Die Insolvenzverschleppung ist das größte Haftungsrisiko für jeden Geschäftsführer.
Schnell summieren sich verbotene Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife auf 200.000, 500.000 oder sogar mehrere Millionen Euro. Der Insolvenzverwalter nimmt dich persönlich in Regress, und plötzlich steht deine wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel.
Die entscheidende Frage lautet: Zahlt deine D&O-Versicherung in solchen Fällen oder stehst du allein da?
Was ist Insolvenzverschleppung genau und wann droht sie?
Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn du als Geschäftsführer oder Vorstand deine Pflicht zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags nicht erfüllst, obwohl dein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Das klingt zunächst einfach, wird in der Praxis aber schnell kompliziert.
Welche beiden Insolvenzgründe gibt es?
Zwei Gründe können dich zur Insolvenzantragstellung verpflichten. Bei Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO kannst du deine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen. Konkret bedeutet das: Du kannst mindestens 10 Prozent deiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen, und diese Zahlungsstockung hält voraussichtlich länger als drei Wochen an.
Bei Überschuldung nach § 19 InsO übersteigen die Verbindlichkeiten das Vermögen der Gesellschaft. Wichtig ist die Unterscheidung: Eine positive Fortbestehensprognose kann die Überschuldung „heilen“. Wenn du also nachweisen kannst, dass das Unternehmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die nächsten 12 Monate übersteht, liegt trotz bilanzieller Überschuldung keine Insolvenzreife vor.
Wie viel Zeit hast du für den Insolvenzantrag?
Die Fristen sind kurz und unerbittlich:
- Bei Zahlungsunfähigkeit: Maximal 3 Wochen ab Eintritt
- Bei Überschuldung: Maximal 6 Wochen ab Eintritt
- „Unverzüglich“ bedeutet: Ohne schuldhaftes Zögern
Seit dem 1. Oktober 2020 gilt die Antragspflicht nicht nur bei neu eintretender, sondern auch bei fortbestehender Zahlungsunfähigkeit. Du musst also kontinuierlich prüfen, ob Insolvenzreife vorliegt.
Zahlungsverbot nach § 15b InsO
Nach Eintritt der Insolvenzreife ist es dir grundsätzlich untersagt, Zahlungen vorzunehmen. Jede Zahlung, die du nach diesem Zeitpunkt leistest, musst du persönlich in die Insolvenzmasse zurückerstatten. Das gilt auch dann, wenn die Zahlung wirtschaftlich sinnvoll war oder du dafür eine Gegenleistung erhalten hast.
Einige Zahlungen sind allerdings privilegiert und bleiben erlaubt:
- Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind
- Lohn- und Gehaltszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen
- Zahlungen, die für eine Sanierung notwendig sind
Die Abgrenzung zwischen erlaubten und verbotenen Zahlungen ist extrem komplex und oft Streitthema.
Welche Haftungsrisiken drohen dir als Geschäftsführer konkret?
Die Haftungsfolgen bei Insolvenzverschleppung sind existenzbedrohend. Du haftest persönlich und unbeschränkt mit deinem gesamten Privatvermögen.
Erstattungsanspruch nach § 15b Abs. 4 InsO
Verstößt du gegen das Zahlungsverbot, musst du der Gesellschaft die verbotenen Zahlungen in voller Höhe aus deinem persönlichen Vermögen erstatten. Es spielt keine Rolle, ob der Zahlung ein angemessener Gegenwert gegenüberstand.
Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Dimension: Du zahlst nach Eintritt der Insolvenzreife noch Lieferantenrechnungen in Höhe von 250.000 Euro. Nach § 15b Abs. 4 InsO musst du diese 250.000 Euro persönlich in die Insolvenzmasse zurückerstatten. Deine D&O-Versicherung ist jetzt deine letzte Hoffnung.
Strafbarkeit der Insolvenzverschleppung
Die verspätete Insolvenzantragstellung ist eine Straftat. Die Konsequenzen sind hart:
| Verschuldensform | Strafrahmen |
|---|---|
| Fahrlässige Insolvenzverschleppung | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren |
| Vorsätzliche Insolvenzverschleppung | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren |
Weitere Haftungsrisiken summieren sich
Neben dem Erstattungsanspruch und der Strafbarkeit drohen dir weitere Risiken. Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO können geltend gemacht werden. Die Organhaftung nach § 43 GmbHG oder § 93 AktG bleibt bestehen. Einzelne Gläubiger können dich direkt in Anspruch nehmen.
Die Haftung summiert sich binnen kürzester Zeit auf existenzvernichtende Beträge. Für dich als Geschäftsführer geht es bei der Frage des D&O-Versicherungsschutzes buchstäblich um deine persönliche Existenz.
Zahlt die D&O-Versicherung bei Insolvenzverschleppung grundsätzlich?
Jahrelang war völlig unklar, ob D&O-Versicherungen bei Insolvenzverschleppung überhaupt zahlen müssen. Der Grund liegt in der rechtlichen Einordnung des Erstattungsanspruchs nach § 15b InsO.
D&O-Versicherungen decken nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen grundsätzlich nur „gesetzliche Haftpflichtansprüche“ ab. Der BGH hatte den Erstattungsanspruch nach § 64 GmbHG a.F. (heute § 15b InsO) allerdings als „Ersatzanspruch eigener Art“ qualifiziert, nicht als klassischen Schadensersatzanspruch.
Die Folge war jahrelange Rechtsunsicherheit. Versicherer argumentierten, § 15b InsO-Ansprüche seien nicht gedeckt. Geschäftsführer und Insolvenzverwalter argumentierten das Gegenteil. Mehrere Oberlandesgerichte entschieden unterschiedlich.
BGH-Grundsatzentscheidung vom 18. November 2020 bringt Klarheit
Der BGH hat mit dieser wegweisenden Entscheidung die Unsicherheit beendet und festgestellt: Ansprüche nach § 15b InsO sind grundsätzlich von D&O-Versicherungen gedeckt.
Die wichtigsten Aussagen des BGH:
- Schutzinteresse des Versicherten ist maßgeblich Der BGH stellt nicht auf die rechtsdogmatische Einordnung der Haftungsnorm ab, sondern auf das Schutzinteresse und den Verständnishorizont des Versicherten. Man kann von einem durchschnittlichen Geschäftsleiter nicht erwarten, dass er die komplexe rechtsdogmatische Einordnung des § 15b InsO versteht.
- Verständnis des durchschnittlichen Geschäftsführers zählt Der durchschnittliche Geschäftsführer geht davon aus, dass der Anspruch aus § 15b InsO von der D&O-Deckung umfasst ist. Dies entspricht auch dem für den Versicherten erkennbaren Zweck des Versicherungsvertrags: Schutz vor Vermögenseinbußen durch Schadensersatzforderungen.
- Existenzvernichtendes Haftungsrisiko wird betont Der BGH betont das „bedeutende und potenziell existenzvernichtende Haftungsrisiko“ aus § 15b InsO, vor dem die D&O-Versicherung gerade schützen soll.
- Der konkrete Vertragstext entscheidet trotzdem Dennoch gilt: Die konkrete Formulierung im Versicherungsvertrag entscheidet darüber, welche Versicherungsleistung erfasst ist und welche nicht. Ein Blick in das konkrete Vertragswerk ist unerlässlich.
Was bedeutet das für deine D&O-Versicherung?
Für Altverträge ohne explizite Regelung bedeutet das BGH-Urteil: Auch ohne ausdrückliche Erwähnung der Insolvenzverschleppung in den AVB besteht grundsätzlich Versicherungsschutz.
Versicherer haben nach den gegenteiligen OLG-Urteilen bereits vor dem BGH-Urteil begonnen, Insolvenzverschleppungsansprüche ausdrücklich in Neuverträge aufzunehmen oder bei Altverträgen entsprechende Klarstellungen vorzunehmen.
Was bedeutet „wissentliche Pflichtverletzung“ und warum ist das entscheidend?
Obwohl der BGH 2020 den grundsätzlichen Versicherungsschutz bestätigt hat, gibt es eine massive Einschränkung: den Wissentlichkeits-Ausschluss. Hier tobt aktuell der eigentliche Kampf zwischen Versicherern und Geschäftsführern.
Wissentlichkeits-Ausschluss steht in jeder D&O-Versicherung
Alle D&O-Versicherungen enthalten eine Klausel, die wissentliche Pflichtverletzungen vom Versicherungsschutz ausschließt. Die Standardformulierung lautet: „Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt hat.“
Diese Klausel basiert auf § 103 VVG und ist gesetzlich vorgesehen. Du kannst sie nicht einfach wegverhandeln.
Versicherer argumentieren mit Wissentlichkeit
Das neue Problem in der Praxis sieht so aus: Versicherer argumentieren, dass die Verletzung der Insolvenzantragspflicht und des Zahlungsverbots eine wissentliche Pflichtverletzung darstellt. Die Folge wäre, dass trotz grundsätzlicher Deckung kein Versicherungsschutz besteht.
Die Argumentation der Versicherer läuft typischerweise so ab:
- Du hast die Insolvenzantragspflicht verletzt
- Diese Pflichtverletzung ist „wissentlich“ erfolgt
- Daher zahlt die D&O-Versicherung nicht
Kardinalpflichten-Doktrin verschärfte das Problem
Mehrere Oberlandesgerichte hatten vor dem aktuellen BGH-Urteil die sogenannte Kardinalpflichten-Doktrin angewendet. Kardinalpflichten sind elementare berufliche Pflichten, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann.
Die Rechtsfolge dieser Doktrin war brutal: Bei Verletzung einer Kardinalpflicht wird die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung vermutet. Der Versicherer muss nicht positiv beweisen, dass du wissentlich gehandelt hast. Es kommt zur Beweislastumkehr: Du musst die Vermutungswirkung entkräften.
Mehrere OLGs stuften die Insolvenzantragspflicht als Kardinalpflicht ein:
- OLG Köln (16.11.2021): Die Insolvenzantragspflicht ist eine Kardinalpflicht. Bei objektiver Verletzung wird Wissentlichkeit vermutet.
- OLG Frankfurt (28.04.2021): Ergeben sich Anzeichen einer Insolvenzreife, hat der Geschäftsführer das Vorliegen eines Insolvenzgrundes durch Aufstellung eines Vermögensstatus zu prüfen. Die Insolvenzantragspflicht ist eine Kardinalpflicht.
- OLG Frankfurt (05.03.2025): Das OLG stufte die Insolvenzantragspflicht als Kardinalpflicht ein und verwies auf die „Priorität der Insolvenzantragspflicht“. Bei offensichtlichen Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit deutet die Verletzung auf wissentliches Fehlverhalten hin.
Die Begründung lautete: Die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrags bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gehört zum Elementarwissen eines GmbH-Geschäftsführers.
Noch umstrittener: Ist auch das Zahlungsverbot eine Kardinalpflicht?
Das OLG Frankfurt entschied am 05.03.2025, dass die Verletzung der Insolvenzantragspflicht zugleich den wissentlichen Verstoß gegen das Zahlungsverbot indiziert. Diese Rechtsprechung ist höchst problematisch.
Die Kritik an dieser Rechtsprechung ist massiv:
- Unterschiedliche Pflichten: Die Insolvenzantragspflicht und das Zahlungsverbot sind inhaltlich zwar eng miteinander verknüpft, aber zwei verschiedene Pflichten.
- Komplexität des Zahlungsverbots: Im Gegensatz zur Insolvenzantragspflicht ist das Zahlungsverbot selbst für juristisch vorgebildete Personen nur äußerst schwer zu handhaben. Auch nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen noch bestimmte Zahlungen geleistet werden, solange die Insolvenzantragsfrist noch zulässigerweise ausgenutzt wird. Welche Zahlungen erlaubt und welche verboten sind, ist regelmäßig Frage des Einzelfalls.
- Fahrlässigkeit ist möglich: Eine strafbare Verletzung der Insolvenzantragspflicht kommt auch bei Fahrlässigkeit in Betracht. Auch die Haftung nach § 15b InsO kann bei lediglich fahrlässigem Verstoß eingreifen.
BGH-Urteil vom 19. November 2025: Wendepunkt für Geschäftsführer
Das mit Spannung erwartete BGH-Urteil vom 19. November 2025 hat der Kardinalpflichten-Doktrin eine klare Absage erteilt und deine Rechte als Geschäftsführer erheblich gestärkt.
Sachverhalt aus der Praxis
Ein Geschäftsführer eines Handwerksbetriebs (Heizungsbau und Sanitärtechnik) hatte trotz Insolvenzreife weiterhin Zahlungen vorgenommen. Der Insolvenzverwalter nahm ihn nach § 15b InsO in Anspruch. Die D&O-Versicherung verweigerte die Deckung und berief sich auf eine wissentliche Pflichtverletzung.
Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich:
- Landgericht: Gab der Klage statt. Keine wissentliche Pflichtverletzung, sondern Fehlbeurteilung der wirtschaftlichen Lage.
- OLG Frankfurt: Kassierte das Urteil und wies die Klage ab. Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht indiziert die wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots.
BGH-Entscheidung bringt die Wende
Der BGH hat das OLG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die Kernaussagen des Urteils sind für dich als Geschäftsführer existenziell wichtig:
- Keine Kardinalpflichten bei § 15b InsO Der BGH lehnt es ab, aus der Verletzung der Insolvenzantragspflicht automatisch eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots abzuleiten. Die Begründung ist klar: § 15a InsO und § 15b InsO sind unterschiedliche Pflichtenkreise. Die Verletzung des einen begründet nicht automatisch die wissentliche Verletzung des anderen.
- Enge Auslegung von Risikoausschlüssen Risikoausschlüsse in Versicherungsbedingungen sind eng auszulegen. Der Ausschluss wissentlicher Pflichtverletzungen kann nicht extensiv interpretiert werden.
- Positive Kenntnis ist erforderlich Der Versicherer muss beweisen, dass du die verletzte Pflicht positiv kanntest und dich subjektiv bewusst pflichtwidrig verhalten hast.
Der Maßstab ist streng:
- Bedingter Vorsatz genügt nicht
- Fahrlässige Unkenntnis genügt nicht
- „Bewusstes Verschließen“ vor der Gewissheit der Zahlungsunfähigkeit genügt nicht
- Es muss sichere Kenntnis der Pflichtwidrigkeit vorliegen
Keine pauschale Beweislastumkehr
Die Indizwirkung, die das OLG Frankfurt angenommen hatte, hat der BGH abgelehnt. Der D&O-Versicherer muss für jede einzelne Zahlung nach Insolvenzreife entsprechend den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen darlegen und beweisen, dass du positive Kenntnis von der Insolvenzreife und der Pflichtwidrigkeit der Zahlung hattest.
Was bedeutet das konkret für dich?
Für dich als Geschäftsführer bedeutet das BGH-Urteil eine erhebliche Verbesserung deiner Rechtsposition. D&O-Versicherer können sich nicht mehr pauschal mit dem Argument der Kardinalpflichtverletzung aus der Deckungspflicht befreien.
Für Versicherer ergeben sich deutlich erhöhte Beweisanforderungen. Der Nachweis der wissentlichen Pflichtverletzung wird schwieriger.
Für die Praxis schafft das Urteil mehr Rechtssicherheit und stärkt die Bedeutung der D&O-Versicherung als echte Absicherung in Krisensituationen.
Wann endet deine D&O-Versicherung in der Insolvenz?
Selbst wenn deine D&O-Versicherung grundsätzlich bei Insolvenzverschleppung zahlt, droht eine weitere Gefahr: Die Versicherung könnte in der Insolvenz enden. Das würde dich genau dann schutzlos stellen, wenn du den Schutz am dringendsten brauchst.
Automatische Beendigungsklauseln sind unwirksam
Viele ältere D&O-Versicherungen enthielten Klauseln, die vorsahen, dass der Vertrag automatisch mit dem Ende des Versicherungsjahres endet, in dem ein Insolvenzantrag gestellt wurde. Der Zweck war klar: Versicherer wollten sich von insolventen Versicherungsnehmern trennen, um das Risiko unbezahlter Prämien zu vermeiden.
Das Problem für dich als Geschäftsführer war massiv: Du verlierst den Versicherungsschutz gerade in der kritischsten Phase, in der die Haftungsrisiken am höchsten sind.
Der BGH hat im Dezember 2024 eine solche Klausel für unwirksam erklärt nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung. Die Begründung überzeugt:
- Verstoß gegen gesetzlichen Schutzgedanken: Die automatische Beendigung ohne Kündigungsfrist steht im Widerspruch zum gesetzlichen Schutzgedanken des § 103 InsO, der dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht einräumt.
- Abrupter Verlust des Versicherungsschutzes: Die Klausel drängt den Versicherungsnehmer abrupt und ohne Vorwarnung aus dem Vertrag. Dies ist mit dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Interessenausgleich nicht zu vereinbaren.
- Nachmeldefrist muss weiterlaufen: Selbst wenn der Vertrag regulär endet, muss die Nachmeldefrist weiterlaufen. Versicherungsfälle, die während der Nachmeldefrist geltend gemacht werden, sind weiterhin gedeckt.
Die praktische Konsequenz für dich: D&O-Versicherungen können nicht mehr automatisch bei Insolvenzantragstellung enden. Du hast mehr Sicherheit.
Diese Wege können deine D&O-Versicherung trotzdem beenden
Auch wenn automatische Beendigungsklauseln unwirksam sind, gibt es andere Wege, wie deine D&O-Versicherung in der Insolvenz enden kann.
Kündigung wegen Prämienverzugs nach § 38 VVG
Wenn die Gesellschaft als Versicherungsnehmerin die Versicherungsprämien nicht mehr zahlt, kann der Versicherer den Vertrag nach Mahnung kündigen. Die Folge ist hart: Der Versicherungsschutz entfällt, auch für bereits begangene, aber noch nicht geltend gemachte Pflichtverletzungen – sofern diese nicht innerhalb der Nachmeldefrist geltend gemacht werden.
Die Lösung für dich: Nach § 34 VVG kannst du die ausstehenden Prämien selbst zahlen, um den Versicherungsschutz zu erhalten.
Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsbefugnis über die D&O-Versicherung auf den Insolvenzverwalter über nach § 80 Abs. 1 InsO. Der Insolvenzverwalter entscheidet, ob er den Versicherungsvertrag durch Zahlung der Prämien weiter erfüllt oder nicht.
Das praktische Problem ist offensichtlich: Der Insolvenzverwalter wird den Vertrag oft nicht weiterführen, da die Prämien die Masse belasten würden, während der Versicherungsschutz primär dir als Geschäftsführer zugutekommt.
Die Folge für dich: Verlust des Versicherungsschutzes, wenn der Insolvenzverwalter den Vertrag nicht weiterführt.
Wie schützt du dich als Geschäftsführer optimal vor Haftung?
Der beste Schutz besteht aus mehreren Bausteinen, die du kombinieren solltest.
Eine private D&O-Versicherung, die du selbst abschließt und bezahlst, ist unabhängig von der Unternehmensinsolvenz. Die Vorteile liegen auf der Hand:
- Unabhängig von Entscheidungen des Insolvenzverwalters
- Deckungssumme steht dir exklusiv zur Verfügung
- Schutz auch nach Ausscheiden aus dem Amt
- Du behältst die Kontrolle
Die Kosten liegen bei 400 bis 2.500 Euro jährlich, je nach Deckungssumme und Risiko. Gemessen am Haftungsrisiko ist das überschaubar.
Insolvenzhaftungsversicherung als Zusatzbaustein
Eine von der Gesellschaft genommene Insolvenzhaftungsversicherung kann als fakultativer Deckungsbaustein zur D&O-Grundpolice oder als eigenständiger Vertrag dienen. Sie wird oft mit einem Sublimit versehen, typischerweise 500.000 bis 1 Million Euro.
Selbstzahlung der Prämien sichert den Schutz
Du kannst nach § 34 VVG die Versicherungsprämien selbst zahlen, um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Das mag zunächst unattraktiv klingen, ist aber deutlich günstiger als die persönliche Haftung für Insolvenzverschleppung.
Garantien im Anstellungsvertrag vereinbaren
Im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag kannst du vereinbaren, dass die Gesellschaft verpflichtet ist, eine D&O-Versicherung mit bestimmten Mindeststandards vorzuhalten und auch in der Krise fortzuführen.
Eine Formulierung könnte lauten: „Die Gesellschaft verpflichtet sich, eine D&O-Versicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 3 Millionen Euro und einer Nachmeldefrist von mindestens 60 Monaten vorzuhalten.“
Drei Praxisbeispiele zeigen die Realität der Insolvenzverschleppung
Konkrete Fälle aus der Praxis verdeutlichen, wie schnell du in die Haftung geraten kannst und wann die D&O-Versicherung zahlt.
Handwerksbetrieb: Der BGH-Fall vom November 2025
Ein Geschäftsführer eines Handwerksbetriebs (Heizungsbau) geriet in finanzielle Schwierigkeiten. Trotz hoher Steuerschulden und angespannter Liquiditätslage führte er das Unternehmen weiter und tätigte Zahlungen an Mitarbeiter und Lieferanten.
Seine Argumentation: Er habe die wirtschaftliche Lage falsch eingeschätzt und die Insolvenzreife nicht erkannt. Die Tatsache, dass er weiterhin Löhne zahlen konnte, habe er als Zeichen wirtschaftlicher Handlungsfähigkeit gewertet.
Die Versicherer-Position lautete: Wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht und des Zahlungsverbots. Kardinalpflichtverletzung, daher keine Deckung.
Die BGH-Entscheidung brachte die Wende: Keine pauschale Indizwirkung. Der Versicherer muss für jede einzelne Zahlung nachweisen, dass der Geschäftsführer positive Kenntnis von der Insolvenzreife und der Pflichtwidrigkeit hatte. Zurückverweisung an das OLG.
Die Bedeutung für dich: Geschäftsführer, die die Insolvenzreife aus Unkenntnis oder Fehleinschätzung verkennen, können D&O-Schutz erhalten.
Strohmann-Geschäftsführer: Keine Ausreden möglich
Ein formell bestellter Geschäftsführer einer Generalbaufirma kümmerte sich faktisch nicht um die Geschäftsführung. Das Unternehmen geriet in schwere finanzielle Schieflage mit Steuerschulden, leeren Kassen und Zwangsvollstreckungen.
Der Vorwurf lautete: Verspätete Insolvenzantragstellung trotz offensichtlicher Zahlungsunfähigkeit.
Das OLG Frankfurt entschied: Auch ein „Strohmann-Geschäftsführer“ muss die Geschäftslage überwachen. Bei offensichtlichen Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit (Steuerschulden, leere Kassen, Zwangsvollstreckungen) ist von wissentlicher Pflichtverletzung auszugehen. Kein Versicherungsschutz.
Die Lehre für dich: Selbst als formaler Geschäftsführer kannst du dich nicht darauf berufen, du hättest dich nicht gekümmert. Die Sorgfaltspflicht besteht uneingeschränkt.
Zahlungen an Mitarbeiter: Die schwierige Abgrenzung
Ein Geschäftsführer zahlt nach Eintritt der Insolvenzreife weiterhin Gehälter an Mitarbeiter in Gesamthöhe von 180.000 Euro. Der Insolvenzverwalter fordert diese Beträge nach § 15b Abs. 4 InsO zurück.
Seine Argumentation: Lohnzahlungen seien privilegierte Zahlungen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar.
Das Gegenargument des Insolvenzverwalters: Die Zahlungen hätten die Masse geschmälert. Keine Privilegierung bei bereits vorliegender Insolvenzreife.
Die D&O-Deckung nach dem BGH-Urteil von 2020: Solche Ansprüche sind grundsätzlich gedeckt, sofern keine wissentliche Pflichtverletzung nachgewiesen wird.
Der Praxishinweis für dich: Die Abgrenzung zwischen erlaubten und verbotenen Zahlungen ist komplex. Du solltest in Krisensituationen unbedingt fachlichen Rat einholen.
Worauf musst du bei deiner D&O-Versicherung achten?
Eine Checkliste hilft dir bei der Prüfung deiner D&O-Versicherung und zeigt, worauf es ankommt.
Checkliste zur D&O-Versicherung bei Insolvenzrisiken
| Prüfpunkt | Worauf achten |
|---|---|
| Explizite Insolvenzdeckung | Ansprüche nach §§ 15a, 15b InsO ausdrücklich in den AVB genannt |
| Kein Insolvenzausschluss | Keine pauschalen Insolvenzausschlüsse vereinbart |
| Keine automatische Beendigungsklausel | Vertrag darf nicht automatisch bei Insolvenzantragstellung enden |
| Ausreichende Nachmeldefrist | Mindestens 36 Monate, besser 60-120 Monate, muss auch nach Insolvenz weiterlaufen |
| Wissentlichkeitsklausel | Idealerweise „Wissentlichkeits-Verzicht bis Rechtskraft“ vereinbart |
| Ausreichende Deckungssumme | Mindestens 1-3 Millionen Euro, Insolvenzansprüche summieren sich schnell |
| Selbstbehalt | Kein oder niedriger Selbstbehalt (seit 2022 nicht mehr zwingend für GF) |
| Persönliche D&O als Backup | Private D&O-Versicherung als zusätzliche Absicherung erwägen |
Verhaltensempfehlungen in der Unternehmenskrise
Wenn dein Unternehmen in die Krise gerät, entscheiden die richtigen Maßnahmen über deine persönliche Haftung.
- Frühzeitige Krisenberatung: Ziehe bei ersten Krisenanzeichen sofort einen im Insolvenzrecht erfahrenen Rechtsanwalt oder Sanierungsberater hinzu. Warte nicht, bis es zu spät ist.
- Dokumentation der Entscheidungen: Dokumentiere alle wichtigen Entscheidungen in der Krise schriftlich, einschließlich der Erwägungen, die zu diesen Entscheidungen geführt haben. Dies kann später helfen, eine „wissentliche“ Pflichtverletzung zu widerlegen.
- Laufende Liquiditäts- und Überschuldungsprüfung: Erstelle in der Krise wöchentlich oder sogar täglich Liquiditätspläne und prüfe regelmäßig, ob Überschuldung vorliegt.
- Keine Zahlungen nach erkannter Insolvenzreife: Sobald du Insolvenzreife erkennst, stelle unverzüglich alle masseschmälernden Zahlungen ein (außer privilegierte Zahlungen).
- Sofortige Insolvenzantragstellung: Bei Zahlungsunfähigkeit hast du maximal drei Wochen, bei Überschuldung maximal sechs Wochen Zeit für den Insolvenzantrag. Nutze diese Fristen nur, wenn realistische Sanierungschancen bestehen.
- Meldung bei der D&O-Versicherung: Informiere deine D&O-Versicherung frühzeitig über drohende Haftungsrisiken. Viele D&O-Versicherungen bieten auch präventive Rechtsberatung an.
- Prämien selbst zahlen: Wenn die Gesellschaft die D&O-Prämien nicht mehr zahlen kann, zahle diese notfalls selbst nach § 34 VVG, um den Versicherungsschutz zu erhalten.
Diese typischen Fehler musst du vermeiden
Mehrere Fehler tauchen in der Praxis immer wieder auf und können deine D&O-Deckung gefährden:
- „Es wird schon wieder“ – Viele Geschäftsführer hoffen zu lange auf eine Besserung der Lage und versäumen die rechtzeitige Insolvenzantragstellung
- Verdrängung von Krisenanzeichen – „Bewusstes Verschließen“ vor der Gewissheit der Zahlungsunfähigkeit kann vom Gericht als wissentliche Pflichtverletzung gewertet werden
- Weiterzahlung ohne Prüfung – Nach Eintritt der Insolvenzreife dürfen nur noch bestimmte privilegierte Zahlungen vorgenommen werden
- Keine fachliche Beratung – Der Versuch, die Krise alleine zu bewältigen, führt oft zu Fehlentscheidungen
- Falsche Auskunft an Versicherer – Bei der Schadenmeldung keine falschen Angaben machen, dies kann zur Leistungsfreiheit führen
Fazit: D&O-Versicherung zahlt bei Insolvenzverschleppung, aber nur ohne Wissentlichkeit
Die D&O-Versicherung bietet bei Insolvenzverschleppung grundsätzlich Schutz, das hat der BGH 2020 klargestellt. Ansprüche aus § 15b InsO (Zahlungsverbot) sind grundsätzlich von D&O-Versicherungen gedeckt. Das BGH-Urteil vom November 2025 hat deine Position als Geschäftsführer erheblich gestärkt, indem es die Kardinalpflichten-Doktrin abgelehnt und hohe Beweisanforderungen an den Nachweis wissentlicher Pflichtverletzungen gestellt hat.
Der Wissentlichkeits-Ausschluss bleibt aber die zentrale Streitfrage. Wissentliche Pflichtverletzungen sind weiterhin vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Versicherer muss nachweisen, dass du positive Kenntnis von der Insolvenzreife und der Pflichtwidrigkeit deines Handelns hattest. Fahrlässige Unkenntnis oder „bewusstes Verschließen“ genügen nicht.
Automatische Beendigungsklauseln bei Insolvenzantragstellung sind unwirksam. Die Nachmeldefrist läuft auch bei Beendigung des Vertrags in der Insolvenz weiter. Versicherungsfälle innerhalb dieser Frist sind gedeckt.
Eine persönliche D&O-Versicherung ist unabhängig von der Unternehmensinsolvenz und bietet zusätzlichen Schutz. Die frühzeitige Inanspruchnahme fachlicher Beratung bei Krisenanzeichen ist der wichtigste Schutz vor persönlicher Haftung und Verlust des D&O-Schutzes. Die Wahl der richtigen D&O-Versicherung mit expliziter Insolvenzdeckung, ausreichender Nachmeldefrist und ohne automatische Beendigungsklauseln ist existenziell.