Die Antwort vorweg: Ja, meist sogar bis zu 100 Prozent
Die private Krankenversicherung übernimmt die Kosten für künstliche Befruchtung in vielen Fällen vollständig, während die gesetzliche Kasse nur 50 Prozent für maximal drei Versuche zahlt. Der entscheidende Unterschied: Die PKV betrachtet organisch bedingte Unfruchtbarkeit als behandlungsbedürftige Krankheit und leistet entsprechend umfassend.
Wichtig ist allerdings dein konkreter Tarif. Premium-Tarife erstatten typischerweise 100 Prozent für IVF, ICSI und Insemination ohne starre Versuchsbegrenzung. Günstige Basis-Tarife schließen Kinderwunschbehandlungen hingegen oft komplett aus. Auch unverheiratete Paare werden in der PKV meist erstattet – anders als in der GKV, wo Ehe Pflicht ist.
Welche Voraussetzungen gelten für die Kostenübernahme künstlicher Befruchtung durch die PKV?
Damit die private Krankenversicherung die Kosten einer Kinderwunschbehandlung übernimmt, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein. Diese Voraussetzungen unterscheiden sich grundlegend von den GKV-Regelungen.
Organisch bedingte Unfruchtbarkeit nachweisen
Es muss eine Fortpflanzungsunfähigkeit im Sinne einer Krankheit vorliegen. Die PKV prüft, ob bei der versicherten Person eine organische Ursache für die Kinderlosigkeit nachweisbar ist. Man spricht vom Verursacherprinzip: Nur wenn die oder der PKV-Versicherte der Verursacher der Sterilität ist, besteht Leistungsanspruch.
Liegt die Ursache ausschließlich beim anders versicherten Partner, besteht kein Anspruch aus dem PKV-Vertrag. Bei Misch-Paaren, wo ein Partner privat und einer gesetzlich versichert ist, zahlt die PKV nur, wenn ihr Versicherter der Verursacher ist. Ist ausschließlich der gesetzlich versicherte Partner unfruchtbar, geht das PKV-Unternehmen nicht in Leistung.
Hinreichende Erfolgsaussicht belegen
Vor Behandlungsbeginn muss eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit bestehen. In der Praxis fordern Versicherer meist mindestens etwa 15 Prozent Chance auf Schwangerschaft. Bei sehr geringer Erfolgsprognose, beispielsweise durch hohes Alter der Frau, kann die Kostenübernahme abgelehnt werden.
Starre Altersgrenzen gibt es in der PKV zwar nicht – anders als in der GKV mit den Grenzen 25 bis 40 Jahre für Frauen und bis 50 Jahre für Männer. Das Kriterium der Erfolgsaussicht führt faktisch aber zu ähnlichen Grenzen. Der BGH bestätigte jedoch den Anspruch auch bei Frauen über 40, sofern noch eine Erfolgschance besteht.
Homologe Behandlung sicherstellen
Versichert ist nur die homologe künstliche Befruchtung, das heißt es werden Ei- und Samenzellen des Paares verwendet. Behandlungen mit fremden Spenderzellen sind ausgeschlossen. Fremdsamenspenden oder Eizellspenden sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Eine Kostenübernahme erfolgt also nur, wenn der Mann der biologische Vater sein wird. Bei alleinstehenden Frauen oder weiblichen Paaren, die auf Spendersamen angewiesen wären, besteht in der Regel kein Leistungsanspruch der PKV auf künstliche Befruchtung. Die Eizellspende ist in Deutschland ohnehin verboten.
Behandlungsplan einreichen und Kostenzusage einholen
Vor Beginn der Therapie sollte ein Behandlungs- und Kostenplan eingereicht werden. Viele Versicherer verlangen, dass die Maßnahme ärztlich empfohlen ist und beispielsweise vorher andere Ursachen wie hormonelle Störungen ausgeschöpft wurden.
Wenn eine hormonelle Störung vorliegt, muss diese zuerst medikamentös behandelt werden – eine sofortige IVF wäre dann nicht erstattungsfähig. Die PKV entscheidet nach Vorlage aller Unterlagen individuell über die Kostenübernahme. Es wird dringend empfohlen, vor Behandlungsbeginn eine Kostenzusage einzuholen.
Gesundheitsprüfung beachten, keine Wartezeiten
Spezielle Wartezeiten für Fertilitätsbehandlungen kennt die PKV nicht – ein neuer Vertrag würde theoretisch sofort leisten. Allerdings achten Versicherer in der Gesundheitsprüfung darauf, ob bereits ein Kinderwunsch oder laufende Behandlungen bestehen.
Ist der Kinderwunsch bei Antragstellung bekannt, führen viele PKVen einen Leistungsausschluss oder sogar eine Ablehnung des Antrags durch. Daher solltest du idealerweise vor Eintritt in die aktive Kinderwunschphase privat versichert sein. Nach Vertragsabschluss gilt: Wurde der Kinderwunsch nicht als Ausschluss vereinbart, greifen keine weiteren Wartezeiten.
Welche Methoden der künstlichen Befruchtung werden erstattet?
Wenn ein PKV-Tarif Kinderwunsch-Leistungen enthält, sind in der Regel alle gängigen Methoden der assistierten Reproduktion abgedeckt, sofern medizinisch notwendig. Die Kostenspanne reicht von etwa 800 Euro für einfache Verfahren bis über 7.000 Euro pro Zyklus bei komplexen Methoden.
Intrauterine Insemination (IUI)
Die Übertragung aufbereiteter Spermien per Katheter in die Gebärmutter gilt als einfachste Methode. Die Kosten liegen bei etwa 800 bis 900 Euro pro Versuch. Diese Methode kommt bei leichten Einschränkungen der Spermienqualität oder ungeklärter Sterilität zum Einsatz.
In-vitro-Fertilisation (IVF)
Die Befruchtung der Eizelle außerhalb des Körpers im Labor stellt das klassische IVF-Verfahren dar. Die Kosten liegen bei etwa 3.000 bis 3.600 Euro pro Zyklus. IVF wird angewandt, wenn die Eileiter verschlossen sind oder andere Methoden erfolglos blieben.
Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)
Das Einspritzen eines einzelnen Spermiums direkt in die Eizelle wird meist bei männlicher Fertilitätsstörung angewandt. Die Kosten erreichen bis zu 6.000 bis 7.000 Euro pro Zyklus. ICSI kommt zum Einsatz, wenn zu wenige oder zu unbewegliche Spermien vorhanden sind.
Kryokonservierung von Keimzellen
Das Einfrieren von Ei- oder Samenzellen, beispielsweise vor einer Krebsbehandlung, wird von modernen Tarifen teils übernommen. Seit dem TSVG-Gesetz 2019 werden die Kosten für Social Freezing bei medizinischer Indikation sowohl von GKV als auch PKV getragen. Viele PKV-Tarife erstatten Lagerungskosten über mehrere Jahre.
Begleitende Leistungen und innovative Verfahren
Medikamentöse Hormonstimulation, ultraschallgestützte Follikelmonitorings und Laborleistungen werden im Rahmen der Kinderwunschtherapie mitübernommen und nach GOÄ abgerechnet. Auch psychotherapeutische Begleitung des Kinderwunsches ist in Top-Tarifen oft mitversichert.
Innovative Verfahren wie Präimplantationsdiagnostik oder neue Methoden werden von einigen hochwertigen Tarifen ebenfalls erstattet, sofern gesetzlich zulässig und medizinisch indiziert. Medikamentenkosten zählen zu den erstattungsfähigen Behandlungskosten und werden je nach Tarif voll oder anteilig übernommen.
Wie unterscheiden sich PKV und GKV bei künstlicher Befruchtung?
Die Unterschiede zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung bei Kinderwunschbehandlungen sind gravierend. Die PKV bietet deutlich liberalere Regelungen und oft eine umfassendere Kostenübernahme als die GKV.
Erstattungshöhe: 100 Prozent vs. 50 Prozent
| Private Krankenversicherung | Gesetzliche Krankenversicherung | |
|---|---|---|
| Kostenübernahme | bis zu 100 % | maximal 50 % |
| Anzahl Versuche | keine starre Begrenzung | maximal 3 Versuche |
| Eigenanteil | 0 % bei Premium-Tarifen | mindestens 50 % |
| Partner-Kosten | vollständig bei Verursacher | nur am eigenen Körper |
Die PKV übernimmt in Premium-Tarifen typischerweise 100 Prozent der Behandlungskosten ohne Eigenanteil, sofern die Rechnungen nach Gebührenordnung korrekt gestellt sind. Die GKV zahlt unter strengen Auflagen nur 50 Prozent der Behandlungskosten, begrenzt auf maximal drei Behandlungsversuche.
Altersgrenzen: Flexibel vs. starr
Die GKV setzt strikte Altersgrenzen: Frauen zwischen 25 und 40 Jahren, Männer bis 50 Jahre. Diese Grenzen sind gesetzlich festgeschrieben und gelten ausnahmslos. Die PKV kennt keine starren Altersgrenzen – entscheidend ist die Erfolgsaussicht, die individuell bewertet wird.
Allerdings führt das Kriterium der Erfolgsaussicht mit der geforderten Mindestchance von etwa 15 Prozent faktisch zu ähnlichen Grenzen. Der Unterschied liegt in der Flexibilität: Ein BGH-Urteil bestätigte den Anspruch auch bei Frauen über 40, sofern noch eine realistische Erfolgschance besteht.
Familienstand: Liberal vs. restriktiv
In der privaten Krankenversicherung ist keine gesetzliche Ehevoraussetzung für die Kostenübernahme vorgeschrieben. Die Praxis der Versicherer ist überwiegend, auch unverheiratete Paare zu erstatten, solange die anderen Bedingungen erfüllt sind. Viele Bedingungen sprechen allgemein von Ehe- oder Lebenspartner.
Die GKV verlangt dagegen zwingend ein verheiratetes Paar. Unverheiratete oder gleichgeschlechtliche Paare haben in der GKV keinen Anspruch auf Kinderwunsch-Leistungen, wie ein BSG-Urteil bestätigte. Die PKV zeigt sich hier deutlich liberaler.
Verursacherprinzip vs. Körperprinzip
Die PKV arbeitet nach dem Verursacherprinzip: Ist der PKV-Versicherte der Verursacher der Sterilität, übernimmt die PKV alle Behandlungskosten für beide Partner. Die GKV folgt dem Körperprinzip: Sie zahlt nur für Behandlungen am Körper der eigenen Versicherten. Kosten am Partner übernimmt die Kasse nicht, sofern dieser woanders versichert ist.
Welche PKV-Tarife übernehmen Kosten für künstliche Befruchtung?
Die konkrete Leistung variiert erheblich zwischen den Tarifen. Premium-Tarife bieten umfassenden Schutz, während Basis-Tarife Kinderwunschbehandlungen oft komplett ausschließen. Die folgende Übersicht zeigt, welche Versicherer wie leisten.
Premium-Tarife mit Vollerstattung
| Versicherer (Tarif) | Erstattung | Versuchsbegrenzung | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Allianz (MeinGesundheitsschutz Best/Plus) | 100 % | keine feste Begrenzung | Keine Ehe-Pflicht, Erfolgschance ≥ 15 % |
| ARAG (MedExtra/MedBest) | 100 % inkl. Medikamente | bis zu 4 Versuche | Nur Top-Tarife, nicht in Komfort-Klasse |
| Debeka (Volltarif z.B. NG) | 100 % | individuelle Prüfung | Nur homolog, organische Sterilität Voraussetzung |
| Signal Iduna (Exklusiv Plus) | 100 % | nominell 3 Versuche | Gericht: 3 IUI + 3 IVF separat zählbar |
| Hallesche (NK.select XL) | 100 % | bis zu 3 IVF/ICSI | NK.select L nur 80 %, Primo keine Leistung |
Die Allianz bietet in ihren Top-Tarifen MeinGesundheitsschutz Best und Plus eine 100-prozentige Kostenerstattung für IVF, ICSI und Insemination bei medizinischer Indikation ohne feste Begrenzung der Versuche. Jeder Zyklus wird individuell entschieden. Besonders hervorzuheben: Auch unverheiratete Paare sind mitversichert, sofern eine organische Unfruchtbarkeit der versicherten Person und eine Erfolgschance von mindestens 15 Prozent vorliegen.
Die ARAG leistet in den Tarifen MedExtra und MedBest 100 Prozent der Kosten inklusive Medikamente für bis zu vier Versuche künstlicher Befruchtung. Allerdings enthalten die ARAG-Basistarife keine Kinderwunsch-Leistung – hier besteht kein Anspruch. Die Voraussetzungen entsprechen dem Standard: medizinische Ursache beim Versicherten, empfohlene Erfolgschance von mindestens 15 Prozent, keine Begrenzung auf verheiratete Paare.
Die Debeka übernimmt in ihren Volltarifen wie dem NG 100 Prozent der Kosten für alle erstattungsfähigen Maßnahmen der homologen Kinderwunschbehandlung inklusive IVF, ICSI, Insemination und Medikamente. Jeder Behandlungsplan wird individuell geprüft. Die Erstattung erfolgt nur im homologen System – es müssen Ei- und Samenzellen der Ehe- oder Lebenspartner verwendet werden.
Tarife mit Einschränkungen oder Ausschlüssen
Nicht alle PKV-Tarife leisten gleich großzügig. Einige schränken die Erstattung ein oder schließen Kinderwunschbehandlungen komplett aus:
Tarife mit Teilerstattung:
- Hallesche NK.select L erstattet nur 80 Prozent der Fertilitätsbehandlungen, erst die XL-Variante leistet 100 Prozent
- Einige Versicherer begrenzen vertraglich die Zahl der geförderten Zyklen auf maximal drei Versuche
- Bei manchen Tarifen gilt eine Selbstbeteiligung von 20 Prozent auch für Medikamente
Tarife mit komplettem Ausschluss:
- ARAG K-Tarife: keine Kinderwunsch-Leistungen
- Hallesche Primo: Leistung ausgeschlossen
- HanseMerkur KVS (Komfort): kein Anspruch
- HUK Coburg E1: keine Leistung
- Münchener Verein BC Basistarif: ausdrücklicher Ausschluss
- Württembergische GU/ESU: keine Erstattung
Diese Ausschlüsse finden sich typischerweise in günstigeren Einstiegs- und Basis-Tarifen, die über niedrige Beiträge locken, aber wichtige Leistungen weglassen. Versicherte sollten ihren konkreten Tarif genau prüfen oder bei Neuabschluss darauf achten, dass Kinderwunschbehandlungen mitversichert sind.
Wann lehnt die PKV die Kostenübernahme bei einer künstlichen Befruchtung ab?
Trotz grundsätzlich hoher Leistungsbereitschaft gibt es mehrere Konstellationen, in denen PKV-Versicherer die Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht tragen. Diese Ablehnungsgründe solltest du kennen, bevor du eine Behandlung beginnst.
Keine organische Sterilität nachweisbar
Ist die Ursache der Kinderlosigkeit unklar oder liegt keine medizinische Infertilität im engeren Sinne vor, betrachten PKVen die Behandlung gegebenenfalls nicht als notwendige Heilbehandlung. Fehlt der Nachweis einer Krankheit, kann die PKV die Erstattung verweigern.
Die GKV leistet hingegen ausnahmsweise auch bei unerklärter Sterilität im Rahmen ihrer Richtlinien. Die PKV ist hier strenger: Ohne organische Ursache beim Versicherten besteht kein Anspruch. Der medizinische Nachweis einer behandlungsbedürftigen Erkrankung ist Voraussetzung für die Leistung.
Verursacher nicht bei der PKV versichert
Bei Misch-Paaren, wo ein Partner PKV und einer GKV versichert ist, zahlt die PKV nur, wenn ihr Versicherter der Verursacher ist. Ist ausschließlich der gesetzlich versicherte Partner unfruchtbar, geht das PKV-Unternehmen nicht in Leistung.
Umgekehrt gilt: Ist der PKV-Partner die Ursache, übernimmt die PKV alle Behandlungskosten für beide. Sie verlangt aber meist, dass der GKV-Partner zuerst seine Kasse um deren Teilleistung von 50 Prozent bemüht. Kosten am gesetzlich versicherten Partner werden also nur erstattet, soweit die GKV nicht ohnehin zahlt.
Nicht homologe Verfahren mit Fremdzellen
Behandlungen mit fremden Keimzellen sind komplett ausgeschlossen. Ein unerfüllter Kinderwunsch bei lesbischen Paaren oder Single-Frauen kann daher trotz eventuell vorliegender medizinischer Ursachen nicht auf PKV-Kosten behandelt werden, da immer eine Samenspende Dritter nötig wäre.
Diese Kosten müssen Betroffene selbst tragen. Gleiches gilt für Verfahren, die in Deutschland unzulässig sind wie Leihmutterschaft oder Eizellspende im Ausland – hier besteht keine Leistungspflicht der PKV. Auch bei männlichen Paaren, für die nur Leihmutterschaft infrage käme, zahlt keine Krankenversicherung.
Tarifliche Ausschlüsse oder Summenbegrenzungen
Einige vor allem günstigere PKV-Tarife schließen Kinderwunschbehandlungen vertraglich komplett aus. In solchen Tarifen werden keinerlei Kosten übernommen, selbst wenn die medizinischen Voraussetzungen erfüllt sind. Die oben genannten Beispiele wie ARAG K-Tarife oder Hallesche Primo enthalten ausdrückliche Leistungsausschlüsse.
Andere Tarife leisten zwar, aber nur anteilig mit 70 bis 80 Prozent Erstattung oder mit Summenbegrenzungen pro Jahr oder Versuch. Auch Versuchslimits kommen vor: Einige Versicherer begrenzen vertraglich die Zahl der geförderten Zyklen auf maximal drei Versuche. Allerdings müssen solche Klauseln klar formuliert sein – im Zweifel werden sie verbraucherfreundlich ausgelegt.
Fehlende Erfolgsaussicht durch Alter
Bei sehr geringer Erfolgsprognose, beispielsweise durch hohes Alter der Frau über 45 Jahren, kann die Kostenübernahme abgelehnt werden. Obwohl es keine starren Altersgrenzen gibt, führt das Kriterium der Mindest-Erfolgsaussicht von etwa 15 Prozent faktisch zu einer Altersgrenze.
Die Versicherer orientieren sich an medizinischen Statistiken zur Schwangerschaftsrate. Liegt diese deutlich unter 15 Prozent, verweigern sie die Leistung mit Verweis auf mangelnde Erfolgsaussicht. Ein BGH-Urteil bestätigte jedoch den Anspruch auch bei Frauen über 40, sofern noch eine realistische Chance besteht.
Wie werden unverheiratete Paare und LGBTQ-Personen behandelt?
In der privaten Krankenversicherung ist – anders als in der GKV – keine gesetzliche Ehevoraussetzung für die Kostenübernahme vorgeschrieben. Die Praxis unterscheidet sich jedoch erheblich je nach sexueller Orientierung und Geschlechterkonstellation.
Unverheiratete heterosexuelle Paare werden meist erstattet
Die Praxis der Versicherer ist überwiegend, auch unverheiratete Paare zu erstatten, solange die anderen Bedingungen erfüllt sind. Viele Bedingungen sprechen allgemein von Ehe- oder Lebenspartner. Darunter fallen auch eingetragene Lebenspartnerschaften beziehungsweise seit 2017 gleichgestellte Ehen unabhängig vom Geschlecht.
Die Allianz stellt beispielsweise ausdrücklich klar, dass keine Ehe-Pflicht besteht – auch unverheiratete Paare sind mitversichert. Diese liberale Handhabung gilt für die meisten modernen PKV-Tarife. Der Familienstand spielt nach aktueller Rechtsprechung keine zwingende Rolle mehr.
Lesbische Paare scheitern an der homologen Voraussetzung
Allerdings stößt die PKV bei lesbischen Paaren auf das Problem der homologen Voraussetzungen: Zwei Frauen können ohne Fremdsamenspende kein gemeinsames leibliches Kind zeugen. Fremdsamenbehandlungen mit Spendersamen-Insemination sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Somit werden die Kosten für Kinderwunschbehandlungen bei einem Frauenpaar in der Praxis nicht von der PKV erstattet. Dies gilt auch dann, wenn das Paar verheiratet ist, denn der medizinische Verursacher der Kinderlosigkeit wäre in diesem Fall das fehlende männliche Fertilitätsmaterial – keine krankhafte Sterilität einer versicherten Person. Die Betroffenen müssen die Kosten einer Samenspende und der IVF oder IUI selbst tragen.
Alleinstehende Frauen und männliche Paare ohne Anspruch
Ähnlich verhält es sich bei alleinstehenden Frauen mit Kinderwunsch: Hier fehlt ebenso ein Partner mit eigenen Samenzellen, sodass die Behandlung stets heterolog erfolgen müsste. PKV-Unternehmen verneinen hier den Versicherungsfall – es besteht kein Erstattungsanspruch für Singles, die sich ohne Partner einer künstlichen Befruchtung unterziehen möchten.
Für männliche Paare kommt lediglich eine Leihmutterschaft infrage, die in Deutschland verboten ist. Auch hierfür würde keine Krankenversicherung leisten. Heterosexuelle Paare – verheiratet oder nicht – profitieren in der PKV von großzügigen Regeln, sofern eine medizinische Sterilitätsursache vorliegt. Bei LGBTQ-Konstellationen und Singles greift der Versicherungsschutz hingegen nicht.
Was gilt bei Beihilfe und Zusatzversicherungen für künstliche Befruchtung?
Die Situation wird komplexer, wenn Beihilfeansprüche bestehen oder nur eine Zusatzversicherung zur GKV vorhanden ist. Beide Sonderkonstellationen haben eigene Regeln für Kinderwunschbehandlungen.
Beamte mit Beihilfe: Doppelte Prüfung notwendig
Bei beihilfeberechtigten Versicherten wie verbeamteten PKV-Mitgliedern mit 50 bis 70 Prozent Beihilfeanspruch ist zu beachten, dass die Beihilfe eigene Vorgaben für künstliche Befruchtung hat. In vielen Beihilfeordnungen gelten analog die strengen GKV-Kriterien: nur verheiratet, Altersgrenzen zwischen 25 und 40 Jahren für Frauen.
Die Beihilfe übernimmt also ihren Anteil nur, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Das kann dazu führen, dass die PKV zwar für ihren Prozentsatz leisten würde, die staatliche Beihilfe aber nicht zahlt – etwa bei unverheirateten Paaren. Faktisch muss der Beamte dann den Ausfall der Beihilfe selbst tragen.
Positiv anzumerken ist: Einige Beihilfen fördern über die PKV hinaus auch idiopathische Sterilität mit ungeklärter Ursache, solange die GKV-Kriterien erfüllt sind. Versicherte sollten sich vorab bei ihrer Beihilfestelle erkundigen. Die PKV bleibt für den Anteil des versicherten Beamten zuständig, sobald dieser der Verursacher ist.
Zusatzversicherungen bieten keine Kinderwunsch-Leistungen
Für gesetzlich Versicherte, die nur eine Krankenzusatzversicherung haben, sieht es derzeit schlecht aus. Es gibt kaum Zusatzpolicen, die explizit Leistungen für künstliche Befruchtung bieten. Übliche Zusatzversicherungen für Zahn, stationäre oder ambulante Behandlungen schließen Fertilitätsbehandlungen in der Regel aus.
Stattdessen gibt es nur einzelne Angebote von Krankenkassen oder Ländern wie Landeszuschüsse zur Unterstützung. Wer in der GKV ist und umfassenden Schutz für den Kinderwunsch möchte, muss praktisch in eine PKV-Vollversicherung wechseln. Eine Ausnahme können betriebliche Krankenzusatzversicherungen sein: Einige Arbeitgeber bieten Mitarbeitenden Zuschüsse oder Gruppenversicherungen, die auch Kinderwunsch-Leistungen enthalten.
Fazit: PKV leistet deutlich großzügiger als GKV
Private Vollversicherungen halten für den Fall eines unerfüllten Kinderwunsches deutlich bessere Leistungen bereit als die gesetzliche Krankenversicherung. Von höheren Erstattungssätzen bis zur Finanzierung weiterer Versuche über das strenge Drei-Versuche-Limit der GKV hinaus profitieren PKV-Versicherte erheblich.
Die PKV übernimmt in Premium-Tarifen typischerweise:
- Bis zu 100 Prozent der Behandlungskosten ohne Eigenanteil
- Keine starre Begrenzung auf drei Versuche wie in der GKV
- Alle gängigen Methoden: IUI (800-900 €), IVF (3.000-3.600 €), ICSI (bis 7.000 €)
- Medikamente, Hormonstimulation und Begleitbehandlungen
- Kryokonservierung und Lagerung von Keimzellen
- Psychotherapeutische Begleitung in Top-Tarifen
- Auch unverheiratete Paare werden meist erstattet
- Keine starren Altersgrenzen, nur Erfolgsaussicht zählt
Die GKV zahlt dagegen nur 50 Prozent für maximal drei Versuche und verlangt zwingend ein verheiratetes Paar mit strikten Altersgrenzen zwischen 25 und 40 Jahren für Frauen. Kosten am Partner werden nicht übernommen, wenn dieser woanders versichert ist.
Wichtig ist jedoch, deinen PKV-Tarif genau zu kennen. Günstige Basis-Tarife wie ARAG K-Tarife, Hallesche Primo, HanseMerkur KVS oder HUK Coburg E1 schließen Kinderwunschbehandlungen komplett aus. Mittlere Tarife wie Hallesche NK.select L erstatten nur 80 Prozent statt 100 Prozent. Bei Neuabschluss solltest du darauf achten, dass Kinderwunschbehandlungen ohne Ausschluss mitversichert sind.
Die homologe Voraussetzung schließt leider lesbische Paare, alleinstehende Frauen und männliche Paare vom Versicherungsschutz aus, da diese auf Fremdzellen oder Leihmutterschaft angewiesen sind. Heterosexuelle Paare – verheiratet oder nicht – profitieren hingegen von großzügigen Regelungen. Dann steht einer finanziellen Entlastung auf dem oft kostspieligen Weg zum Wunschkind nichts im Wege.