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Eigenschadendeckung bei einer D&O-Versicherung

Die Eigenschadendeckung durchbricht das klassische Versicherungsprinzip „Ohne Haftung keine Deckung“. Sie zahlt auch dann, wenn der Manager aufgrund von Haftungsfreistellungen oder gesetzlichen Privilegierungen gar nicht haftet.

Der GmbH entsteht ein Schaden von 200.000 Euro durch eine einfach fahrlässige Entscheidung des Geschäftsführers. Sein Anstellungsvertrag sieht aber vor, dass er erst ab grober Fahrlässigkeit haftet.

Ohne Eigenschadendeckung bleibt das Unternehmen auf dem Schaden sitzen, mit Eigenschadendeckung zahlt der Versicherer direkt an die GmbH.

Was ist die Eigenschadendeckung genau?

Die Eigenschadendeckung, auch Innenverhältnis-Deckung oder Kapitalbeteiligungsdeckung genannt, gewährt Versicherungsschutz, obwohl die versicherte Führungskraft rechtlich nicht haftet. Sie begründet einen Direktanspruch des Unternehmens gegen den Versicherer, ohne dass die versicherte Person vorher in Regress genommen werden muss.

Das klassische D&O-Dreiecksverhältnis funktioniert anders

Bei der Standard-D&O-Versicherung besteht ein klares Dreiecksverhältnis. Versicherungsnehmer ist das Unternehmen, versicherte Person ist der Geschäftsführer oder Vorstand, Versicherer ist die D&O-Versicherungsgesellschaft.

Im Normalfall haftet die versicherte Person, das Unternehmen nimmt sie in Regress, der Versicherer stellt die versicherte Person frei. Dieses System funktioniert nur, wenn tatsächlich eine Haftung besteht.

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Die Eigenschadendeckung durchbricht dieses System fundamental

Die Eigenschadendeckung durchbricht das klassische Dreiecksverhältnis.

Sie begründet einen Direktanspruch des Unternehmens gegen den Versicherer, ohne dass die versicherte Person haften muss. Das Unternehmen meldet den Schaden direkt beim Versicherer und erhält die Versicherungsleistung, ohne vorher den Manager in Regress nehmen zu müssen.

Die rechtliche Einordnung unterscheidet sich grundlegend von der normalen D&O-Versicherung. Die Eigenschadendeckung stellt keine Fremd-, sondern eine Eigenversicherung dar. Sie ist rechtlich als selbständige Versicherung zu behandeln, die parallel zur klassischen D&O-Haftpflichtversicherung existiert.

Diese Konstruktion hat erhebliche praktische Konsequenzen, insbesondere bei Obliegenheitsverletzungen und Mitwirkungspflichten.

Wann greift die Eigenschadendeckung konkret?

Die Eigenschadendeckung kommt in vier Hauptkonstellationen zur Anwendung, die jede für sich wichtige Praxisfälle abdeckt.

Vertragliche Haftungsfreistellung im Anstellungsvertrag

Der häufigste Fall tritt bei vertraglichen Haftungsfreistellungen auf. Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers oder Vorstands ist eine Haftungsfreistellung vereinbart, typischerweise mit der Formulierung, dass der Manager erst ab dem Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit haftet.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Situation: Der Geschäftsführeranstellungsvertrag einer GmbH sieht vor, dass der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft erst ab dem Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit haftet. Der Manager begeht einfach fahrlässig eine Pflichtverletzung, die zu einem Schaden von 200.000 Euro führt.

Ohne Eigenschadendeckung besteht kein Versicherungsschutz, da keine Haftung vorliegt. Mit Eigenschadendeckung zahlt der D&O-Versicherer die 200.000 Euro direkt an das Unternehmen, obwohl der Geschäftsführer nicht haftet. Diese Regelung ist für viele GmbH-Geschäftsführer der Hauptgrund, auf eine Eigenschadendeckung zu bestehen.

Gesetzliche Haftungsfreistellung nach § 31a BGB für Vereine

Bei ehrenamtlich tätigen Vorständen von Vereinen, Verbänden und gemeinnützigen Organisationen greift die gesetzliche Haftungsprivilegierung des § 31a Abs. 1 BGB. Diese Regelung schützt das Ehrenamt und verhindert, dass Vorstände für einfache Fehler mit ihrem Privatvermögen haften.

Die Regelung des § 31a BGB funktioniert nach klaren Vorgaben. Vorstandsmitglieder haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht keine Haftung. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit unentgeltlich ist oder die Vergütung maximal 840 Euro pro Jahr beträgt.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis. Diese Haftungsprivilegierung gilt nur im Innenverhältnis zwischen Verein und Vorstand. Gegenüber Dritten haftet der Vorstand weiterhin unbeschränkt.

Ein Beispiel zeigt das Problem: Der unentgeltlich tätige Vorstand eines Sportvereins verursacht durch eine einfach fahrlässige Pflichtverletzung einen finanziellen Schaden von 50.000 Euro zu Lasten des Vereins. Nach § 31a BGB haftet der Vorstand nicht. Die klassische D&O-Versicherung zahlt nicht, da keine Haftung besteht.

Der Verein bleibt auf dem Schaden sitzen. Die Eigenschadendeckung reguliert den Schaden trotz fehlender Haftung des Vorstands direkt gegenüber dem Verein.

Innerbetrieblicher Schadensausgleich bei Arbeitnehmern

Die Eigenschadendeckung greift auch bei leitenden Angestellten und Prokuristen, die aufgrund der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs von einer vollständigen Haftung befreit sind. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein dreistufiges Haftungsmodell entwickelt:

VerschuldensgradHaftung des Arbeitnehmers
Leichte FahrlässigkeitKeine Haftung
Mittlere FahrlässigkeitAnteilige Haftung nach Billigkeitsabwägung
Grobe Fahrlässigkeit und VorsatzVolle Haftung

Ein Praxisbeispiel aus der Versicherungswirtschaft verdeutlicht die Komplexität: Eine Prokuristin einer Nahrungsmittelkette begeht eine Pflichtverletzung, die zu einem Schaden von 400.000 Euro führt. Aufgrund des Arbeitnehmerhaftungsprivilegs muss sie jedoch nur etwa 100.000 Euro an das Unternehmen zahlen.

Der darüber hinausgehende Schaden von 300.000 Euro wird im Rahmen der Eigenschadendeckung reguliert. Zusätzlich wird der Geschäftsführer wegen mangelnder Überwachung und Kontrolle in Anspruch genommen.

Nach der BGH-Rechtsprechung gelten die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs auch für leitende Angestellte. Ob diese Haftungsmilderung auch für Geschäftsführer und Vorstände gilt, ist weiterhin umstritten.

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass eine Geschäftsführerin bei Tätigkeiten, die üblicherweise von der Buchhaltung erledigt werden und nur bei Gelegenheit der Geschäftsführung vorgenommen wurden, nicht in Organhaftung genommen werden kann.

Haftungsverzicht nach Schadeneintritt

Die Eigenschadendeckung greift auch, wenn das Unternehmen vor Kenntnis der Pflichtverletzung auf die Geltendmachung von Ansprüchen rechtswirksam verzichtet hat.

Ein Beispiel zeigt diese Konstellation: Der Aufsichtsrat beschließt nach Bekanntwerden einer Pflichtverletzung, auf eine Inanspruchnahme des Vorstands zu verzichten, weil die Pflichtverletzung im Rahmen einer vertretbaren unternehmerischen Entscheidung lag. Dennoch ist das Unternehmen geschädigt.

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Verzichts. Er muss vor Kenntnis der konkreten Pflichtverletzung erfolgen. Nachträgliche Verzichte nach Kenntnis der Pflichtverletzung sind meist ausgeschlossen, da sie als „friendly understanding“ zwischen Unternehmen und Manager gewertet werden könnten.

Wie unterscheidet sich die Eigenschadendeckung von der Company Reimbursement-Klausel?

Zwei Klauseln in D&O-Versicherungen klingen ähnlich, haben aber völlig unterschiedliche Funktionen. Die Verwechslung kann im Schadensfall fatale Folgen haben.

Company Reimbursement-Klausel regelt Erstattung bei bestehender Haftung

Die Company Reimbursement-Klausel, auch Freistellungsklausel genannt, regelt Fälle, in denen die versicherte Person grundsätzlich haftet, das Unternehmen sie aber freistellt und direkt an den Anspruchsteller zahlt.

Die Voraussetzung ist klar: Es muss eine Haftung der versicherten Person bestehen. Die Wirkung besteht darin, dass der Versicherer die Leistung nicht an die versicherte Person zahlt, sondern direkt an das Unternehmen, welches bereits an den Geschädigten gezahlt hat. Es handelt sich also um eine Erstattung.

Eine beispielhafte Formulierung lautet: „Der Versicherer stellt die Versicherungsnehmerin von begründeten Schadensersatzansprüchen frei, soweit diese die versicherte Person in rechtlich zulässiger Weise freigestellt hat.“

Eigenschadendeckung zahlt ohne bestehende Haftung

Die Eigenschadendeckung greift im Gegensatz dazu, wenn die versicherte Person nicht haftet. Die Voraussetzung ist also keine Haftung aufgrund Freistellung, Haftungsbeschränkung oder innerbetrieblichem Schadensausgleich. Die Wirkung ist eine Direktleistung an das Unternehmen ohne vorherige Haftung der versicherten Person.

Eine beispielhafte Formulierung lautet: „Der Versicherer bietet der Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz für Schäden aufgrund von Pflichtverletzungen, die durch versicherte Personen begangen wurden, soweit deren Haftung allein deswegen ausgeschlossen ist, weil die Versicherungsnehmerin vor Begehung der Pflichtverletzung auf eine Haftung rechtswirksam verzichtet hat oder sofern für sie die Haftungsfreistellung des § 31a Abs. 1 BGB sowie entsprechender ausländischer Rechtsordnungen gilt.“

Die folgende Tabelle zeigt die Unterschiede auf einen Blick:

Company ReimbursementEigenschadendeckung
Haftung bestehtJaNein
Unternehmen zahlt vorJa, an GeschädigtenNein
Versicherer zahlt anUnternehmen (Erstattung)Unternehmen (Direktleistung)
AnwendungsfallDrittschäden mit FreistellungInnenschäden ohne Haftung

Was ist die Kapitalbeteiligungsquote und wie wirkt sie?

Eine Besonderheit der Eigenschadendeckung ist der sogenannte Eigenschaden-Abzug bei Kapitalbeteiligung. Diese Regelung kann die Versicherungsleistung erheblich reduzieren.

So funktioniert der Eigenschaden-Abzug

Wenn die von der Innenhaftung in Anspruch genommene versicherte Person gleichzeitig Anteile am Unternehmen hält, kann die Versicherungsleistung im Verhältnis der Beteiligungsquote gekürzt werden. Die Begründung leuchtet ein: Als Gesellschafter trägt die versicherte Person anteilig den Schaden mit, der dem Unternehmen entstanden ist. Es wäre unbillig, wenn sie als Gesellschafter von der vollen Versicherungsleistung profitieren würde.

Ein Praxisbeispiel zeigt die Auswirkung: Der von der Gesellschaft im Rahmen der Innenhaftung in Anspruch genommene Geschäftsführer ist mit 25 Prozent am Unternehmen beteiligt. Der Schaden beträgt 400.000 Euro. Mit Eigenschaden-Abzug werden nur 75 Prozent des Schadens ausgeglichen, also 300.000 Euro. Ohne Eigenschaden-Abzug erfolgt die volle Regulierung von 400.000 Euro.

Moderne Verträge verzichten auf den Abzug

Viele moderne D&O-Versicherungen verzichten auf den Eigenschaden-Abzug. exali formuliert das explizit: „Bei der von exali.de angebotenen Firmen D&O-Versicherung erfolgt im Schadenfall kein sonst üblicher Eigenschaden-Abzug im Verhältnis der Beteiligungsquote, auch wenn die versicherte Person Anteile am Unternehmen hält.“

Alternative Regelungen am Markt sind vielfältig. Einige Versicherer verzichten auf die Anrechnung bis zu einer Mindestbeteiligung von 25, 30 oder 50 Prozent. Andere verzichten vollständig auf den Eigenschaden-Abzug. Wieder andere ziehen den Abzug nur bei Mehrheitsbeteiligungen über 50 Prozent ab.

Achte bei Vertragsabschluss darauf, welche Regelung deine Police vorsieht. Gerade bei Geschäftsführern mit signifikanten Beteiligungen macht der Unterschied zwischen 300.000 und 400.000 Euro Versicherungsleistung einen erheblichen Unterschied.

Welche Sublimits gelten für die Eigenschadendeckung?

Die Eigenschadendeckung wird in der Regel mit einem Sublimit versehen, das unterhalb der Hauptversicherungssumme liegt. Diese Begrenzung solltest du bei der Risikoeinschätzung unbedingt berücksichtigen.

Typische Sublimits am Markt

Die folgende Tabelle zeigt die Sublimits verschiedener Versicherer:

VersichererSublimit EigenschadendeckungBesonderheiten
Gothaer100.000 – 500.000 €Je nach Baustein
WürttembergischeNicht durchsetzbare Forderungen gedecktKeine feste Grenze
Rastor Manager Special50% der Deckungssumme, max. 1.500.000 €Prozentuale Begrenzung
R+VMax. 1.000.000 €, 1-fach maximiert p.a.Jahresmaximierung
Standard-Tarife30-50% der HauptversicherungssummeBranchenüblich

Das Sublimit für die Eigenschadendeckung steht separat zur Verfügung und wird zusätzlich zur normalen Deckungssumme gewährt. Diese separate Verfügbarkeit ist ein wichtiger Vorteil, denn sie verhindert, dass Eigenschadenfälle die Deckungssumme für normale Haftungsfälle aufbrauchen.

Selbstbehalt bei Eigenschadendeckung

Manche Versicherer sehen einen separaten Selbstbehalt für die Eigenschadendeckung vor. R+V verzichtet komplett auf einen Selbstbehalt bei der Eigenschadendeckung. Rastor sieht 100.000 Euro Selbstbehalt für bestimmte Deckungserweiterungen vor.

Die Frage des Selbstbehalts ist entscheidend für die Wirtschaftlichkeit der Deckung. Ein hoher Selbstbehalt macht die Eigenschadendeckung bei kleineren Schäden praktisch wertlos.

Wie wird der Versicherungsfall bei Eigenschadendeckung definiert?

Bei der klassischen D&O-Versicherung gilt das Claims-made-Prinzip. Versicherungsfall ist die erstmalige schriftliche Inanspruchnahme der versicherten Person. Bei der Eigenschadendeckung funktioniert dieses Prinzip nicht, weil eine Besonderheit vorliegt.

Das Problem mit dem Claims-made-Prinzip

Wenn die versicherte Person nicht haftet, gibt es keine Inanspruchnahme der versicherten Person. Das klassische Claims-made-Prinzip läuft ins Leere. Die Lösung besteht in einer Anpassung des Versicherungsfalls.

Bei der Eigenschadendeckung wird das Claims-made-Prinzip angepasst. Versicherungsfall ist die Inanspruchnahme des Versicherers durch das Unternehmen, nicht die Inanspruchnahme der versicherten Person. Diese Verschiebung hat erhebliche praktische Bedeutung.

Praktische Bedeutung für die Schadenmeldung

Das Unternehmen meldet den Schaden direkt beim Versicherer und macht den Eigenschadenanspruch geltend, ohne zuvor die versicherte Person in Regress nehmen zu müssen. Dieser direkte Weg beschleunigt die Schadenregulierung erheblich und vermeidet interne Konflikte zwischen Unternehmen und Manager.

Die Schadenmeldung sollte mehrere Informationen enthalten. Eine Beschreibung der objektiven Pflichtverletzung ist ebenso erforderlich wie die Darlegung, warum keine Haftung besteht. Die Schadenshöhe mit Nachweisen muss belegt werden. Der Zeitpunkt der Pflichtverletzung und der Zeitpunkt der Schadenentdeckung sind anzugeben.

Welche Obliegenheiten gelten bei der Eigenschadendeckung?

Die rechtliche Konstruktion als Eigenversicherung hat wichtige Konsequenzen für Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten.

Obliegenheiten bei klassischer D&O-Versicherung

Als Versicherung für fremde Rechnung nach § 47 Abs. 1 VVG werden Obliegenheitsverletzungen der versicherten Personen dem Versicherungsnehmer, also dem Unternehmen, zugerechnet. Die Konsequenz ist hart: Verletzt eine versicherte Person ihre Mitwirkungsobliegenheiten nach §§ 30, 31 VVG, kann der Versicherungsschutz für alle versicherten Personen entfallen.

Obliegenheiten bei Eigenschadendeckung

Die Eigenschadendeckung ist eine Eigenversicherung, keine Fremdversicherung. Die wichtige Folge lautet: Das fehlende Mitwirken der versicherten Personen ist nicht schädlich für den Erhalt des Versicherungsschutzes aus der Eigenschadendeckung.

Diese Regelung macht Sinn, denn wenn der Manager nicht haftet und mit dem Unternehmen möglicherweise im Konflikt steht, kann man nicht erwarten, dass er aktiv bei der Schadenaufklärung mitwirkt. Die Ausnahme bleibt aber wichtig: Vorsätzliche Obliegenheitsverletzungen der versicherten Führungskräfte können auch den Eigenschadensschutz gefährden.

Welche Voraussetzungen müssen für die Eigenschadendeckung erfüllt sein?

Die Eigenschadendeckung greift nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Fehlt auch nur eine, zahlt der Versicherer nicht.

Objektive Pflichtverletzung durch versicherte Person

Es muss eine objektive Pflichtverletzung der versicherten Person vorliegen, die zu einem Vermögensschaden beim Unternehmen geführt hat. Die bloße Vermutung einer Pflichtverletzung reicht nicht aus. Das Unternehmen muss konkret darlegen und nachweisen, welche Pflicht verletzt wurde und wie der Schaden entstanden ist.

Keine Haftung aus einem der anerkannten Gründe

Die Haftung muss ausgeschlossen sein, und zwar aus einem der folgenden Gründe:

Vertragliche Haftungsfreistellung vor Begehung der Pflichtverletzung muss wirksam vereinbart worden sein, beispielsweise im Anstellungsvertrag. Wichtig ist das Timing: Nachträgliche Verzichte sind problematisch und werden oft als „friendly understanding“ zwischen Unternehmen und Manager gewertet.

Rechtswirksamer Verzicht vor Kenntnis der Pflichtverletzung bedeutet, dass das Unternehmen vor Kenntnis der Pflichtverletzung auf die Geltendmachung verzichtet hat. Auch hier gilt: Der Verzicht muss vor der Kenntnis erfolgen, nicht danach.

Gesetzliche Haftungsfreistellung nach § 31a BGB greift bei ehrenamtlichen Vorständen und einfacher Fahrlässigkeit automatisch.

Innerbetrieblicher Schadensausgleich kommt bei leitenden Angestellten und Prokuristen aufgrund der arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegierung zur Anwendung.

Kein Ausschlussgrund darf vorliegen

Die üblichen Ausschlüsse der D&O-Versicherung gelten auch für die Eigenschadendeckung. Keine vorsätzliche Schadenverursachung ist erlaubt. Keine wissentliche Pflichtverletzung darf vorliegen. Keine Schäden aus Straftaten sind gedeckt. Die Beachtung der vorvertraglichen Anzeigepflichten ist erforderlich. Diese Ausschlüsse sind nicht verhandelbar und gelten unabhängig vom Vorliegen einer Haftungsfreistellung.

Welche Anbieter bieten gute Eigenschadendeckung?

Nicht alle D&O-Versicherungen bieten eine umfassende Eigenschadendeckung an. Die folgende Marktübersicht zeigt die wichtigsten Anbieter.

VersichererEigenschadendeckungSublimitBesonderheiten
AllianzJa, in D&O KomfortBaustein-abhängigFür Vereine: auch bei grober Fahrlässigkeit
HiscoxJaStandardModernste Bedingungen, für Startups
MarkelJaStandardGünstigster Anbieter für Standard-Risiken
R+VJaMax. 1 Mio. €Verstoß-Prinzip, kein Selbstbehalt
VOVJaIndividuellHöchste Deckungssummen bis 250 Mio.
ErgoJaStandardGroßer D&O-Versicherer
GothaerJa100.000 – 500.000 €Umfangreiche Deckungserweiterungen
WürttembergischeJaNicht durchsetzbare ForderungenSpezielle Regelung
exaliJaStandardKein Eigenschaden-Abzug
HDIJaStandardGroßer Industrieversicherer

Besondere Lösungen für Vereine

Für ehrenamtliche Vereinsvorstände bieten mehrere Anbieter spezielle Pakete mit Eigenschadendeckung an. Deutsches Ehrenamt in Kooperation mit Allianz kombiniert Vermögensschadenhaftpflicht und D&O. Eigenschäden sind gedeckt, auch bei grober Fahrlässigkeit. Der Selbstbehalt liegt bei 0 Euro. Optional ist eine Rückwärtsversicherung für 3 Jahre erhältlich. Der Preis startet ab 178,50 Euro jährlich.

LSB Berlin bietet Haftung im Verein inklusive D&O und Eigenschadendeckung für 178,50 Euro jährlich an. Das Paket ist speziell für Sportvereine konzipiert.

Kosten der Eigenschadendeckung

Die Eigenschadendeckung ist in der Regel ohne separaten Mehrbeitrag in modernen D&O-Verträgen enthalten. Ausnahmen gibt es bei spezialisierten Risiken wie Vereinen, wo ein geringer Aufpreis anfallen kann. R+V staffelt die Prämie je nach Risiko in Kategorien, wobei die Eigenschadendeckung bei Kategorie „0“ prämienfrei ist.

Die Gesamtprämien mit Eigenschadendeckung liegen im gleichen Rahmen wie für Standard-D&O-Versicherungen:

UnternehmensgrößeDeckungssummeJahresprämie inkl. Eigenschadendeckung
Startup / kleine GmbH250.000 – 500.000 €400 – 800 €
Mittelstand1 – 5 Mio. €750 – 3.500 €
Größere Unternehmen5 – 10 Mio. €3.500 – 8.000 €
Großkonzerne10 – 50 Mio. €Ab 8.000 € (individuell)

Wie grenzt sich die Eigenschadendeckung von anderen Versicherungen ab?

Die Eigenschadendeckung ist nicht mit anderen Versicherungen zu verwechseln. Die Abgrenzungen sind wichtig für das Verständnis des Versicherungsschutzes.

Eigenschadendeckung versus Vermögensschadenhaftpflicht

Vermögensschadenhaftpflicht deckt Schäden, die das Unternehmen selbst Dritten zufügt. Versicherungsnehmer und versicherte Person ist das Unternehmen. Ein Beispiel wäre eine fehlerhafte Beratung eines Kunden.

D&O mit Eigenschadendeckung deckt Schäden, die Organmitglieder dem eigenen Unternehmen zufügen. Versicherungsnehmer ist das Unternehmen, versicherte Personen sind die Manager. Ein Beispiel wäre ein Geschäftsführer, der eine Fehlentscheidung trifft, die dem Unternehmen schadet.

Eigenschadendeckung versus Betriebshaftpflicht mit Eigenschaden

Betriebshaftpflicht mit Eigenschaden, beispielsweise Druckeigenschaden, deckt Eigenschäden aus technischen oder operativen Vorgängen. Ein Beispiel: Eine Druckerei erstellt fehlerhafte Flyer für einen Kunden, der Auftraggeber erleidet den Schaden.

D&O-Eigenschadendeckung deckt Eigenschäden aus Managementfehlern und Pflichtverletzungen von Organmitgliedern. Der Fokus liegt auf Entscheidungsfehlern, nicht auf operativen Fehlern.

Eigenschadendeckung versus Vertrauensschadensversicherung

Vertrauensschadensversicherung deckt Schäden durch Betrug, Unterschlagung und Veruntreuung von Mitarbeitern, auch bei vorsätzlichem Verhalten der schädigenden Person. Ein Beispiel wäre ein Mitarbeiter, der Geld veruntreut.

D&O-Eigenschadendeckung deckt keine vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Sie gilt nur für Organmitglieder und leitende Angestellte bei Freistellung von der Haftung. Vorsätzliches Verhalten ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Worauf solltest du bei der Eigenschadendeckung achten?

Die folgende Checkliste hilft dir bei der Prüfung deiner D&O-Versicherung und zeigt, worauf es ankommt.

Checkliste beim Abschluss einer D&O-Versicherung

Eigenschadendeckung und SublimitsEigenschadendeckung explizit in den Bedingungen vereinbart
Ausreichendes Sublimit von mindestens 50% der Hauptversicherungssumme
Absolutes Sublimit von mindestens 500.000 € bei größeren Unternehmen
Separate Versicherungssumme, die nicht auf die Hauptdeckung angerechnet wird
Eigenschaden-Abzug und KapitalbeteiligungKein oder großzügiger Eigenschaden-Abzug bei Beteiligungen
Verzicht auf Abzug bis mindestens 25% Beteiligungsquote
Idealerweise vollständiger Verzicht auf Eigenschaden-Abzug
Spezielle Deckungen§ 31a BGB ausdrücklich eingeschlossen für Vereine
Innerbetrieblicher Schadensausgleich gedeckt für leitende Angestellte
Deckung auch bei nicht durchsetzbaren Forderungen
Selbstbehalt und ObliegenheitenKein oder niedriger Selbstbehalt bei der Eigenschadendeckung
Obliegenheitsverletzungen einzelner Personen gefährden nicht den Eigenschadensschutz
Mitwirkungspflichten klar geregelt

Besondere Empfehlungen für Vereine

Für Vereine mit ehrenamtlichen Vorständen gelten besondere Anforderungen. D&O mit Eigenschadendeckung ist Pflicht, da ohne sie bei einfacher Fahrlässigkeit kein Schutz besteht. Kombination mit Vermögensschadenhaftpflicht idealerweise aus einer Hand abschließen. Rückwärtsdeckung vereinbaren, um Altlasten abzudecken. Satzungsregelung prüfen, da § 31a BGB nur im Innenverhältnis gilt.

Besondere Empfehlungen für GmbH-Geschäftsführer

Geschäftsführer sollten folgende Punkte beachten. Haftungsfreistellung im Anstellungsvertrag auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz vereinbaren. D&O-Verschaffungsklausel vertraglich vereinbaren, damit das Unternehmen eine D&O-Versicherung mit Eigenschadendeckung vorhalten muss. Persönliche D&O als Backup erwägen mit Kosten von 400 bis 2.500 Euro jährlich. Haftungscaps vereinbaren und Haftung auf ein Vielfaches der Jahresvergütung begrenzen.

Fazit: Eigenschadendeckung schließt gefährliche Lücken

Die Eigenschadendeckung durchbricht das klassische Haftpflichtprinzip und zahlt auch dann, wenn der Manager nicht haftet. Für Vereine mit ehrenamtlichen Vorständen ist sie unverzichtbar, da § 31a BGB bei einfacher Fahrlässigkeit keine Haftung vorsieht. Für GmbHs mit Haftungsfreistellungen im Anstellungsvertrag schließt sie gefährliche Deckungslücken.

Die Kapitalbeteiligungsquote kann die Versicherungsleistung bei beteiligten Geschäftsführern reduzieren, moderne Verträge verzichten jedoch auf diesen Abzug. Sublimits von 30 bis 50 Prozent der Hauptversicherungssumme sind üblich und stehen separat zur Verfügung. Der BGH hat die Rechte von Unternehmen gestärkt und einen Direktanspruch gegen den Versicherer bestätigt. Die Kosten sind moderat, meist ohne Mehrbeitrag erhältlich.

Schiffgens Thorsten
Thorsten Schiffgens
Experte für Versicherungen
Über den Autor

Als geschäftsführender Gesellschafter von COVAGO berate ich seit über 20 Jahren Unternehmen und Privatkunden in allen Versicherungsfragen – unabhängig, ganzheitlich und immer am echten Bedarf orientiert. Mir geht es nicht um Produktverkauf, sondern um Lösungen, die wirklich passen. Ob im persönlichen Gespräch oder digital: Partnerschaftliche Beratung auf Augenhöhe ist für mich keine Floskel, sondern Arbeitsweise.

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