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Krankenkasse wechseln bei chronischer Erkrankung

Du hast Diabetes, Asthma oder eine andere chronische Erkrankung und überlegst, die Krankenkasse zu wechseln? Vielleicht lockt eine andere Kasse mit niedrigeren Zusatzbeiträgen oder besseren Zusatzleistungen für deine spezielle Situation. 

Viele Betroffene befürchten, dass sie wegen ihrer Vorerkrankung abgelehnt werden oder höhere Beiträge zahlen müssen. Diese Sorge ist unbegründet. Gesetzliche Krankenkassen haben eine Annahmepflicht und dürfen dich weder wegen deines Gesundheitszustands ablehnen noch Risikozuschläge verlangen. 

Der Wechsel funktioniert genauso wie für jeden anderen Versicherten auch.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Gesetzliche Krankenkassen haben eine Annahmepflicht und dürfen dich nicht wegen chronischer Erkrankungen ablehnen.
  • Es findet keine Gesundheitsprüfung statt und du zahlst keine höheren Beiträge als andere Versicherte.
  • Laufende Behandlungen werden von der neuen Krankenkasse grundsätzlich fortgeführt.
  • Die reduzierte Zuzahlungsbefreiung (1 Prozent statt 2 Prozent der Bruttoeinnahmen) bleibt beim Wechsel erhalten.
  • Hilfsmittel wie Rollstühle oder Hörgeräte musst du bei der neuen Kasse neu beantragen.

Kann ich mit einer chronischen Erkrankung die Krankenkasse wechseln?

Ja, ein Kassenwechsel ist auch mit chronischer Erkrankung jederzeit möglich. Dein Kassenwahlrecht nach § 175 SGB V gilt unabhängig davon, ob du Diabetes, Asthma, COPD, eine Herzerkrankung oder eine andere chronische Krankheit hast. Viele Versicherte zögern beim Wechsel, weil sie befürchten, dass ihre Erkrankung ein Hindernis darstellen könnte. Diese Sorge ist unbegründet.

Gesetzliche Annahmepflicht schützt dich

Gesetzliche Krankenkassen unterliegen dem sogenannten Kontrahierungszwang nach § 5 SGB V. Das bedeutet, sie müssen jeden aufnehmen, der die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllt. Dein Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand spielen dabei keine Rolle. Diese Regelung ist einer der grundlegenden Unterschiede zwischen GKV und PKV und gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen gleichermaßen.

In der Praxis bedeutet das für dich:

  • Du kannst jede geöffnete Krankenkasse in Deutschland frei wählen
  • Keine Kasse darf dich wegen deiner Vorerkrankung ablehnen
  • Du musst keine Gesundheitsfragen beantworten
  • Deine medizinische Vorgeschichte wird nicht geprüft

Darf die neue Krankenkasse mich wegen meiner Erkrankung ablehnen?

Nein, eine Ablehnung wegen chronischer Erkrankung ist rechtlich ausgeschlossen. Anders als bei der privaten Krankenversicherung gibt es in der GKV keine Gesundheitsprüfung. Die Krankenkasse erfährt bei der Anmeldung nicht einmal, welche Erkrankungen du hast.

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Keine Gesundheitsfragen, keine Risikobewertung

Wenn du den Mitgliedsantrag bei deiner neuen Wunschkasse stellst, wirst du nach deinen persönlichen Daten, deinem Arbeitgeber und deinem bisherigen Versicherungsstatus gefragt. Nach deinem Gesundheitszustand fragt niemand. Die Kasse nimmt dich auf, ohne zu wissen, ob du kerngesund bist oder mehrere chronische Erkrankungen hast.

Das unterscheidet die GKV fundamental von der PKV. Dort entscheidet dein Gesundheitszustand darüber, ob du überhaupt aufgenommen wirst und zu welchen Konditionen. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist das anders geregelt, weil alle Versicherten gemeinsam für die Gesundheitskosten aufkommen, also das Solidarprinzip gilt.

Muss ich höhere Beiträge zahlen, weil ich chronisch krank bin?

Nein, deine Beiträge richten sich ausschließlich nach deinem Einkommen, nicht nach deinem Gesundheitszustand. Ob du kerngesund bist oder regelmäßig teure Medikamente benötigst, macht für die Beitragshöhe keinen Unterschied. Risikozuschläge wie in der privaten Krankenversicherung gibt es nicht.

Beitragsberechnung in der GKV

Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen. Beide werden auf dein Bruttoeinkommen berechnet, bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Als Arbeitnehmer teilst du dir den Beitrag mit deinem Arbeitgeber.

Was die Beitragshöhe beeinflusst:

  • Dein Bruttoeinkommen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze)
  • Der Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse
  • Ob du Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Rentner bist

Was die Beitragshöhe nicht beeinflusst:

  • Dein Gesundheitszustand
  • Deine Vorerkrankungen
  • Dein Alter
  • Wie oft du zum Arzt gehst
  • Welche Medikamente du brauchst

Werden meine laufenden Behandlungen von der neuen Kasse übernommen?

Ja, laufende Behandlungen werden von der neuen Krankenkasse grundsätzlich fortgeführt. Du musst dir keine Sorgen machen, dass eine begonnene Therapie abrupt endet. Nach offizieller Information des Bundesgesundheitsministeriums muss deine neue Krankenkasse bereits bewilligte Leistungen weiter gewähren.

Bereits begonnene Therapien laufen weiter

Hat deine alte Krankenkasse eine Behandlung genehmigt und du befindest dich bereits mitten in der Therapie, übernimmt die neue Kasse die Kosten in der Regel ohne erneute Prüfung. Du solltest die neue Krankenkasse jedoch zeitnah über laufende Behandlungen informieren.

So gehst du bei laufenden Behandlungen vor:

  • Informiere die neue Kasse nach dem Wechsel über deine laufenden Therapien
  • Lege Kopien der bestehenden Genehmigungen vor
  • Nenne die behandelnden Ärzte und Therapeuten
  • Frage nach, ob weitere Unterlagen benötigt werden

Genehmigte, aber noch nicht begonnene Behandlungen

Anders sieht es aus, wenn eine Behandlung zwar genehmigt, aber noch nicht begonnen wurde. In diesem Fall musst du bei der neuen Kasse einen erneuten Antrag stellen. Die neue Krankenkasse ist nicht automatisch an Genehmigungen der alten Kasse gebunden. Das betrifft etwa genehmigte Reha-Maßnahmen oder Kuren, die du noch nicht angetreten hast.

Psychotherapie seit 2025 einfacher übertragbar

Für Psychotherapien gilt seit dem 1. Januar 2025 eine vereinfachte Regelung beim Kassenwechsel. Die neue Krankenkasse muss eine bereits genehmigte Psychotherapie ohne erneutes Gutachterverfahren fortführen.

So funktioniert die Übertragung:

  • Du reichst bei der neuen Kasse das Formblatt PTV 1 ein
  • Du legst den Genehmigungsbescheid der alten Kasse vor
  • Du gibst die Anzahl der bereits durchgeführten Sitzungen an
  • Die neue Kasse genehmigt das Restkontingent rückwirkend zum Wechselzeitpunkt
  • Ein neues Gutachterverfahren findet nicht statt

Der Antrag muss innerhalb von 4 Wochen nach Beginn des Folgequartals gestellt werden.

Muss ich meine Hilfsmittel bei der neuen Kasse neu beantragen?

Ja, bei Hilfsmitteln wie Rollstühlen, Rollatoren, Hörgeräten oder Rampen ist in der Regel ein Neuantrag erforderlich. Die Krankenkasse stellt diese Hilfsmittel meist nur leihweise zur Verfügung. Beim Kassenwechsel kann das zu einem höheren Aufwand führen.

So vermeidest du Versorgungslücken

Kontaktiere die neue Krankenkasse vor dem Wechsel und kläre, wie die Übernahme deiner Hilfsmittel geregelt wird. Die Bewilligung durch die neue Kasse kann Zeit in Anspruch nehmen, und in der Zwischenzeit kann theoretisch eine Versorgungslücke entstehen.

Für den Neuantrag benötigst du:

  • Eine aktuelle ärztliche Verordnung (Rezept) für das Hilfsmittel
  • Eine medizinische Begründung der Notwendigkeit
  • Bei teureren Hilfsmitteln eventuell einen Kostenvoranschlag

Die Krankenkasse muss innerhalb bestimmter Fristen über deinen Antrag entscheiden, je nach Hilfsmittel zwischen 3 und 5 Wochen. Bei Verordnungen aus Sozialpädiatrischen Zentren oder Medizinischen Zentren für Erwachsene mit Behinderung entfällt seit März 2025 die Prüfung durch die Krankenkasse weitgehend, wie das Informationsportal gesund.bund.de erläutert.

Medikamente und Dauerrezepte

Bei Medikamenten ist der Übergang unkomplizierter. Rote Kassenrezepte sind in der Regel 28 Tage gültig. Die neue Krankenkasse übernimmt die Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente ab dem Zeitpunkt des Kassenwechsels ohne Einschränkungen.

Trotzdem solltest du bei chronischer Erkrankung mit Dauermedikation vor dem Kassenwechsel ausreichend Rezepte von deinem Arzt einholen, um Versorgungslücken zu vermeiden.

Bleibt meine Zuzahlungsbefreiung beim Kassenwechsel erhalten?

Ja, die reduzierte Belastungsgrenze für chronisch Kranke bleibt auch nach einem Kassenwechsel erhalten. Als chronisch kranker Mensch profitierst du von einer Zuzahlungsgrenze von nur 1 Prozent deiner jährlichen Bruttoeinnahmen, während andere Versicherte 2 Prozent zahlen müssen.

Neue Kasse akzeptiert Feststellungen der alten Kasse

Wechselst du während eines Kalenderjahres die Krankenkasse und hast bereits eine Zuzahlungsbefreiung für das laufende Jahr erhalten, akzeptiert die neue Kasse grundsätzlich die Feststellungen der bisherigen Kasse. Du wirst für denselben Zeitraum befreit.

So sicherst du deine Zuzahlungsbefreiung:

  • Informiere die neue Krankenkasse umgehend über deine chronische Erkrankung
  • Reiche eine ärztliche Bescheinigung (Muster 55) ein
  • Lege den Befreiungsbescheid der alten Kasse vor
  • Bewahre alle Zuzahlungsquittungen auf

Die ärztliche Bescheinigung Muster 55 bestätigt, dass du schwerwiegend chronisch krank bist und regelmäßig ärztlich behandelt wirst. Details zur Zuzahlungsbefreiung findest du bei der Verbraucherzentrale.

Kann ich an meinem Disease Management Programm weiter teilnehmen?

Ja, die Teilnahme an einem DMP ist auch nach dem Kassenwechsel möglich. 

Du musst dich allerdings bei der neuen Krankenkasse neu einschreiben lassen. DMP sind strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch Kranke und existieren für verschiedene Erkrankungen.

Für diese Erkrankungen gibt es DMP:

  • Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2
  • Asthma bronchiale
  • Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)
  • Koronare Herzkrankheit
  • Chronische Herzinsuffizienz
  • Brustkrebs

Neueinschreibung bei der neuen Kasse erforderlich

Die Teilnahme am DMP endet beim Kassenwechsel nicht automatisch. Da die Programme bundesweit standardisiert sind, bieten alle Krankenkassen die gleichen DMP an. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt die Anforderungen für alle Kassen einheitlich fest.

Viele Krankenkassen gewähren DMP-Teilnehmern finanzielle Vorteile:

  • Ermäßigungen bei Zuzahlungen
  • Sachprämien oder Geldprämien
  • Kostenlose Schulungen zur Erkrankung
  • Besondere Betreuungsangebote

Diese Vorteile können sich je nach Kasse unterscheiden und sind ein Vergleichskriterium beim Kassenwechsel. Werden innerhalb eines Jahres zwei aufeinanderfolgende Dokumentationen nicht eingereicht, endet die Teilnahme am DMP automatisch. Du kannst dich danach aber erneut einschreiben lassen.

Welche Fristen muss ich beim Kassenwechsel beachten?

Die regulären Wechselfristen gelten auch für chronisch Kranke. Es gibt keine Sonderregelungen, die den Wechsel erschweren oder erleichtern.

Bindungsfrist von 12 Monaten

Seit Januar 2021 beträgt die Bindungsfrist bei einer Krankenkasse 12 Monate. Erst nach Ablauf dieser Zeit kannst du regulär wechseln. Die Kündigungsfrist beträgt zwei volle Monate zum Monatsende.

Ein Beispiel zum Ablauf: Die neue Krankenkasse meldet am 17. März den Wechsel an die alte Kasse. Die Kündigungsfrist läuft dann zwei Monate (April und Mai), und der Wechsel wird zum 1. Juni wirksam.

Seit 2021 musst du deine alte Kasse nicht mehr selbst kündigen. Du stellst einfach einen Beitrittsantrag bei deiner neuen Wunschkasse, und diese kümmert sich um alles Weitere.

Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung

Erhöht deine Krankenkasse den Zusatzbeitrag, kannst du unabhängig von der Bindungsfrist wechseln. Dieses Sonderkündigungsrecht kannst du bis zum Ende des Monats ausüben, in dem der erhöhte Beitrag erstmals gilt.

Ein Beispiel: Deine Krankenkasse erhöht den Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2026. Du kannst bis zum 31. Januar 2026 kündigen. Der Wechsel wird dann zum 31. März 2026 wirksam. Bis dahin musst du den erhöhten Beitrag zahlen.

Sofortiger Wechsel bei Arbeitgeberwechsel

Bei einem Arbeitgeberwechsel entfällt die Bindungsfrist komplett. Du hast ab dem ersten Arbeitstag 14 Tage Zeit, um bei einer neuen Krankenkasse einen Mitgliedsantrag zu stellen. Der Wechsel wird dann rückwirkend zum ersten Arbeitstag wirksam. Diese Regelung gilt allerdings nur für pflichtversicherte Arbeitnehmer, nicht für freiwillig Versicherte.

Können Wahltarife meinen Kassenwechsel verhindern?

Ja, Wahltarife können den Wechsel erheblich verzögern. Hast du bei deiner aktuellen Krankenkasse einen Wahltarif abgeschlossen, gelten längere Bindungsfristen als die üblichen 12 Monate.

Bindungsfristen bei verschiedenen Wahltarifen

Die Bindungsfristen unterscheiden sich je nach Tarifart:

  • Wahltarif Krankengeld: 3 Jahre Bindung, kein Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung
  • Wahltarif Beitragsrückerstattung: Mindestens 1 Jahr, oft bis zu 3 Jahre
  • Wahltarif Kostenerstattung: Mindestens 1 Jahr, oft bis zu 3 Jahre
  • Wahltarif besondere Versorgung: Mindestens 1 Jahr

Während der Laufzeit eines Wahltarifs kannst du die Krankenkasse nicht wechseln. Beim Krankengeld-Wahltarif gilt das auch bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags, du musst die volle 3-jährige Bindungsfrist einhalten.

Prüfe vor einem geplanten Kassenwechsel, ob du Wahltarife abgeschlossen hast. Diese müssen separat gekündigt werden, und zwar frühestens nach Ablauf der Mindestbindungsfrist mit einer Frist von einem Monat. Ohne Kündigung verlängert sich die Teilnahme automatisch um ein weiteres Jahr.

Verfällt mein Bonus aus dem Bonusprogramm beim Wechsel?

In den meisten Fällen ja. Fast alle Krankenkassen bieten Bonusprogramme an, bei denen du Punkte für Vorsorgeuntersuchungen, Sport oder Zahnreinigungen sammelst und dafür Prämien erhältst. Viele Kassen knüpfen die Bonuszahlung jedoch an eine ungekündigte Mitgliedschaft.

Bonus vor Kündigung sichern

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, vor der Kündigung zu klären, bis wann du bei der Kasse bleiben musst, um den Bonus zu bekommen. Reiche dein Bonusheft vor dem Kassenwechsel ein und lass dir die Prämie auszahlen. Die Einreichungsfristen liegen bei vielen Kassen beim 31. März des Folgejahres.

So sicherst du deinen Bonus:

  • Prüfe die Bonusbedingungen deiner aktuellen Kasse
  • Reiche alle Nachweise rechtzeitig vor dem Wechsel ein
  • Lass dir die Prämie auszahlen, bevor du kündigst
  • Beachte die Einreichungsfristen deiner Kasse

Checkliste für den Kassenwechsel bei chronischer Erkrankung

Vor dem Wechsel:

  • Bindungsfrist prüfen (12 Monate erfüllt oder Sonderkündigungsrecht?)
  • Wahltarife prüfen (längere Bindungsfristen?)
  • Bonus bei alter Kasse einlösen
  • Neue Kasse vergleichen (Zusatzbeitrag, Zusatzleistungen, DMP-Boni)
  • Übernahme laufender Behandlungen mit neuer Kasse klären
  • Hilfsmittelversorgung mit neuer Kasse abstimmen

Während des Wechsels:

  • Mitgliedsantrag bei neuer Krankenkasse stellen
  • Arbeitgeber über Kassenwechsel informieren
  • Kündigungsbestätigung der alten Kasse abwarten

Nach dem Wechsel:

  • Neue Gesundheitskarte erhalten
  • Bei DMP neu einschreiben
  • Zuzahlungsbefreiung beantragen (Muster 55 einreichen)
  • Hilfsmittel neu beantragen
  • Laufende Behandlungen bei neuer Kasse anmelden

Fazit: Deine chronische Erkrankung ist kein Hinderungsgrund für den Kassenwechsel

Ein Krankenkassenwechsel ist auch mit chronischer Erkrankung problemlos möglich und bringt dir keine Nachteile. Die gesetzliche Annahmepflicht garantiert, dass dich keine Kasse ablehnen darf. Du zahlst die gleichen Beiträge wie alle anderen Versicherten und profitierst weiterhin von der reduzierten Zuzahlungsbefreiung. 

Deine laufenden Behandlungen werden fortgeführt, und an deinem Disease Management Programm kannst du bei der neuen Kasse weiter teilnehmen.

Der administrative Aufwand ist etwas höher als bei Versicherten ohne laufende Behandlungen. Du musst dich um die Übertragung von Hilfsmitteln kümmern, dich bei DMP neu einschreiben und die neue Kasse über deine Erkrankung informieren. Dieser einmalige Aufwand lohnt sich jedoch, wenn du dadurch Beiträge sparst oder bessere Zusatzleistungen erhältst.

Wenn du unsicher bist, welche Kasse die besten Leistungen für deine spezielle Erkrankung bietet, meld dich bei uns. Wir helfen dir, die verschiedenen Angebote zu vergleichen und den Wechsel reibungslos zu gestalten.

Schiffgens Thorsten
Thorsten Schiffgens
Experte für Versicherungen
Über den Autor

Als geschäftsführender Gesellschafter von COVAGO berate ich seit über 20 Jahren Unternehmen und Privatkunden in allen Versicherungsfragen – unabhängig, ganzheitlich und immer am echten Bedarf orientiert. Mir geht es nicht um Produktverkauf, sondern um Lösungen, die wirklich passen. Ob im persönlichen Gespräch oder digital: Partnerschaftliche Beratung auf Augenhöhe ist für mich keine Floskel, sondern Arbeitsweise.

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