Wer privat krankenversichert ist und in einem Angestelltenverhältnis arbeitet, hat Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers zu seinen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Wie hoch dieser Zuschuss genau ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab: dem eigenen Gehalt, der Höhe der PKV-Beiträge, dem Bundesland und davon, ob auch Familienmitglieder privat versichert sind.
Der Rechner berechnet das in Sekunden – und zeigt dabei nicht nur den Zuschuss, sondern auch, ob und warum der gesetzliche Höchstbetrag greift.
| Person | KV-Beitrag | Zus. KV | PV-Beitrag | Zus. PV | Monat ges. |
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Kein Steuerberatungsersatz. Für Einzelfallbeurteilung wende dich an einen Steuerberater oder Lohnbuchhalter.
Wie funktioniert der Arbeitgeberzuschuss-Rechner?
Der Rechner benötigt vier Angaben, um das Ergebnis zu berechnen. Alle Felder sind oben im Eingabeformular zu finden.
Schritt 1: Bundesland auswählen
Für die meisten Nutzer gilt die Standardauswahl „Alle Bundesländer außer Sachsen“. In Sachsen gilt eine Sonderregelung nach § 58 Abs. 3 SGB XI: Der Arbeitgeber zahlt dort nur 1,30 Prozent des Arbeitnehmer-Anteils zur Pflegeversicherung statt 1,80 Prozent, was zu einem niedrigeren maximalen PV-Zuschuss von 75,56 Euro monatlich führt. Wer in Sachsen arbeitet, wählt die entsprechende Option.
Schritt 2: Monatliches Bruttogehalt eintragen
Hier trägt man das aktuelle monatliche Bruttogehalt ein. Diese Angabe ist entscheidend, weil der Zuschuss des Arbeitgebers nach unten hin durch das Gehalt begrenzt ist, wenn es unter der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von 5.812,50 Euro monatlich liegt. Wer mehr als die BBG verdient, erhält das gesetzliche Maximum. Wer weniger verdient, erhält entsprechend weniger.
Schritt 3: PKV-Beiträge eintragen
Separat einzutragen sind der monatliche Beitrag zur privaten Krankenversicherung (KV) und der monatliche Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung (PV). Beide Beträge stehen auf der Beitragsrechnung des Versicherers. Wichtig: Hier den Gesamtbeitrag eintragen, nicht nur den Eigenanteil.
Schritt 4: Familienmitglieder optional hinzufügen
Wer Kinder oder einen Ehepartner privat versichert hat, kann diese über die Schaltfläche „Familienmitglied hinzufügen“ einzeln erfassen. Der Rechner prüft dann automatisch, ob auch für diese Personen ein Zuschuss in Frage kommt. Bei Ehepartnern mit eigenem Einkommen über 556 Euro monatlich (Minijob-Grenze) entfällt der Anspruch.
Nach einem Klick auf „Arbeitgeberzuschuss berechnen“ erscheinen alle Ergebnisse darunter: der monatliche Gesamtzuschuss aufgeteilt nach KV und PV, der Jahreszuschuss, der effektive Nettobeitrag nach Zuschuss und eine vollständige Aufschlüsselung nach Person.
Wenn der gesetzliche Höchstbetrag greift oder ein Familienmitglied nicht anspruchsberechtigt ist, zeigt der Rechner entsprechende Hinweise automatisch an.
FAQ
Wie berechnet sich der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung?
Der Arbeitgeberzuschuss berechnet sich nach § 257 Abs. 2 SGB V als die Hälfte des tatsächlichen PKV-Beitrags, maximal jedoch bis zu einem einkommensabhängigen oder gesetzlich festgelegten Höchstbetrag.
Für die Krankenversicherung gilt: Der Arbeitgeber zahlt 50 Prozent des KV-Beitrags, höchstens aber den Betrag, der sich ergibt, wenn man die Beitragsbemessungsgrenze mit dem halben Gesamtbeitragssatz multipliziert. Der Gesamtbeitragssatz setzt sich 2026 aus dem allgemeinen GKV-Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent zusammen, also insgesamt 17,5 Prozent.
Die Hälfte davon sind 8,75 Prozent. Angewandt auf die BBG von 5.812,50 Euro ergibt das ein maximales monatliches Zuschuss-KV von 508,59 Euro.
Für die Pflegeversicherung gilt analog: 50 Prozent des PV-Beitrags, höchstens 1,80 Prozent der BBG, was ein Maximum von 104,63 Euro monatlich ergibt. In Sachsen beträgt das Maximum 75,56 Euro.
Wer weniger als die BBG verdient, bekommt nicht das absolute Maximum, sondern ein individuell berechnetes Maximum auf Basis seines Bruttogehalts. Der Rechner übernimmt diese Berechnung automatisch.
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss bei privater Krankenversicherung?
Das kommt auf drei Faktoren an: den eigenen PKV-Beitrag, das Bruttogehalt und das Bundesland.
Das gesetzliche Maximum für einen Angestellten mit Gehalt über der BBG beträgt 2026:
- Krankenversicherung: maximal 508,59 Euro pro Monat
- Pflegeversicherung: maximal 104,63 Euro pro Monat (außer Sachsen)
- Gesamt: maximal 613,22 Euro pro Monat
Wer beispielsweise 800 Euro PKV-Beitrag zahlt, erhält 400 Euro Zuschuss zur KV – weil die Hälfte von 800 Euro unter dem Maximum liegt. Wer 1.100 Euro zahlt, erhält trotzdem nur 508,59 Euro, weil die Hälfte von 1.100 Euro das Maximum überschreitet.
Wer weniger als 5.812,50 Euro brutto im Monat verdient, bekommt entsprechend weniger. Bei einem Bruttogehalt von 4.000 Euro liegt das individuelle KV-Maximum beispielsweise bei 350 Euro (4.000 Euro × 8,75 Prozent).
Für privat versicherte Kinder und Ehepartner kann zusätzlich ein Zuschuss in Frage kommen, der zusammen mit dem eigenen Zuschuss das KV-Gesamtmaximum von 508,59 Euro nicht überschreiten darf.
Ist der Arbeitgeberzuschuss zur PKV steuerfrei?
Ja. Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei, soweit er die gesetzlichen Höchstbeträge nicht übersteigt.
Ab dem 1. Januar 2026 läuft die steuerliche Berücksichtigung vollständig elektronisch: Der PKV-Versicherer übermittelt den beitragspflichtigen Basisbeitrag direkt über ELStAM an den Arbeitgeber. Der steuerfreie Zuschuss wird damit automatisch beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt, ohne dass der Arbeitnehmer etwas beantragen muss.
Wer einen Zuschuss erhält, der über das gesetzliche Maximum hinausgeht – weil der Arbeitgeber freiwillig mehr zahlt –, muss den übersteigenden Anteil als Arbeitslohn versteuern.
Ist der Arbeitgeberzuschuss verpflichtend?
Ja, für privatversicherte Angestellte ist der Arbeitgeberzuschuss gesetzlich vorgeschrieben. § 257 Abs. 2 SGB V verpflichtet den Arbeitgeber, den Zuschuss zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer freiwillig oder obligatorisch privat krankenversichert ist und die Voraussetzungen erfüllt.
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nachweisen, dass er privat versichert ist. Dafür genügt in der Regel die Beitragsrechnung des PKV-Versicherers oder eine Bescheinigung der Versicherung. Verweigert der Arbeitgeber den Zuschuss ohne Grund, hat der Arbeitnehmer einen durchsetzbaren Anspruch.
Für Selbstständige, Freiberufler und Beamte gilt der Anspruch nicht: Sie haben keinen Arbeitgeber, der nach § 257 SGB V zahlungspflichtig wäre. Beamte erhalten stattdessen Beihilfe von ihrem Dienstherrn, die nach anderen Regeln berechnet wird und je nach Bundesland und Beihilfesatz zwischen 50 und 80 Prozent der Krankheitskosten abdeckt.
Kein Anspruch besteht außerdem während der Elternzeit: In dieser Zeit entfällt der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss, weil kein laufendes Arbeitsverhältnis mit Gehaltsauszahlung besteht. Wer in der Elternzeit in der PKV bleibt, zahlt den vollen Beitrag selbst.