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Kann ein angestellter Geschäftsführer haftbar gemacht werden?

Das verbreitetste Missverständnis in der Praxis lautet: „Ich bin ja nur angestellt, also bin ich wie ein normaler Mitarbeiter und genieße das Arbeitnehmerhaftungsprivileg.“ Diese Annahme ist rechtlich falsch und kann existenzgefährdende Konsequenzen haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nein, ein angestellter Geschäftsführer kann nicht vollumfänglich haftbar gemacht werden, persönlich und unbegrenzt mit seinem Privatvermögen.
  • Das Arbeitnehmerhaftungsprivileg gilt für Geschäftsführer nicht. Sie haften bereits bei leichter Fahrlässigkeit, nicht erst ab grober Fahrlässigkeit.
  • Ein einzelner Gesellschafter kann den angestellten Geschäftsführer nicht direkt verklagen. Dafür braucht es einen Beschluss der Gesellschafterversammlung.
  • Die Weisungsgebundenheit schützt bei rechtmäßigen Weisungen. Bei gesetzeswidrigen Anweisungen muss der Geschäftsführer diese verweigern, andernfalls haftet er persönlich.

Wer ist der angestellte Geschäftsführer eigentlich?

Der angestellte Geschäftsführer, auch Fremdgeschäftsführer genannt, hat eine Doppelstellung: Er ist Organ der Gesellschaft und damit ihr gesetzlicher Vertreter nach außen (§ 35 GmbHG), gleichzeitig ist er durch einen Anstellungsvertrag mit der GmbH verbunden. Er hält keine oder nur wirtschaftlich unbedeutende Gesellschaftsanteile und wurde durch förmlichen Bestellungsakt der Gesellschafterversammlung ernannt.

Daraus ergibt sich eine wichtige Folgefrage: Ist er Arbeitnehmer?

Der BGH hat in seinem Urteil vom 10. Mai 2010 (Az. II ZR 70/09) ausdrücklich klargestellt: Ein GmbH-Geschäftsführer ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer, weil sein Anstellungsvertrag als freier Dienstvertrag ausgestaltet ist. Das hat weitreichende Konsequenzen: Das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das Mutterschutzgesetz finden auf ihn grundsätzlich keine Anwendung.

Eine Ausnahme hat der EuGH 2010 im Urteil „Danosa“ (C-232/09) anerkannt: Steht ein Fremdgeschäftsführer in hoher persönlicher Abhängigkeit, ist vollständig in die Betriebsorganisation integriert und unterliegt einem Weisungsrecht bezüglich Ort und Zeit seiner Tätigkeit, kann er ausnahmsweise wie ein Arbeitnehmer zu behandeln sein. In der deutschen Praxis ist dieser Ausnahmefall jedoch selten.

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Warum gilt das Arbeitnehmerhaftungsprivileg nicht?

Im allgemeinen Arbeitsrecht gibt es eine von der Rechtsprechung entwickelte Haftungsmilderung für normale Arbeitnehmer. Sie richtet sich nach dem Grad des Verschuldens:

  • Bei Vorsatz: volle Haftung
  • Bei grober Fahrlässigkeit: volle Haftung, teils mit Mithaftung des Arbeitgebers
  • Bei mittlerer Fahrlässigkeit: geteilte Haftung
  • Bei leichtester Fahrlässigkeit: keine Haftung des Arbeitnehmers

Für Geschäftsführer gilt diese Milderung nicht. Der BGH und die herrschende Literatur sind eindeutig: Der GmbH-Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer im haftungsrechtlichen Sinne. Er haftet nach § 43 GmbHG für jede Fahrlässigkeit, auch für einfache leichte Fahrlässigkeit.

Ein konkretes Beispiel macht den Unterschied greifbar. Ein normaler Buchhalter vergisst versehentlich, eine Steuervorauszahlung fristgerecht zu überweisen. Er haftet höchstens bei grober Fahrlässigkeit. Macht der Geschäftsführer denselben Fehler, haftet er bereits bei leichter Fahrlässigkeit persönlich mit seinem Privatvermögen.

Das Missverhältnis zwischen Vergütung und Haftungsrisiko ist beim Fremdgeschäftsführer damit besonders ausgeprägt: Die Vergütung ist fest und begrenzt, das Haftungsrisiko potenziell unbegrenzt.

Welche Pflichten gelten für den angestellten Geschäftsführer genauso?

§ 43 GmbHG unterscheidet nicht nach der Beteiligung am Unternehmen. Der angestellte Geschäftsführer unterliegt identisch denselben Pflichten wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer:

PflichtenbereichGilt für Fremdgeschäftsführer?
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG)Ja, vollständig
Schadensersatz bei Pflichtverletzung (§ 43 Abs. 2 GmbHG)Ja, unbeschränkt
Kapitalerhaltungsgebot (§ 43 Abs. 3 GmbHG)Ja, vollständig
Steuerliche Haftung (§ 69 AO)Ja, vollständig
Sozialversicherungshaftung (§ 266a StGB)Ja, vollständig
Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO)Ja, vollständig
Strafrechtliche VerantwortungJa, vollständig
DSGVO-HaftungJa, vollständig
NIS2-Haftung (§ 38 BSIG)Ja, vollständig

Wann schützt die Weisungsgebundenheit?

Der Fremdgeschäftsführer ist der Gesellschafterversammlung gegenüber weisungsgebunden. Das ist der wichtigste praktische Unterschied zum Alleingesellschafter-Geschäftsführer, der eigenverantwortlich handelt. Handelt der Fremdgeschäftsführer auf ausdrückliche und rechtmäßige Weisung der Gesellschafter, entfällt seine Innenhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG.

Dieser Schutz endet dort, wo die Weisung gesetzeswidrig ist. Der Fremdgeschäftsführer darf und muss solche Weisungen verweigern:

  • Weisung, einen fälligen Insolvenzantrag nicht zu stellen: verweigern und im Zweifelsfall zurücktreten
  • Weisung, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge nicht abzuführen: verweigern
  • Weisung, Kapitalerhaltungsregeln zu verletzen: verweigern

Befolgt er eine gesetzeswidrige Weisung, schützt ihn das nicht vor Haftung, weder zivilrechtlich noch strafrechtlich. Und: Ohne schriftliche Gesellschafterbeschlüsse ist im Streitfall kaum beweisbar, dass überhaupt eine Weisung vorlag. Wer sich auf mündliche Absprachen verlässt, verlässt sich auf nichts.

Wer kann den angestellten Geschäftsführer verklagen?

Hier liegt ein entscheidender Unterschied zum Gesellschafter-Geschäftsführer, der wichtige Praxiskonsequenzen hat.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 25. Januar 2022 (Az. II ZR 50/20) klargestellt: Ein einzelner Gesellschafter kann Schadensersatzansprüche der GmbH gegen den Fremdgeschäftsführer nicht im eigenen Namen geltend machen. Die sogenannte actio pro socio, also das Klagerecht des Gesellschafters im eigenen Namen auf Leistung an die Gesellschaft, gilt nur gegen Mitgesellschafter, nicht gegen Fremdgeschäftsführer.

Wer als Gesellschafter also gegen den Fremdgeschäftsführer vorgehen will, muss zunächst einen Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG herbeiführen. Verweigern die Mitgesellschafter die Mitwirkung, muss der Gesellschafter gegen den ablehnenden Beschluss klagen und so die Anspruchsverfolgung erzwingen. Erst dann kann die GmbH selbst gegen den Fremdgeschäftsführer vorgehen.

Das schützt den Fremdgeschäftsführer vor übereilten Einzelklagen eines Gesellschafters. Es ändert aber nichts an der grundsätzlichen Haftung, wenn die Gesellschaft als Ganzes beschließt zu klagen.

Die praktisch häufigste Konstellation ist eine andere: Die GmbH wird insolvent, und der Insolvenzverwalter macht Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Fremdgeschäftsführer geltend. In diesem Fall gibt es keine Gesellschafterversammlung mehr. Der Insolvenzverwalter hat die volle Verfügungsgewalt und kann direkt klagen.

Welche spezifischen Haftungslagen gibt es für den Fremdgeschäftsführer?

Einige Haftungskonstellationen sind spezifisch für die Situation des angestellten Geschäftsführers.

Haftung gegenüber Arbeitnehmern: begrenzt

Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Urteilen vom 30. März 2023 (8 AZR 120/22 und 8 AZR 199/22) eine wichtige Grenze gezogen: Der Geschäftsführer einer GmbH haftet gegenüber den Arbeitnehmern der Gesellschaft nicht persönlich auf Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns.

Das Mindestlohngesetz (§ 20 MiLoG) begründet keine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Arbeitnehmern, sondern nur eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung.

Anders liegt es, wenn der Geschäftsführer eine unerlaubte Handlung gegenüber Arbeitnehmern begeht, etwa eine Körperverletzung oder arglistige Täuschung. Dann haftet er nach §§ 823 ff. BGB persönlich.

Haftung für Arbeitsschutzpflichtverletzungen

Verletzt der Fremdgeschäftsführer Arbeitsschutzvorschriften und kommt es dabei zu Unfällen oder Gesundheitsschäden bei Arbeitnehmern, haftet er persönlich nach § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB in Verbindung mit den jeweiligen Schutzgesetzen wie dem Arbeitsschutzgesetz oder der Betriebssicherheitsverordnung.

Das ist eine der wenigen unmittelbaren Außenhaftungspositionen des Fremdgeschäftsführers gegenüber seinen eigenen Mitarbeitern.

Haftung für Scheinselbstständigkeit

Setzt der Fremdgeschäftsführer Mitarbeiter ein, die als Selbstständige behandelt werden, obwohl sie faktisch Arbeitnehmer sind, haftet er für die daraus entstehenden Sozialversicherungsnachforderungen nach § 266a StGB und für Steuernachzahlungen.

Phishing-Angriff: keine persönliche Haftung bei ausreichenden Schutzmaßnahmen

Das OLG Zweibrücken hat in seinem Urteil vom 18. August 2022 (Az. 4 U 198/21) entschieden, dass ein Geschäftsführer nicht persönlich für einen Phishing-Angriff haftet, durch den betrügerische Geldüberweisungen zulasten der GmbH getätigt wurden, sofern er alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte. Seit NIS2 (Dezember 2025) kann dies anders bewertet werden, wenn ein ISMS hätte vorhanden sein müssen und fehlte.

Urteile aus der Praxis

BGH, II ZR 50/20 (25. Januar 2022): Einzelklage eines Gesellschafters ist unzulässig

Ein Minderheitsgesellschafter verklagte den ehemaligen Fremdgeschäftsführer auf Schadensersatz von rund 500.000 Euro im eigenen Namen. Der BGH wies die Klage ab: Der Minderheitsgesellschafter hatte keine Prozessführungsbefugnis. Auch wenn ein Fremdgeschäftsführer nachweisbar Fehler gemacht hat, braucht es zunächst einen Gesellschafterbeschluss, bevor die GmbH ihn verklagen kann.

BAG, 8 AZR 120/22 (30. März 2023): Arbeitnehmer können Fremdgeschäftsführer nicht auf Mindestlohn verklagen

Arbeitnehmer einer insolventen GmbH klagten direkt den Fremdgeschäftsführer auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das BAG wies die Klage ab: § 20 MiLoG ist kein Schutzgesetz, das die persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber Arbeitnehmern begründet. Das ist ein echter Schutzvorteil des Fremdgeschäftsführers gegenüber Arbeitnehmer-Klagen.

OLG Nürnberg, 12 U 1520/19 (30. März 2022): Kein Compliance-System bedeutet persönliche Haftung

Ein Fremdgeschäftsführer hatte keine Compliance-Strukturen eingerichtet. Ein Mitarbeiter beging über mehrere Jahre Unterschlagungen, die bei funktionierender Kontrolle hätten entdeckt werden können. Das OLG Nürnberg bejahte die Haftung: Die Organisationspflicht trifft den Fremdgeschäftsführer genauso wie jeden anderen Geschäftsführer. Kein Compliance Management System bedeutet persönliche Haftung für Mitarbeiterschäden, die bei ordnungsgemäßer Organisation nicht entstanden wären.

OLG Frankfurt, 4 U 1158/21 (30. November 2021): Fremdgeschäftsführer persönlich für DSGVO-Verstoß verurteilt

Eine GmbH und ihr Fremdgeschäftsführer wurden als Gesamtschuldner auf immateriellen Schadensersatz wegen eines DSGVO-Verstoßes verklagt. Das OLG Frankfurt verurteilte den Fremdgeschäftsführer neben der GmbH persönlich als Mitverantwortlicher nach Art. 82 DSGVO. Datenschutz ist kein reines GmbH-Thema: Der Fremdgeschäftsführer trägt persönliche Mitverantwortung, wenn er an der Gestaltung der Datenverarbeitungsprozesse beteiligt ist.

Praxisfall (2025): Weisung schützt nicht bei gesetzeswidrigen Anweisungen

Ein Fremdgeschäftsführer erhielt von der Allein-Gesellschafterin die Weisung, trotz erkennbarer Liquiditätsprobleme neue Lieferantenverträge abzuschließen. Er folgte der Weisung ohne Widerspruch. Drei Monate später wurde die GmbH insolvent. Der Insolvenzverwalter klagte auf Schadensersatz wegen Zahlungen nach Insolvenzreife und Eingehung neuer Verbindlichkeiten trotz erkennbarer Insolvenzgefahr.

Das Gericht verurteilte den Fremdgeschäftsführer: Die Gesellschafterweisungen schützten ihn nicht, weil sie gegen zwingendes Insolvenzrecht verstießen. Er hätte widersprechen und notfalls zurücktreten müssen.

Wie unterscheiden sich Fremd- und Gesellschafter-Geschäftsführer konkret?

AspektFremdgeschäftsführerGesellschafter-Geschäftsführer
Haftungsmaßstab nach § 43 GmbHGIdentisch: ab leichter FahrlässigkeitIdentisch: ab leichter Fahrlässigkeit
ArbeitnehmerprivilegGilt nichtGilt nicht
WeisungsgebundenheitStärker, schützt bei rechtmäßigen WeisungenGeringer, oft selbst Gesellschafter
Klagerecht einzelner GesellschafterNicht möglich (BGH II ZR 50/20)Möglich über actio pro socio
Eigeninteresse an der GesellschaftGering, größte Gefahr aus InnenhaftungHoch, Interessenausgleich möglich
EntlastungsbeschlussHängt von Gesellschaftermehrheit abKann als Mehrheitsgesellschafter mitstimmen
Vergütung vs. HaftungsrisikoStarkes MissverhältnisAusgeglichen durch Gesellschafterposition
Insolvenzrisiko für PrivatvermögenJa, unbeschränktJa, unbeschränkt
KündigungsschutzGilt nichtGilt nicht

Was schützt den Fremdgeschäftsführer besonders?

Da der Fremdgeschäftsführer das größte Missverhältnis zwischen Vergütung und Haftungsrisiko trägt, sind spezifische Schutzinstrumente im Anstellungsvertrag besonders wichtig.

D&O-Versicherungspflicht im Vertrag: Im Anstellungsvertrag sollte eine Pflicht der GmbH zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer D&O-Versicherung vereinbart werden, mit namentlicher Nennung des Fremdgeschäftsführers als versicherter Person. Für den Insolvenzfall empfiehlt sich eine separate Side-A-Deckung als eigene persönliche D&O-Police, die unabhängig von der Gesellschaft greift.

Klare Zustimmungsvorbehalte: Der Fremdgeschäftsführer sollte im Anstellungsvertrag eine Liste risikoreicher Geschäfte aufnehmen, die nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gesellschafterversammlung durchgeführt werden dürfen, etwa Investitionen über einem bestimmten Betrag, Kreditaufnahmen oder ungewöhnliche Verträge. So ist im Streitfall nachweisbar, dass er auf Weisung handelte.

Summenmäßige Haftungsbeschränkung: Für leichte und mittlere Fahrlässigkeit kann eine betragsmäßige Obergrenze vereinbart werden, beispielsweise das Eineinhalbfache des Jahresgehalts. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind nicht begrenzbar.

Entlastungsklausel: Der Anstellungsvertrag sollte festlegen, dass die Gesellschaft dem Fremdgeschäftsführer jährlich Entlastung zu erteilen hat, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen vorliegen.

Freistellungsklausel: Bei Ansprüchen von Dritten wie Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern sollte die GmbH den Fremdgeschäftsführer intern freistellen. Achtung: Eine Freistellung für gesetzlich unabdingbare Haftungstatbestände nach § 69 AO oder § 266a StGB ist unwirksam.

Thorsten Schiffgens
Experte für Versicherungen
Über den Autor
Thorsten Schiffgens ist Geschäftsführer und Mitgründer von COVAGO, einem unabhängigen Versicherungsmakler mit Fokus auf ganzheitliche und nachhaltige Absicherung für Privatkunden und Unternehmen. Seit 1999 in der Versicherungsbranche aktiv, steht er für spezialisierte Beratung in Bereichen wie Kranken‑, Berufsunfähigkeits‑, Haftpflicht‑ und Cyber-Versicherung – stets mit dem Ziel, Haftungsrisiken zu minimieren und Vermögensaufbau zu maximieren.
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