Wer eine Rürup-Rente abschließt, zahlt heute Beiträge und spart damit Steuern. Im Gegenzug versteuert er die spätere Rente. Dieses System nennt sich nachgelagerte Besteuerung und ist das steuerliche Grundprinzip der Basisversorgung. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil der Rente ausfällt, hängt einzig vom Jahr des Rentenbeginns ab, nicht vom Abschlussjahr, nicht vom Alter bei Vertragsabschluss und nicht von der Einzahlungshöhe.
Bei Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent. Der verbleibende steuerfreie Anteil von 16 Prozent wird einmalig als fester Eurobetrag festgeschrieben und wächst bei späteren Rentenerhöhungen nicht mit. Was viele nicht wissen: 84 Prozent Besteuerungsanteil bedeuten nicht 84 Prozent Steuer. Der steuerpflichtige Rentenanteil fließt in die Einkommensteuererklärung ein und wird mit dem persönlichen Steuersatz belastet.
- Bei Rentenbeginn 2026 beträgt der Besteuerungsanteil der Rürup-Rente 84 Prozent.
- Der Besteuerungsanteil steigt für jeden neuen Rentnerjahrgang um 0,5 Prozentpunkte und erreicht ab 2058 erstmals 100 Prozent.
- Der steuerfreie Anteil wird als persönlicher Rentenfreibetrag in Euro festgeschrieben, spätere Rentenerhöhungen sind vollständig steuerpflichtig.
- Beiträge zur Rürup-Rente sind seit 2023 zu 100 Prozent als Sonderausgaben absetzbar, bis zum Höchstbetrag von 2026 von 30.826 Euro (Einzelveranlagung) und 61.652 Euro (Zusammenveranlagung).
- 84 Prozent Besteuerungsanteil ist nicht 84 Prozent Steuersatz. Der steuerpflichtige Anteil unterliegt dem persönlichen Einkommensteuertarif.
- Bei KVdR-pflichtversicherten Rentnern ist die Rürup-Rente nicht krankenversicherungspflichtig, bei freiwillig GKV-versicherten Rentnern schon.
Ist die Rürup-Rente steuerlich abzugsfähig?
Ja, vollständig. Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 werden Beiträge zur Rürup-Rente zu 100 Prozent als Sonderausgaben berücksichtigt, soweit sie den gesetzlichen Höchstbetrag nicht überschreiten. Wer behauptet, dies gelte erst seit 2025, liegt falsch.
Der steuerliche Höchstbetrag gilt für die gesamte Basisversorgung, nicht exklusiv für die Rürup-Rente. Diese Beiträge verbrauchen denselben Topf:
- Gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge einschließlich des steuerfreien Arbeitgeberanteils
- Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken
- Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte
- Beiträge zu zertifizierten Basisrentenverträgen (Rürup)
Der individuell abzugsfähige Rürup-Beitrag ist daher nur der nach Abzug der anderen Beiträge verbleibende Raum. Riester-Beiträge, normale private Rentenversicherungen sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gehören nicht in diesen Topf.
Im Jahr 2026 beträgt der Höchstbetrag 30.826 Euro bei Einzelveranlagung und 61.652 Euro bei Zusammenveranlagung. Er ergibt sich aus 124.800 Euro Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung multipliziert mit 24,7 Prozent Beitragssatz, aufgerundet auf volle Euro nach § 10 Abs. 3 EStG. Wer als angestellter Spitzenverdiener an der RV-Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro bereits 18.860,40 Euro Gesamtrentenversicherungsbeitrag verbraucht hat, kann maximal noch rund 11.966 Euro Rürup-Beitrag zusätzlich absetzen. Ein Selbstständiger ohne andere Basisversorgungsbeiträge kann dagegen den vollen Höchstbetrag nutzen.
Wie sich der Höchstbetrag in den letzten Jahren entwickelt hat, zeigt die Übersicht der Steuerjahre 2015 bis 2026:
| Steuerjahr | Höchstbetrag einzeln | Zusammenveranlagung | Berücksichtigungsquote |
|---|---|---|---|
| 2015 | 22.172 Euro | 44.344 Euro | 80 Prozent |
| 2016 | 22.767 Euro | 45.534 Euro | 82 Prozent |
| 2017 | 23.362 Euro | 46.724 Euro | 84 Prozent |
| 2018 | 23.712 Euro | 47.424 Euro | 86 Prozent |
| 2019 | 24.305 Euro | 48.610 Euro | 88 Prozent |
| 2020 | 25.046 Euro | 50.092 Euro | 90 Prozent |
| 2021 | 25.787 Euro | 51.574 Euro | 92 Prozent |
| 2022 | 25.639 Euro | 51.278 Euro | 94 Prozent |
| 2023 | 26.528 Euro | 53.056 Euro | 100 Prozent |
| 2024 | 27.566 Euro | 55.132 Euro | 100 Prozent |
| 2025 | 29.344 Euro | 58.688 Euro | 100 Prozent |
| 2026 | 30.826 Euro | 61.652 Euro | 100 Prozent |
Zwei Auffälligkeiten sind wichtig: Der Rückgang von 2021 auf 2022 ist kein Fehler, sondern Folge der dynamischen Kopplung an sozialversicherungsrechtliche Rechengrößen. Und die Aussage „100 Prozent absetzbar gilt erst seit 2025″ ist falsch, der vollständige Abzug gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2023.
Kann man eine Einmalzahlung zur Rürup-Rente von der Steuer absetzen?
Ja. Viele Rürup-Verträge erlauben neben laufenden Beiträgen auch Sonderzahlungen. Diese sind genauso wie die regulären Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn und soweit der individuelle Höchstbetrag des jeweiligen Kalenderjahres noch nicht ausgeschöpft ist. Für den Sonderausgabenabzug gilt das Abflussprinzip nach § 11 EStG: Die Zahlung muss im Kalenderjahr abgeflossen sein, für das der Abzug geltend gemacht wird. Ein ungenutzter Höchstbetrag lässt sich nicht in spätere Jahre übertragen.
Vor einer Sonderzahlung sollten diese Punkte geklärt sein:
- Wie viel Höchstbetragsraum verbleibt nach Abzug anderer Basisversorgungsbeiträge?
- Lässt der Vertrag Sonderzahlungen zu, und welche Kosten fallen darauf an?
- Ist die Liquidität dauerhaft entbehrlich? Notfallreserven, geplante Steuernachzahlungen und Betriebsmittel gehören nicht in eine Rürup-Rente.
- Ist ausreichend Zeit vor Jahresende, damit Banklaufzeit und interne Annahmefristen des Anbieters sicher eingehalten werden?
Wo trägt man die Rürup-Rente in der Steuererklärung ein?
Die Beitragsdaten werden von den Anbietern elektronisch über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen an die Finanzverwaltung gemeldet. Seit dem Veranlagungszeitraum 2019 ist dafür keine gesonderte Zustimmung mehr erforderlich, und in vorausgefüllten Steuererklärungen sind die Werte oft bereits eingetragen. Rürup-Beiträge gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand in Zeile 8, in Elster ebenso. Renteneinkünfte bei der Auszahlung trägst Du in die Anlage R ein.
Prüfe die Angaben trotzdem, statt sie blind zu übernehmen. Häufige Fehlerquellen:
- Dezember-Sonderzahlungen werden dem falschen Kalenderjahr zugeordnet
- GRV-Beiträge werden nicht vollständig berücksichtigt
- Versorgungswerksbeiträge werden vergessen
- Fiktive Kürzungsbeträge bei Beamten oder beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern fließen nicht ein
Der häufigste Denkfehler in der Beratung: Menschen lesen „84 Prozent Besteuerungsanteil“ und glauben, 84 Prozent ihrer Rente seien weg. Versteuert wird der Anteil mit dem persönlichen Satz, und der liegt im Ruhestand für die meisten deutlich niedriger.
Thorsten Schiffgens, COVAGO
Wie wird die Rürup-Rente bei Auszahlung versteuert?
Die Rürup-Rente wird bei Auszahlung nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG behandelt. Der zu versteuernde Anteil richtet sich nach dem Rentenbeginn-Jahrgang und wird als Prozentsatz der Jahresbruttorente bestimmt. Aus diesem Anteil berechnet das Finanzamt einmalig beim Rentenbeginn einen persönlichen Rentenfreibetrag in Euro, der dann für alle folgenden Jahre konstant bleibt. Jeder Euro, um den die Rente später steigt, ist vollständig steuerpflichtig.
Dass ein Teil der Rente steuerpflichtig ist, bedeutet nicht automatisch, dass tatsächlich Einkommensteuer gezahlt werden muss. Ob und wie viel Steuer entsteht, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen im Rentenalter ab, einschließlich des Grundfreibetrags von 12.348 Euro im Jahr 2026 und aller weiteren Abzüge.
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag für die Rürup-Rente?
Einen pauschalen Steuerfreibetrag speziell für die Rürup-Rente gibt es nicht. Was existiert, ist der persönliche Rentenfreibetrag aus Besteuerungsanteil und erster voller Jahresrente. Wer ab Januar 2026 monatlich 1.000 Euro Rürup-Rente erhält, hat eine Jahresbruttorente von 12.000 Euro. Davon sind 84 Prozent, also 10.080 Euro, steuerpflichtig. Der steuerfreie Anteil von 16 Prozent entspricht 1.920 Euro und wird dauerhaft festgeschrieben. Steigt die Rente später auf 1.100 Euro monatlich, bleibt der Rentenfreibetrag bei 1.920 Euro, die höhere Jahresrente ist bis auf diesen festen Betrag vollständig steuerpflichtig.
Wie hoch ist der Steuersatz für die Rürup-Rente?
Den einen Steuersatz auf die Rürup-Rente gibt es nicht. Der steuerpflichtige Teil fließt zusammen mit allen anderen Einkünften in die Einkommensteuererklärung ein und wird nach dem progressiven Tarif nach § 32a EStG besteuert. Im Jahr 2026 gilt ein Grundfreibetrag von 12.348 Euro bei Einzelveranlagung. Ab 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen gilt ein Grenzsteuersatz von 42 Prozent, ab 277.826 Euro der Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Wer im Ruhestand nur die Rürup-Rente bezieht und sonst keine Einkünfte hat, zahlt trotz 84 Prozent Besteuerungsanteil unter Umständen gar keine Einkommensteuer.
Diese Aussagen kursieren häufig und sind trotzdem falsch:
- „Bei Rentenbeginn 2026 werden 84 Prozent der Rente als Steuer abgezogen.“ Falsch, 84 Prozent ist der Besteuerungsanteil, nicht der Steuersatz.
- „16 Prozent jeder zukünftigen Rentenerhöhung bleiben steuerfrei.“ Falsch, nur die erste volle Jahresrente bestimmt den festen Eurofreibetrag.
- „Volle Besteuerung gilt ab 2040.“ Falsch, durch das Wachstumschancengesetz verschiebt sich der Zeitpunkt auf 2058.
- „Die Rürup-Rente ist im Alter immer steuerfrei, wenn sie unter dem Grundfreibetrag liegt.“ Irreführend, es kommt auf das Gesamteinkommen an.
Besteuerung der Rürup-Rente nach Rentenbeginn
Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Kalenderjahr des Rentenbeginns. Bis zum Rentnerjahrgang 2022 stieg er um je einen vollen Prozentpunkt pro Jahr. Ab dem Jahrgang 2023 gilt durch das Wachstumschancengesetz ein verlangsamter Anstieg von nur noch 0,5 Prozentpunkten jährlich, deshalb wird die vollständige Besteuerung erst ab Rentenbeginn 2058 erreicht. Die vollständige Übersicht aus § 22 EStG:
| Rentenbeginn | Besteuerungsanteil | Anfänglicher steuerfreier Anteil |
|---|---|---|
| bis 2005 | 50,0 Prozent | 50,0 Prozent |
| 2010 | 60,0 Prozent | 40,0 Prozent |
| 2015 | 70,0 Prozent | 30,0 Prozent |
| 2020 | 80,0 Prozent | 20,0 Prozent |
| 2021 | 81,0 Prozent | 19,0 Prozent |
| 2022 | 82,0 Prozent | 18,0 Prozent |
| 2023 | 82,5 Prozent | 17,5 Prozent |
| 2024 | 83,0 Prozent | 17,0 Prozent |
| 2025 | 83,5 Prozent | 16,5 Prozent |
| 2026 | 84,0 Prozent | 16,0 Prozent |
| 2027 | 84,5 Prozent | 15,5 Prozent |
| 2028 | 85,0 Prozent | 15,0 Prozent |
| 2030 | 86,0 Prozent | 14,0 Prozent |
| 2035 | 88,5 Prozent | 11,5 Prozent |
| 2040 | 91,0 Prozent | 9,0 Prozent |
| 2045 | 93,5 Prozent | 6,5 Prozent |
| 2050 | 96,0 Prozent | 4,0 Prozent |
| 2055 | 98,5 Prozent | 1,5 Prozent |
| ab 2058 | 100,0 Prozent | 0,0 Prozent |
Wer vor 2058 in Rente geht, hat also immer noch einen anteilig steuerfreien Betrag, fest fixiert als Eurobetrag. Wer heute 40 Jahre alt ist und mit 67 in Rente geht, startet um das Jahr 2053 mit einem Besteuerungsanteil von rund 97,5 Prozent. Nur etwa 2,5 Prozent der ersten vollen Jahresrente bleiben dauerhaft steuerfrei.
Beispiel: So werden Auszahlungen aus der Rürup-Rente besteuert
Zwei Konstellationen zeigen, welchen Unterschied allein das Rentenjahr macht.
Konstellation A: Rentenbeginn Januar 2026, Rente 1.200 Euro monatlich. Die Jahresrente beträgt 14.400 Euro, der Besteuerungsanteil 84 Prozent.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Jahresbruttorente | 14.400 Euro |
| Steuerpflichtiger Anteil (84 %) | 12.096 Euro |
| Persönlicher Rentenfreibetrag (16 %) | 2.304 Euro |
Der Rentenfreibetrag von 2.304 Euro wird dauerhaft festgeschrieben. Steigt die Rente drei Jahre später auf 1.320 Euro monatlich, bleibt der Freibetrag bei 2.304 Euro, die gesamte Erhöhung ist vollständig steuerpflichtig.
Konstellation B: Rentenbeginn Januar 2030, Rente 1.200 Euro monatlich. Vier Jahre später liegt der Besteuerungsanteil bei 86 Prozent.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Jahresbruttorente | 14.400 Euro |
| Steuerpflichtiger Anteil (86 %) | 12.384 Euro |
| Persönlicher Rentenfreibetrag (14 %) | 2.016 Euro |
Dieselbe Rente ist bei Beginn 2030 um 288 Euro jährlich stärker steuerpflichtig. Bei 25 Prozent Grenzsteuersatz sind das rund 72 Euro mehr Einkommensteuer pro Jahr, über eine 20-jährige Rentenphase etwa 1.440 Euro, allein durch den späteren Renteneintritt.
Krankenversicherung im Alter nicht vergessen
Neben der Einkommensteuer entscheidet der Krankenversicherungsstatus im Alter über weitere Abzüge:
- KVdR-Pflichtversicherte: Keine GKV-Beiträge auf die privat abgeschlossene Rürup-Rente.
- Freiwillig GKV-versicherte Rentner: Die Rürup-Rente zählt zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und ist bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich (2026) beitragspflichtig.
- Privat Krankenversicherte: Der PKV-Beitrag ist einkommensunabhängig, die Rürup-Rente erhöht die Prämie nicht.
Eine hohe Einmalzahlung kurz vor Silvester kann steuerlich ins Folgejahr rutschen und den Abzug für das laufende Jahr verfehlen. Plane die Zahlung so früh, dass Banklaufzeit und Annahmefrist des Anbieters sicher im richtigen Kalenderjahr liegen, und lege vorher fest, wie viel Höchstbetragsraum nach Deinen übrigen Basisversorgungsbeiträgen überhaupt noch offen ist.
Häufige Fragen
Zählen Riester-Beiträge in denselben Höchstbetrag wie Rürup?
Nein. Riester-Beiträge, normale private Rentenversicherungen sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gehören nicht in den Höchstbetrag der Basisversorgung. In diesen Topf fließen nur gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, die Alterssicherung der Landwirte und zertifizierte Basisrentenverträge.
Wächst der steuerfreie Anteil mit späteren Rentenerhöhungen?
Nein. Der steuerfreie Anteil wird einmalig aus der ersten vollen Jahresrente als fester Eurobetrag berechnet und bleibt für die gesamte Rentenphase gleich. Jede spätere Rentenerhöhung ist vollständig steuerpflichtig.
Ab welchem Rentenbeginn ist die Rürup-Rente voll steuerpflichtig?
Ab dem Rentnerjahrgang 2058 sind 100 Prozent der Rente steuerpflichtig. Bis dahin bleibt für jeden früheren Jahrgang ein kleiner, dauerhaft fixierter steuerfreier Anteil erhalten.
Wie viel Steuern spare ich mit meinen Rürup-Beiträgen?
Das hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Bei 42 Prozent spart ein abzugsfähiger Beitrag von 10.000 Euro rechnerisch 4.200 Euro Einkommensteuer. Die konkrete Ersparnis für Deinen Beitrag lässt sich mit dem ETF-Basisrente-Rechner überschlagen.
Weißt Du schon, in welchem Jahr Du Deine Rürup-Rente voraussichtlich beziehen wirst, und hast Du diesen Besteuerungsanteil bereits in Deine Nettoplanung eingerechnet?

