Mehr wissen.
Mehr COVAGO.

Inhaltsverzeichnis

Kostenfreie, individuelle Beratung mit unserem Experten.
Wir helfen dir gern persönlich weiter.
100% kostenlos & unverbindlich

Bin ich als angestellter Geschäftsführer haftbar?

Viele Menschen übernehmen die Position des Geschäftsführers einer GmbH, ohne sich bewusst zu sein, was das rechtlich bedeutet. Besonders als angestellter Geschäftsführer – also jemand, der keine Gesellschaftsanteile hält – entsteht leicht die Vorstellung, man sei so etwas wie ein normaler leitender Angestellter mit entsprechendem rechtlichem Schutz. Das ist ein gefährlicher Irrtum.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Als angestellter Geschäftsführer haftest Du rechtlich genauso wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer – mit Deinem gesamten Privatvermögen, unbegrenzt.
  • Die Haftung tritt bereits bei einfacher Fahrlässigkeit ein, nicht erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
  • Auch nach Deinem Ausscheiden aus dem Amt kannst Du noch bis zu fünf Jahre später für Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden.
  • Eine D&O-Versicherung schützt Dein Privatvermögen – sie ist kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit.

Bin ich als angestellter Geschäftsführer haftbar?

Ja – und zwar in vollem Umfang. Die zentrale Norm ist § 43 GmbHG. Sie gilt für jeden Geschäftsführer einer GmbH, unabhängig davon, ob er Gesellschafter ist oder nicht. Der angestellte Geschäftsführer, auch Fremdgeschäftsführer genannt, haftet der GmbH gegenüber persönlich und unbegrenzt mit seinem Privatvermögen, wenn er seine Pflichten verletzt.

Der Maßstab ist die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ nach § 43 Abs. 1 GmbHG. Dieser Maßstab ist objektiv – Deine persönliche Erfahrung, Dein Alter oder Deine Einarbeitungszeit spielen keine Rolle. Wer das Amt annimmt, wird an denselben Standards gemessen wie ein erfahrener Profi, der die Stelle seit Jahren ausfüllt.

Drei Punkte machen diese Haftung besonders ernst:

  • Einfache Fahrlässigkeit reicht. Du musst weder vorsätzlich gehandelt noch grob fahrlässig gewesen sein. Ein einfaches Versehen, eine unzureichend geprüfte Entscheidung, eine übersehene Frist – das kann genügen.
  • Die Beweislast ist umgekehrt. Sobald die GmbH eine Pflichtverletzung nachweist, musst Du beweisen, dass Dich kein Verschulden trifft. Das ist prozessual eine erhebliche Belastung.
  • Kein Arbeitnehmerschutz. Anders als normale Arbeitnehmer profitierst Du als Geschäftsführer nicht vom innerbetrieblichen Schadensausgleichssystem. Die haftungsrechtliche Privilegierung von Arbeitnehmern gilt für Dich nicht.

Wann haftest Du gegenüber Deiner eigenen GmbH?

Die sogenannte Innenhaftung – also die Haftung gegenüber der GmbH selbst – ist die häufigste Form der Geschäftsführerhaftung. Rund 90 Prozent aller Haftungsfälle entfallen auf das Innenverhältnis. Anspruchsberechtigt ist nicht nur die GmbH selbst, sondern im Insolvenzfall auch der Insolvenzverwalter – und der prüft Ansprüche gegen frühere Geschäftsführer standardmäßig und hartnäckig.

Typische Pflichtverletzungen, die zur Innenhaftung führen, sind:

  • Fehlerhafte oder unterlassene Buchführung
  • Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot während der Amtszeit
  • Risikogeschäfte ohne ausreichende Informationsgrundlage
  • Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife
  • Verletzungen der Kapitalerhaltungsvorschriften

Ein wichtiger Schutz besteht bei unternehmerischen Entscheidungen: die sogenannte Business Judgment Rule.

Sie besagt, dass ein Geschäftsführer nicht pflichtwidrig handelt, wenn er sich hinreichend informiert hat, nicht in einem Interessenkonflikt steht und vernünftigerweise davon ausgehen durfte, zum Besten der Gesellschaft zu handeln. 

Entscheidend ist dabei die Perspektive zum Zeitpunkt der Entscheidung – nicht das Ergebnis im Nachhinein. Nicht jede Fehlentscheidung führt zur Haftung, aber jede schlecht dokumentierte Entscheidung ist ein Risiko.

Mach jetzt den kostenlosen Geschäftsführer-Check.
Mach jetzt den kostenlosen Geschäftsführer-Check.

Wann haftest Du gegenüber Dritten?

Die Außenhaftung – also die Haftung gegenüber Gläubigern, Behörden oder Geschäftspartnern – ist die Ausnahme, kann aber dramatische Ausmaße annehmen.

Steuerliche Haftung nach § 69 AO

Du haftest persönlich gegenüber dem Finanzamt, wenn Steuern der GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht abgeführt werden – das gilt für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Lohnsteuer.

Der entscheidende Zeitpunkt ist Deine tatsächliche Bestellung als Geschäftsführer, nicht der Eintrag im Handelsregister.

Sozialversicherungsbeiträge nach § 266a StGB

Das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist nicht nur zivilrechtlich, sondern strafrechtlich sanktioniert – mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Sozialversicherungsträger können darüber hinaus direkt zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen Dich persönlich geltend machen, unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens.

Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO

Das ist eine der gefährlichsten Haftungsfallen. Sobald die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, musst Du ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag stellen.

Handelst Du nicht, haftest Du gegenüber allen Gläubigern – sowohl für Altschulden als auch für neue Verbindlichkeiten, die erst nach Deinem Ausscheiden entstanden sind.

Der BGH hat 2024 (II ZR 206/22) klargestellt, dass eine bloße Abberufung Dich nicht schützt, wenn die durch die Insolvenzverschleppung geschaffene Gefahrenlage noch fortbesteht.

DSGVO-Haftung

Das OLG Dresden hat 2021 entschieden, dass ein Geschäftsführer neben der Gesellschaft als „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO persönlich haften kann, wenn er über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet oder seine Aufsichtspflicht verletzt.

Wie lange läuft die Verjährungsfrist?

Länger als die meisten erwarten. Die gesellschaftsrechtliche Verjährungsfrist nach § 43 Abs. 4 GmbHG beträgt fünf Jahre ab Entstehung des Anspruchs – kenntnisunabhängig.

Die Frist läuft also, egal ob die GmbH oder ihre Organe vom Schaden überhaupt wissen.

HaftungsgrundlageGläubigerVerjährungKenntnis erforderlich?
§ 43 Abs. 2 GmbHG (Innenhaftung)GmbH / Insolvenzverwalter5 Jahre ab SchadenseintrittNein
§ 69 AO (Steuerhaftung)Finanzamt5 Jahre ab HaftungsbescheidNein
§ 266a StGB (SV-Beiträge)Sozialversicherungsträger3 Jahre ab KenntnisJa
§ 15a InsO (Insolvenzverschleppung)Gläubiger3 Jahre ab KenntnisJa
§ 15b InsO (Zahlungen nach Insolvenzreife)Insolvenzverwalter5 Jahre ab SchadenseintrittNein

Das Ausscheiden aus dem Amt ändert daran nichts. Die Fünf-Jahres-Frist läuft auch nach Abberufung oder Kündigung weiter. Wer als Geschäftsführer ausscheidet und glaubt, damit sei die Sache erledigt, irrt sich.

Wie schützt Du Dich konkret?

Es gibt konkrete Maßnahmen, die Dein Risiko erheblich reduzieren. 

Wer sie konsequent umsetzt, ist im Streitfall deutlich besser aufgestellt als jemand, der sich erst dann Gedanken macht, wenn eine Haftungsklage auf dem Tisch liegt.

D&O-Versicherung abschließen oder einfordern

Die Directors & Officers Liability ist eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die bei Inanspruchnahme einspringt – sowohl bei Innen- als auch bei Außenhaftung. Typischerweise schließt die GmbH sie für ihre Geschäftsführer ab, es gibt aber auch persönliche Geschäftsführer-Haftpflichtversicherungen.

Das Claims-Made-Prinzip ist dabei entscheidend: Versicherungsschutz muss zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung bestehen, nicht zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Wer das Amt niederlegt, muss prüfen, ob eine Nachschutzklausel im Vertrag steht – sonst besteht für damals begangene Verstöße kein Schutz mehr.

Entscheidungen sorgfältig dokumentieren

Die Business Judgment Rule schützt Dich nur, wenn die Entscheidungsgrundlagen nachweisbar sind.

Wer wichtige Beschlüsse schriftlich festhält, die Informationsbasis dokumentiert und die Kommunikation mit der Gesellschafterversammlung sichert, kann im Haftungsfall belegen, dass er auf ausreichender Grundlage und ohne Interessenkonflikt gehandelt hat.

Ohne Dokumentation ist die Business Judgment Rule in der Praxis kaum durchzusetzen.

Ressortaufteilung schriftlich fixieren

Bei mehreren Geschäftsführern begrenzt eine klare, schriftliche Ressortaufteilung die Haftung auf den eigenen Zuständigkeitsbereich. Mündliche Absprachen reichen dafür nicht – der BGH stellt strenge Anforderungen an Klarheit und Dokumentation. 

Wichtige Ausnahme: Für insolvenzrechtliche Pflichten nach § 15b InsO gilt diese Enthaftung nicht. Diese Pflichten obliegen jedem Geschäftsführer persönlich, unabhängig davon, wer im Unternehmen für Finanzen zuständig ist.

Auf Gesellschafterbeschlüsse bestehen

Handelst Du auf Weisung der Gesellschafterversammlung, entfällt die Innenhaftung in der Regel. Das schützt Dich aber nicht unbegrenzt: Bei Verstößen gegen Kapitalerhaltungsvorschriften nach § 43 Abs. 3 GmbHG bleibt die Haftung auch bei ausdrücklicher Weisung bestehen. Für risikoreiche Entscheidungen solltest Du deshalb Zustimmungsvorbehalte im Geschäftsführervertrag verankern lassen.

Bei Krisensymptomen sofort Beratung holen

Jeder Tag des Zögerns bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann die persönliche Haftung erhöhen. Die Drei-Wochen-Frist bei Insolvenzverschleppung läuft erbarmungslos – und sie gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Du hätten erkennen müssen, dass Insolvenzgründe vorliegen, nicht erst ab dem Zeitpunkt, zu dem Du es tatsächlich erkannt hast. Rechtliche Beratung in der Krise ist keine Schwäche, sondern die einzige verantwortliche Reaktion.

Haftung endet nicht mit dem Amt

Die Abberufung durch Gesellschafterbeschluss nach § 38 Abs. 1 GmbHG beendet nur die Organstellung. Den Anstellungsvertrag beendet sie nicht – der endet erst nach gesonderter Kündigung mit den vereinbarten Fristen. Und für alle Pflichtverletzungen während der Amtszeit haftest Du weiter – bis zu fünf Jahre. Wer im laufenden Insolvenzverfahren als früherer Geschäftsführer auftaucht, für den ist das keine theoretische Überlegung mehr.

Wer das Amt als Geschäftsführer übernimmt, trägt eine der haftungsintensivsten Positionen im deutschen Wirtschaftsrecht. Diese Verantwortung ist durch Konsequenz, Dokumentation und eine gute D&O-Versicherung beherrschbar – aber sie lässt sich nicht wegdelegieren.

Thorsten Schiffgens
Experte für Versicherungen
Über den Autor
Thorsten Schiffgens ist Geschäftsführer und Mitgründer von COVAGO, einem unabhängigen Versicherungsmakler mit Fokus auf ganzheitliche und nachhaltige Absicherung für Privatkunden und Unternehmen. Seit 1999 in der Versicherungsbranche aktiv, steht er für spezialisierte Beratung in Bereichen wie Kranken‑, Berufsunfähigkeits‑, Haftpflicht‑ und Cyber-Versicherung – stets mit dem Ziel, Haftungsrisiken zu minimieren und Vermögensaufbau zu maximieren.
Fragen​
zum Thema?
Wir helfen dir gern persönlich weiter.