Inkassobüro und Gerichtsvollzieher werden häufig verwechselt oder als Alternativen behandelt. Das sind sie nicht. Sie sind verschiedene Phasen derselben Eskalationskette. Kein Inkassobüro kann selbst vollstrecken, und kein Gerichtsvollzieher kommt, ohne dass vorher ein Gericht tätig war. Wer das versteht, setzt beide richtig ein.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Inkassobüro ist ein privater Dienstleister, der Forderungen außergerichtlich und im Mahnverfahren eintreibt. Es darf aber nicht selbst vollstrecken.
- Der Gerichtsvollzieher ist ein staatliches Vollstreckungsorgan nach § 753 ZPO. Er darf nur tätig werden, wenn ein vollstreckbarer Titel vorliegt.
- Ein Vollstreckungstitel setzt voraus: rechtskräftiges Urteil, Vollstreckungsbescheid oder notarielle Urkunde, versehen mit Vollstreckungsklausel und ordnungsgemäß dem Schuldner zugestellt.
- Auch das Inkassobüro muss zur tatsächlichen Zwangsvollstreckung stets einen Gerichtsvollzieher beauftragen.
- Bei einer bereits titulierten Forderung kann die direkte Beauftragung des Gerichtsvollziehers günstiger sein als der Umweg über ein Inkassobüro.
Was macht das Inkassobüro, was macht der Gerichtsvollzieher?
Das Inkassobüro agiert im vorgerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahren. Es schreibt den Schuldner an, führt Telefoninkasso durch, beantragt Mahnbescheide und überwacht die Zahlungsfähigkeit über lange Zeiträume. Was es nicht darf: selbst vollstrecken. Dafür braucht es, genau wie der Gläubiger, einen Gerichtsvollzieher.
Der Gerichtsvollzieher kommt erst dann ins Spiel, wenn die Forderung tituliert ist. Er pfändet Gegenstände, veranlasst Kontopfändungen, nimmt die Vermögensauskunft ab und führt Zwangsversteigerungen durch. Das sind hoheitliche Handlungen, die kein privater Dienstleister ausüben darf.
Welche drei Voraussetzungen muss der Gläubiger vor der Vollstreckung erfüllen?
Bevor der Gerichtsvollzieher aktiv werden kann, müssen drei kumulative Bedingungen erfüllt sein. Fehlt auch nur eine davon, kann der Gerichtsvollzieher nicht tätig werden:
- Der Gläubiger muss einen Vollstreckungstitel besitzen, zum Beispiel ein rechtskräftiges Urteil, einen Vollstreckungsbescheid aus dem Mahnverfahren oder eine notarielle Urkunde
- Der Titel muss mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein, die vom Prozessgericht oder Notar erteilt wird
- Der Titel muss dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden sein, durch Gericht oder Gerichtsvollzieher
Erst wenn alle drei Voraussetzungen vorliegen, kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit konkreten Maßnahmen beauftragen: Sachpfändung, Kontopfändung oder Abnahme der Vermögensauskunft.
Wann lohnt sich die direkte Beauftragung des Gerichtsvollziehers?
Wer bereits einen vollstreckbaren Titel hat, kann den Gerichtsvollzieher direkt beauftragen, ohne den Umweg über ein Inkassobüro. Das spart Kosten.
Schaltet ein Gläubiger erst ein Inkassobüro ein, das dann seinerseits einen Gerichtsvollzieher beauftragt, entstehen zwei Gebührenebenen. Bei direkter Beauftragung durch den Gläubiger entfällt die Inkassostufe. Wirtschaftlich ist das bei einer bereits titulierten Forderung oft sinnvoller.
Zu beachten: Inkassokosten gelten in der Zwangsvollstreckung nur dann als erstattungsfähige Kosten, wenn sie die vergleichbaren Anwaltskosten nicht übersteigen. Der Gerichtsvollzieher kann diese Grenze umgehen, weil seine Kosten immer als notwendige Vollstreckungskosten erstattungsfähig sind.
| Inkassobüro | Gerichtsvollzieher | |
| Rechtsstatus | Privater Dienstleister nach RDG | Staatliches Vollstreckungsorgan, § 753 ZPO |
| Einsatzzeitpunkt | Vor und nach Titulierung, im Mahnverfahren | Ausschließlich nach Titulierung |
| Kann selbst vollstrecken | Nein | Ja, originäre Vollstreckungsbefugnis |
| Voraussetzung für Tätigwerden | Fällige, unstrittige Forderung | Vollstreckungstitel plus Klausel plus Zustellung |
| Kostenerstattung durch Schuldner | Nur wenn nicht höher als vergleichbare Anwaltskosten | Immer als notwendige Vollstreckungskosten erstattungsfähig |
Wie sieht der vollständige Eskalationsweg aus?
In der Praxis folgen Inkassobüro und Gerichtsvollzieher aufeinander, nicht nebeneinander.
Der typische Weg:
- Inkasso außergerichtlich: schriftliche und telefonische Kontaktaufnahme durch das Inkassobüro
- Mahnverfahren: Beantragung des Mahnbescheids, bei Nichtreagieren Vollstreckungsbescheid
- Zwangsvollstreckung: Beauftragung des Gerichtsvollziehers durch Inkassobüro oder direkt durch den Gläubiger
- Langzeitüberwachung: Viele Inkassobüros überwachen die Zahlungsfähigkeit des Schuldners über Jahre, teils bis zu 30 Jahren, und veranlassen bei gebesserter Bonität erneute Vollstreckungsversuche
Mit JurCash der NRV deckt First Debit GmbH die gesamte Eskalationskette ab: vom ersten Mahnschreiben über den Mahnbescheid bis zur Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Für gerichtliche Schritte gilt eine Forderungsobergrenze von 20.000 Euro je Einzelfall.
Hast Du bereits einen Vollstreckungstitel, oder bist Du noch im außergerichtlichen Stadium?