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Kann man als Beamter die private Krankenkasse wechseln?

Ja, Beamte können ihre PKV wechseln, und zwar auf zwei grundlegend verschiedenen Wegen: entweder durch einen internen Tarifwechsel beim bestehenden Versicherer oder durch eine Kündigung und Neuabschluss bei einem anderen Anbieter. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt vor allem vom Alter, dem Gesundheitszustand und dem aktuellen Beamtenstatus ab. Wer das nicht sorgfältig abwägt, riskiert den Verlust von Altersrückstellungen, neue Risikozuschläge oder im schlimmsten Fall eine Ablehnung durch die neue Versicherung.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der interne Tarifwechsel nach § 204 VVG ist jederzeit ohne Kündigung möglich und erhält alle Altersrückstellungen vollständig.
  • Ein externer Versichererwechsel erfordert immer eine neue Gesundheitsprüfung und kostet je nach Alter einen erheblichen Teil der angesparten Rückstellungen.
  • Beamte haben in mehreren typischen Lebenssituationen ein Sonderkündigungsrecht, das eine Kündigung außerhalb der normalen Fristen erlaubt.
  • Der günstigste Zeitpunkt für einen externen Wechsel ist der Übergang vom Anwärtertarif zum Volltarif, weil dann kaum Altersrückstellungen verloren gehen.
  • Die Rückkehr in die GKV ist für aktive Beamte strukturell blockiert.

Welche zwei Wege gibt es beim PKV-Wechsel für Beamte?

Zwei Wege stehen zur Auswahl, und sie sind so unterschiedlich, dass man sie nicht in einen Topf werfen sollte.

Der erste ist der interne Tarifwechsel nach § 204 VVG. Hier bleibt man beim bestehenden Versicherer und wechselt nur den Tarif. Dieses Recht ist gesetzlich verankert und gilt jederzeit, unabhängig vom Alter, Gesundheitszustand oder der Versicherungsdauer.

Was diesen Weg so attraktiv macht: Alle Altersrückstellungen bleiben zu 100 Prozent erhalten, und eine Gesundheitsprüfung entfällt, solange der neue Tarif nicht mehr leistet als der alte.

Der zweite Weg ist der externe Versichererwechsel durch Kündigung und Neuabschluss bei einem anderen Anbieter. Dieser Weg ist komplexer und risikoreicher.

Die neue Versicherung darf eine vollständige Gesundheitsprüfung verlangen und bei Vorerkrankungen Zuschläge erheben, Leistungen ausschließen oder sogar ablehnen. Von den angesparten Altersrückstellungen ist nur der sogenannte Basistarif-Äquivalentwert übertragbar. Alles darüber hinaus bleibt beim alten Anbieter und ist weg.

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Wann ist ein interner Tarifwechsel sinnvoll?

Der interne Tarifwechsel nach § 204 VVG ist das schärfste Instrument im PKV-Werkzeugkasten, weil er keinerlei Risiken birgt. Er kommt in Frage, wenn:

  • der aktuelle Tarif nicht mehr zur Beihilfesituation passt, etwa weil sich der Familienzuschlag geändert hat
  • der Versicherer neuere, günstigere Tarife aufgelegt hat, die bessere Konditionen bieten
  • relevante Vorerkrankungen einen externen Wechsel riskant oder unmöglich machen
  • die Altersrückstellungen bereits erheblich angewachsen sind, was bei Beamten ab Mitte 30 schnell der Fall ist

Wichtig zu wissen: Wechselt man in einen Tarif mit höheren Leistungen, darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung nur für die zusätzlichen Leistungen verlangen. Mit einem sogenannten Mehrleistungsverzicht kann man diese Prüfung vermeiden, indem man auf den Mehrleistungsbereich verzichtet.

Wann entsteht ein Sonderkündigungsrecht?

Das Sonderkündigungsrecht nach § 205 VVG erlaubt eine Kündigung außerhalb der normalen Dreimonatsfrist zum Jahresende. Für Beamte gibt es mehrere typische Auslöser:

Der häufigste Grund ist eine Beitragserhöhung durch den Versicherer. Erhöht die PKV den Beitrag ohne gleichzeitige Leistungsverbesserung, hat man zwei Monate nach Zugang der schriftlichen Mitteilung Zeit für eine außerordentliche Kündigung. Die Kündigung wird zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung wirksam, also meist zum 1. Januar.

Für Beamte besonders relevant sind außerdem diese Sonderkündigungsrechte:

  • Verbeamtung: Wer zuvor GKV-pflichtversichert war und verbeamtet wird, kann sofort wechseln, innerhalb von 14 Tagen nach dem Verbeamtungsstichtag.
  • Statuswechsel vom Anwärter zum Beamten auf Probe oder Lebenszeit: Der Anwärtertarif läuft aus, die Beiträge steigen, und dieses löst automatisch ein Sonderkündigungsrecht aus. Frist: zwei Monate ab der Mitteilung.
  • Eintritt in die Heilfürsorge: Polizisten, Feuerwehrleute oder Bundeswehrsoldaten, die Heilfürsorgeanspruch erhalten, können die PKV mit zwei Monaten Frist kündigen.
  • Ende des Beamtenverhältnisses mit Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze (77.400 Euro in 2026): Versicherungspflicht in der GKV entsteht und löst das Sonderkündigungsrecht aus.
  • Dauerhafter Auslandsaufenthalt mit nachgewiesenem Versicherungsschutz im Zielland.

Wann ist der beste Zeitpunkt für einen externen PKV-Wechsel?

Der Übergang vom Anwärterstatus zur Verbeamtung auf Probe oder Lebenszeit ist der mit Abstand günstigste Zeitpunkt für einen Anbieterwechsel. Der Grund ist simpel: Im Anwärtertarif wurden kaum Altersrückstellungen gebildet. Was verloren geht, ist entsprechend gering. Gleichzeitig entsteht durch die automatische Beitragserhöhung beim Wechsel auf den Volltarif das Sonderkündigungsrecht.

Dazu kommt die Öffnungsaktion. Das ist eine freiwillige Selbstverpflichtung der PKV-Unternehmen, die Beamten innerhalb von sechs Monaten nach der erstmaligen Verbeamtung auf Probe oder Lebenszeit den Einstieg garantiert, und zwar ohne Ablehnung, ohne Leistungsausschlüsse und mit Risikozuschlägen von maximal 30 Prozent. Wer Vorerkrankungen hat, sollte diese Frist unbedingt nutzen.

Der ideale Ablauf bei einem externen Wechsel sieht so aus:

  • Alle Diagnosen der letzten fünf bis zehn Jahre zusammenstellen
  • Über einen unabhängigen Makler anonyme Risikovoranfragen bei mehreren Versicherern stellen, damit eine eventuelle Ablehnung nicht in der branchenweiten HIS-Datenbank landet
  • Erst wenn eine schriftliche Annahmebestätigung des neuen Versicherers vorliegt, die alte PKV kündigen
  • Den Nachweis des neuen Versicherungsschutzes der alten Versicherung zusammen mit der Kündigung einreichen

Was passiert mit den Altersrückstellungen beim Wechsel?

Altersrückstellungen sind das Herzstück der PKV-Kalkulation. In jungen Jahren zahlt man mehr ein als nötig, damit die Beiträge im Alter stabil bleiben. Beim internen Tarifwechsel bleiben diese Rückstellungen vollständig erhalten, das ist gesetzlich garantiert.

Beim externen Versichererwechsel sieht das ganz anders aus. Seit 2009 ist zwar eine teilweise Mitnahme möglich, aber nur in Höhe des sogenannten Basistarif-Äquivalentwerts. Das ist der Anteil der Rückstellungen, der dem gesetzlich definierten Basisschutz entspricht. Alles darüber, also die Rückstellungen für bessere Tarifleistungen, bleibt beim alten Versicherer und verfällt. Den genauen Übertragungswert teilt der Versicherer jährlich mit.

WechselartAltersrückstellungenGesundheitsprüfung
Interner Tarifwechsel, gleiche Leistungen100 % erhaltenKeine
Interner Tarifwechsel, höhere Leistungen100 % erhaltenNur für Mehrleistungen
Externer Wechsel im AnwärtertarifKaum vorhanden, kein relevanter VerlustVollständig
Externer Wechsel als Beamter auf Lebenszeit, mittleres AlterNur Basistarif-Äquivalent übertragbarVollständig
Externer Wechsel im RuhestandErheblicher VerlustVollständig, hohes Ablehnungsrisiko

Kann man als Beamter zurück in die GKV wechseln?

Nein, für aktive Beamte ist der Rückweg in die GKV strukturell blockiert. Beamte sind versicherungsfrei, das heißt, es entsteht keine GKV-Versicherungspflicht während des aktiven Dienstes. Der viel zitierte Grundsatz „einmal privat, immer privat“ gilt für Beamte noch strenger als für andere PKV-Versicherte. Auch im Ruhestand ist ein Kassenwechsel faktisch nicht möglich.

Es gibt wenige Ausnahmen, bei denen ein GKV-Wechsel trotzdem möglich wird:

  • Das Beamtenverhältnis endet und man nimmt eine Anstellung mit einem Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro auf. Dann entsteht GKV-Versicherungspflicht.
  • Nach Ende des Beamtenverhältnisses beginnt ein Studium oder eine Ausbildung.

Wer Arbeitnehmer über 55 Jahre ist, seit mindestens fünf Jahren privat versichert war und davon mindestens zweieinhalb Jahre versicherungsfrei, kann selbst bei einem Einkommensrückgang unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr in die GKV wechseln.

Einen Sonderfall bietet Hessen: Als einziges Bundesland gewährt Hessen freiwillig GKV-versicherten Beamten eine Sachleistungsbeihilfe, bei der 50 Prozent des Geldwerts der in Anspruch genommenen GKV-Sachleistungen erstattet werden. Wer also als hessischer Beamter freiwillig in der GKV bleibt und keinen Arbeitgeberzuschuss erhält, bekommt diesen Ausgleich. Das macht den Verbleib in der GKV für bestimmte Personengruppen in Hessen wirtschaftlich interessanter als anderswo, vor allem für Beamte mit Vorerkrankungen oder ältere Beamte.

Was passiert mit der PKV, wenn das Beamtenverhältnis endet?

Endet das Beamtenverhältnis, entfällt die Beihilfe. Das hat unmittelbare Konsequenzen für die PKV: Ein Beihilfe-Restkostentarif, der nur 30 oder 50 Prozent absichert, reicht dann nicht mehr. Der Vertrag muss auf einen Vollkostentarif umgestellt werden. Das ist ein interner Tarifwechsel nach § 204 VVG und daher ohne neue Gesundheitsprüfung möglich.

Schwieriger wird es beim Krankentagegeld. Wer bisher keins hatte oder nur eine eingeschränkte Absicherung, braucht nach Ende der Beihilfe eine neue Gesundheitsprüfung dafür.

Wer nach Ende des Beamtenverhältnisses als Angestellter unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, wird GKV-pflichtig. In diesem Fall kann die PKV außerordentlich gekündigt werden, innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht.

Lutz Gottschlich
Experte für Versicherungen
Über den Autor
Lutz Gottschlich ist Sales Expert und Teamleiter Arbeitskraftsicherung bei der COVAGO Versicherungsmakler GmbH. Mit über 15 Jahren Erfahrung in der Beratung zu Berufsunfähigkeit, Lebens- und Krankenversicherung ist er interner Ansprechpartner für Kollegen und Kunden gleichermaßen. Bekannt ist er für seine ruhige, unaufgeregte Art und die Fähigkeit, auch komplexe Versicherungsthemen verständlich auf den Punkt zu bringen.
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