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Ist die Jahrearbeitsentgeltgrenze (JAEG) brutto oder netto?

Wer das erste Mal ernsthaft über einen PKV-Wechsel nachdenkt, stößt schnell auf die JAEG – und sofort auf die Folgefrage: Ist das eigentlich mein Brutto- oder mein Nettoeinkommen, das zählt? Die Antwort ist eindeutig, aber die Berechnung dahinter ist komplexer als viele erwarten.

Denn nicht jedes Bruttoeinkommen fließt in die Prüfung ein.

Ist die JAEG brutto oder netto?

Die JAEG bezieht sich auf das regelmäßige Brutto-Arbeitsentgelt. Dein Nettogehalt, also das, was nach Steuern und Sozialabgaben auf Deinem Konto landet, ist für die JAEG-Prüfung vollständig irrelevant. Geprüft wird immer das Brutto.

Die allgemeine JAEG 2026 beträgt 77.400 Euro brutto pro Jahr, das entspricht 6.450 Euro monatlich. Wer diesen Wert mit seinem regelmäßigen Bruttoeinkommen überschreitet, fällt aus der GKV-Pflicht heraus und kann in die PKV wechseln.

Was zählt beim regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt?

Das entscheidende Wort in der JAEG-Prüfung ist „regelmäßig“. Es geht nicht darum, was Du im vergangenen Jahr tatsächlich verdient hast, sondern darum, was Du vorausschauend und dauerhaft verdienen wirst.

Zur Berechnung des Jahresarbeitsentgelts ist das vereinbarte monatliche Bruttoarbeitsentgelt mit zwölf zu multiplizieren. Hinzuzurechnen sind zugesicherte Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Überstundenvergütungen, wenn sie mit einem Pauschalbetrag ständig vergütet werden.

Konkret zählen folgende Bestandteile mit:

  • Monatliches Bruttogrundgehalt, hochgerechnet auf zwölf Monate
  • Vertraglich garantiertes Weihnachtsgeld oder ein 13. Gehalt
  • Vertraglich vereinbarter Urlaubszuschuss mit Rechtsanspruch
  • Geldwerter Vorteil eines Firmenwagens – allerdings nur der tatsächliche Vorteilswert, nicht der Bruttolistenpreis
  • Regelmäßige Provisionen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit anfallen
  • Feste, vertraglich zugesicherte Boni

Was zählt nicht zur JAEG?

Hier liegt die häufigste Fehlerquelle bei der JAEG-Berechnung. Nicht zum Jahresentgelt gehören die Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV oder der Sozialversicherungsentgeltverordnung sind.

Folgende Bestandteile fließen nicht in die JAEG-Prüfung ein:

  • Freiwillige, nicht garantierte Boni nach Ermessen des Arbeitgebers
  • Einmalige Sonderzahlungen ohne vertragliche Grundlage
  • Entgeltbestandteile, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden
  • Unregelmäßige Überstundenvergütungen ohne Pauschalvereinbarung
  • Minijob-Einkünfte bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro monatlich (2026)

Der Irrtum mit dem freiwilligen Bonus passiert besonders häufig: Wer am Jahresende einen Bonus erhält, der rein freiwillig und nach Ermessen des Arbeitgebers gezahlt wird, kann diesen nicht zur JAEG-Berechnung addieren – auch wenn er ihn in den letzten Jahren tatsächlich bekommen hat.

Entscheidend ist die vertragliche Garantie, nicht die historische Zahlungspraxis.

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Wie wirkt sich Entgeltumwandlung auf die JAEG aus?

Das ist ein Punkt, den viele bei der Planung eines PKV-Wechsels übersehen – mit teils erheblichen Konsequenzen.

Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge mindert das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt und kann dadurch die Versicherungsfreiheit verhindern.

Wer also 500 Euro monatlich in die bAV umwandelt, reduziert damit sein für die JAEG-Prüfung maßgebliches Bruttoentgelt um 6.000 Euro jährlich. Wer mit seinem Gehalt knapp über der JAEG lag, kann durch diese Entgeltumwandlung plötzlich wieder darunter liegen – und bleibt GKV-pflichtig.

Das ist kein Fehler im System, sondern eine bewusste Regelung. Wer über einen PKV-Wechsel nachdenkt und gleichzeitig bAV-Entgeltumwandlung betreibt, muss beide Faktoren gemeinsam prüfen.

Beispiel zur Berechnung der JAEG

Stell Dir folgende Situation vor: Du verdienst 6.000 Euro brutto monatlich, erhältst ein vertraglich gesichertes Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts, nutzt einen Firmenwagen mit einem geldwerten Vorteil von 400 Euro monatlich und bekommst jährlich einen freiwilligen Bonus von 5.000 Euro.

So sieht die JAEG-Berechnung aus:

BestandteilJahreswertZählt für JAEG?
Bruttogrundgehalt (6.000 € × 12)72.000 EuroJa
Weihnachtsgeld (vertraglich garantiert)6.000 EuroJa
Firmenwagen geldwerter Vorteil (400 € × 12)4.800 EuroJa
Freiwilliger Bonus (nicht garantiert)5.000 EuroNein
Maßgebliches Jahresarbeitsentgelt82.800 Euro

Mit 82.800 Euro liegt das maßgebliche Jahresarbeitsentgelt deutlich über der JAEG 2026 von 77.400 Euro. Der freiwillige Bonus spielt dabei keine Rolle – wer ihn mitrechnen würde, käme auf 87.800 Euro, aber das ändert am Ergebnis nichts. Wer dagegen ohne Weihnachtsgeld nur auf 76.800 Euro käme, würde scheitern – auch wenn der tatsächlich ausgezahlte Bonus das Jahresgehalt rechnerisch über die Grenze trägt.

Was passiert, wenn Du knapp über oder unter der JAEG liegst?

Knapp über der JAEG: Vorsicht mit Entgeltumwandlung

Wer mit seinem maßgeblichen Jahresarbeitsentgelt nur knapp über 77.400 Euro liegt, sollte vor einem PKV-Wechsel genau prüfen, ob geplante Entgeltumwandlungen in die bAV oder eine Reduzierung des Gehalts – etwa durch Elternzeit oder Teilzeit – die JAEG-Grenze wieder unterschreiten könnten.

Knapp unter der JAEG: Der freiwillige Bonus hilft nicht

Wer durch sein reguläres Gehalt knapp unter der JAEG liegt und hofft, über einen freiwilligen Jahresbonus die Grenze zu knacken, wird enttäuscht. Auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt werden grundsätzlich alle Bezüge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung angerechnet. Unregelmäßige und freiwillige Zahlungen gehören ausdrücklich nicht dazu.

JAEG-Anstieg im Folgejahr kann Versicherungsfreiheit kosten

Arbeitnehmende, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt bisher die JAEG überschritten hat, werden zum 1. Januar 2026 krankenversicherungspflichtig, wenn die erhöhte JAEG nicht mehr überschritten wird.

Das ist 2026 für Arbeitnehmer mit einem Jahresgehalt zwischen 73.800 und 77.399 Euro real eingetreten – sie haben durch den Sprung der JAEG auf 77.400 Euro ihre Versicherungsfreiheit verloren.

Wer in dieser Situation steckt, kann innerhalb von drei Monaten nach Beginn der neuen GKV-Pflicht einen Befreiungsantrag nach § 8 SGB V stellen und in der PKV bleiben. Diese Frist darf auf keinen Fall versäumt werden – sie ist nicht verlängerbar.

Die JAEG-Berechnung ist eine Brutto-Angelegenheit, keine Netto-Angelegenheit.

Aber die Frage, was genau in dieses Brutto einfließt, ist entscheidend für den PKV-Wechsel. Wer die falsche Größe berechnet, trifft eine Entscheidung auf falscher Grundlage – und stellt möglicherweise erst im Nachhinein fest, dass er die Voraussetzungen gar nicht erfüllt.

Lutz Gottschlich
Experte für Versicherungen
Über den Autor
Lutz Gottschlich ist Sales Expert und Teamleiter Arbeitskraftsicherung bei der COVAGO Versicherungsmakler GmbH. Mit über 15 Jahren Erfahrung in der Beratung zu Berufsunfähigkeit, Lebens- und Krankenversicherung ist er interner Ansprechpartner für Kollegen und Kunden gleichermaßen. Bekannt ist er für seine ruhige, unaufgeregte Art und die Fähigkeit, auch komplexe Versicherungsthemen verständlich auf den Punkt zu bringen.
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