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Pflicht: Benötigen Geschäftsführer eine D&O-Versicherung?

Die Frage nach der D&O-Pflicht beschäftigt jeden neuen Geschäftsführer. Die kurze Antwort lautet: Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht für GmbH-Geschäftsführer, eine D&O-Versicherung abzuschließen.

Die Haftung nach § 43 GmbHG ist jedoch gesetzlich zwingend und unbegrenzt. Da du im Schadensfall privat mit deinem gesamten Vermögen haftest, ist die Versicherung faktisch überlebenswichtig, auch wenn sie juristisch freiwillig bleibt.

Der Gesetzgeber unterscheidet strikt zwischen Aktiengesellschaften und GmbHs, was oft zu Verwirrung führt. AG-Vorstände müssen zwingend einen Selbstbehalt vereinbaren, während GmbH-Geschäftsführer 0 Euro Selbstbehalt wählen dürfen. Die eigentliche Gefahr liegt in der Beweislastumkehr: Du musst im Haftungsfall beweisen, dass du die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hast.

Wir zeigen dir die rechtliche Situation, wann du trotz Versicherung persönlich zahlen musst und welche Klausel in deinen Anstellungsvertrag gehört.

Gibt es eine gesetzliche Pflicht zur D&O-Versicherung?

Es existiert keine gesetzliche Pflicht für GmbH-Geschäftsführer, eine D&O-Versicherung abzuschließen. Das GmbH-Gesetz kennt keine entsprechende Vorschrift, die dich zum Abschluss einer Managerhaftpflichtversicherung verpflichtet. Die Versicherung ist und bleibt rechtlich gesehen freiwillig.

Unterschied zwischen AG-Vorstand und GmbH-Geschäftsführer

Der Gesetzgeber unterscheidet strikt zwischen Aktiengesellschaften und GmbHs, was bei vielen Geschäftsführern für Verwirrung sorgt. Die Unterschiede sind erheblich und betreffen sowohl die Versicherungspflicht als auch den Selbstbehalt:

GmbH-GeschäftsführerAG-Vorstand
VersicherungspflichtNein (rein freiwillig)Nein (aber übliche Praxis)
Selbstbehalt-PflichtNein (0 € möglich)Ja, zwingend nach § 93 AktG
Mindestselbstbehalt10% des Schadens, mind. 1,5-faches Jahresgehalt
Haftungsgrundlage§ 43 GmbHG§ 93 AktG

Der entscheidende Punkt ist der Selbstbehalt. AG-Vorstände müssen zwingend 10 Prozent Selbstbehalt vereinbaren mit einem Minimum vom 1,5-fachen Jahresgehalt nach § 93 AktG. Bei einem Vorstandsgehalt von 200.000 Euro beträgt der Mindestselbstbehalt 300.000 Euro. Diese Regelung soll Vorstände zu vorsichtigerem Handeln anhalten.

GmbH-Geschäftsführer unterliegen dieser Pflicht nicht und dürfen 0 Euro Selbstbehalt vereinbaren. Lass dir von Maklern nicht einreden, du müsstest einen Selbstbehalt vereinbaren. Das gilt nur für Vorstände. Als GmbH-Geschäftsführer wählst du immer 0 Euro Selbstbehalt. Wenn du dennoch einen Selbstbehalt im Vertrag hast, zahlst du im Schadenfall oft 10 Prozent, mindestens aber meist 2.500 bis 25.000 Euro, sofort aus eigener Tasche.

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Die Haftung ist gesetzlich zwingend

Auch wenn die Versicherungspflicht fehlt, ist deine persönliche Haftung als Geschäftsführer gesetzlich zwingend geregelt. § 43 GmbHG verpflichtet dich zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Verletzt du diese Sorgfaltspflicht, haftest du der Gesellschaft gegenüber persönlich und unbegrenzt für den entstandenen Schaden.

Die Haftung umfasst dein gesamtes Privatvermögen: Haus, Auto, Ersparnisse, Lebensversicherungen und alle anderen Vermögenswerte. Es gibt keine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, wie viele Geschäftsführer irrtümlich annehmen. Die GmbH schützt nur die Gesellschafter vor persönlicher Haftung, nicht den Geschäftsführer selbst.

Diese unbegrenzte persönliche Haftung macht die D&O-Versicherung faktisch überlebenswichtig, auch wenn sie rechtlich freiwillig bleibt. Die Frage ist nicht, ob du haften kannst, sondern nur wann und in welcher Höhe.

Warum die D&O trotz fehlender Pflicht faktisch notwendig ist

Die fehlende gesetzliche Pflicht täuscht über die tatsächliche Notwendigkeit hinweg. Drei Gründe machen die D&O-Versicherung in der Praxis unverzichtbar, obwohl du sie rechtlich nicht abschließen musst.

Beweislastumkehr stellt dich unter Generalverdacht

Der wichtigste Grund für die faktische Notwendigkeit liegt in der Beweislastumkehr nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Im normalen Zivilrecht gilt: Wer etwas behauptet, muss es beweisen. Der Kläger muss beweisen, dass der Beklagte einen Fehler gemacht hat. Bei der Geschäftsführerhaftung gilt das Gegenteil.

Der Insolvenzverwalter oder die Gesellschafter müssen nur beweisen, dass ein Schaden entstanden ist und dieser möglicherweise mit deiner Entscheidung zusammenhängt. Ab diesem Moment bist du in der Beweispflicht: Du musst beweisen, dass du die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hast. Kannst du das nicht lückenlos dokumentieren mit Protokollen, E-Mails, externen Gutachten und Beraterdokumentationen, haftest du.

Die Beweislastumkehr bedeutet praktisch: Du stehst unter Generalverdacht, sobald ein Schaden eintritt. Selbst wenn du alles richtig gemacht hast, musst du das auf eigene Kosten beweisen. Die Anwaltskosten für diesen Beweis liegen oft bei 50.000 Euro und mehr, die du ohne D&O-Versicherung sofort privat vorstrecken musst.

Anwaltskosten entstehen unabhängig von deiner Schuld

Die D&O-Versicherung übernimmt nicht nur den Schadensersatz, wenn du tatsächlich haftest, sondern auch die Kosten für deine Rechtsverteidigung. Diese Abwehrkosten entstehen in jedem Fall, unabhängig davon, ob der Vorwurf berechtigt ist oder nicht. Sobald dich jemand verklagt oder der Insolvenzverwalter Ansprüche prüft, brauchst du spezialisierte Anwälte.

Ein konkretes Beispiel: Der Insolvenzverwalter behauptet, du hättest den Insolvenzantrag zu spät gestellt. Du musst jetzt beweisen, dass du die Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig geprüft hast, keine Hinweise auf Insolvenzreife vorlagen und du deine Pflichten erfüllt hast. Dafür benötigst du Anwälte für Insolvenzrecht und möglicherweise einen Wirtschaftsprüfer als Gutachter.

Die Kosten für diese Verteidigung liegen schnell bei 30.000 bis 80.000 Euro, selbst wenn du am Ende freigesprochen wirst oder der Anspruch abgewiesen wird. Ohne D&O-Versicherung zahlst du diese Summe aus eigener Tasche. Mit D&O-Versicherung übernimmt diese alle Kosten und stellt dir die Anwälte zur Verfügung.

Gesellschafter oder Banken verlangen D&O faktisch

Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, verlangen viele Gesellschafter oder Banken faktisch eine D&O-Versicherung, bevor sie dich als Geschäftsführer einsetzen oder der Firma einen Kredit gewähren. Diese vertragliche Pflicht ersetzt die fehlende gesetzliche Regelung in der Praxis.

Banken fordern bei Kreditvergaben oft eine D&O-Versicherung mit einer bestimmten Mindestdeckung, typischerweise 1 bis 2 Millionen Euro. Sie wollen sicherstellen, dass im Krisenfall jemand zahlen kann, wenn das Unternehmen scheitert. Ohne D&O-Nachweis erhältst du oft keinen Kredit oder nur zu schlechteren Konditionen.

Gesellschafter, besonders bei Beteiligungsgesellschaften oder Private-Equity-Investoren, schreiben eine D&O-Versicherung in den Geschäftsführervertrag. Sie wollen ihr Investment schützen und sicherstellen, dass der Geschäftsführer bei Fehlern zur Verfügung steht. Ohne D&O-Schutz lehnen viele Investoren eine Zusammenarbeit ab.

Die Verschaffungsklausel gehört in jeden Anstellungsvertrag

Viele Geschäftsführer machen den Fehler, sich nur mündlich zusichern zu lassen: „Klar, wir versichern dich.“ Wenn die Firma dies vergisst oder die Prämie nicht zahlt, stehst du ohne Schutz da. Die D&O-Verschaffungsklausel im Anstellungsvertrag macht die freiwillige Versicherung zur vertraglichen Pflicht der Gesellschaft.

Was muss die Verschaffungsklausel regeln?

Eine wirksame Verschaffungsklausel enthält vier wesentliche Punkte, die alle schriftlich im Anstellungsvertrag stehen müssen:

  • Pflicht zum Abschluss: Die Gesellschaft verpflichtet sich, eine D&O-Versicherung abzuschließen und die Prämien zu zahlen. Die Formulierung sollte klar sein: „Die Gesellschaft verpflichtet sich, für die Dauer der Geschäftsführertätigkeit eine D&O-Versicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten.“
  • Konkrete Deckungshöhe: Nenne die Mindestdeckung explizit, zum Beispiel „mindestens 2,5 Millionen Euro“. Vermeide vage Formulierungen wie „angemessene Deckung“, weil darüber im Streitfall diskutiert werden kann. Die konkrete Zahl schafft Klarheit.
  • Jährlicher Nachweis: Die Gesellschaft muss dir jährlich eine Bestätigung über die laufende Deckung vorlegen. So stellst du sicher, dass die Versicherung nicht gekündigt wurde oder die Prämie unbezahlt blieb. Die Formulierung lautet: „Der Geschäftsführer erhält bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Kopie der aktuellen Versicherungspolice.“
  • Nachhaftungsschutz: Der Schutz muss auch nach deinem Ausscheiden für Pflichtverletzungen während deiner Amtszeit gelten. Diese Rückwärtsdeckung ist entscheidend, weil Ansprüche oft erst Jahre nach dem Ausscheiden geltend gemacht werden. Die Formulierung: „Der Versicherungsschutz umfasst auch Ansprüche, die nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit für Handlungen während der Amtszeit geltend gemacht werden.“

Was passiert ohne Verschaffungsklausel?

Fehlt diese Klausel und die Firma hat keine Versicherung, kannst du die Firma zwar auf Schadensersatz verklagen, weil sie ihr mündliches Versprechen gebrochen hat. Dieser Anspruch ist jedoch wertlos, wenn die Firma insolvent ist. Gerade bei D&O-Fällen ist die Insolvenz oft der Auslöser für die Haftungsansprüche gegen dich.

Du stehst dann ohne Versicherungsschutz da, während gleichzeitig der Insolvenzverwalter Ansprüche gegen dich prüft. Deine Anwaltskosten musst du aus eigener Tasche zahlen, und wenn du tatsächlich haftest, zahlt auch den Schadensersatz niemand für dich. Die mündliche Zusage hilft dir in dieser Situation nicht weiter.

Die Verschaffungsklausel im schriftlichen Anstellungsvertrag ist deshalb keine Formsache, sondern existenzieller Schutz. Unterschreibe keinen Geschäftsführervertrag ohne diese Klausel. Wenn der Vertrag bereits besteht, vereinbare eine Ergänzung oder einen Nachtrag, der die D&O-Versicherung regelt.

Wann zahlt die D&O-Versicherung trotz Abschluss nicht?

Selbst die beste D&O-Versicherung zahlt nicht in allen Fällen. Drei Ausschlüsse sind absolut, das heißt, keine Versicherung zahlt in diesen Situationen, unabhängig vom Tarif oder Anbieter.

Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzungen

Wenn du wusstest, dass eine Handlung pflichtwidrig ist, und sie trotzdem durchgeführt hast, zahlt keine Versicherung. Typische Beispiele sind Griff in die Kasse, Bilanzfälschung, bewusste Steuerhinterziehung oder wissentliche Insolvenzverschleppung. Die Versicherung deckt nur fahrlässige Fehler ab, keine vorsätzlichen Verstöße.

Die Gefahr liegt im Detail: Oft behaupten Insolvenzverwalter pauschal „Vorsatz“, um Druck aufzubauen und eine Zahlung von dir persönlich zu erreichen. Sie argumentieren, du hättest die Insolvenzreife erkannt und trotzdem weitergezahlt, also vorsätzlich gehandelt. Hier hilft der Abwehrschutz der D&O, der diese Vorwürfe auf Kosten der Versicherung prüfen und widerlegen lässt.

Die Beweislast für den Vorsatz liegt beim Anspruchsteller. Er muss nachweisen, dass du positive Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit hattest. Bloße Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit reichen nicht aus, um die D&O-Leistung auszuschließen. Die aktuelle BGH-Rechtsprechung stärkt Versicherte, indem sie hohe Anforderungen an den Vorsatznachweis stellt.

Bußgelder und Geldstrafen sind nicht versicherbar

Strafzahlungen wie DSGVO-Bußgelder gegen dich persönlich, Kartellstrafen oder andere behördliche Sanktionen sind in Deutschland grundsätzlich nicht versicherbar. Der Grund liegt im Versicherungsrecht: Strafen sollen abschrecken und erziehen, dieser Zweck würde entfallen, wenn eine Versicherung die Strafe übernimmt.

Die D&O-Versicherung zahlt jedoch die Anwaltskosten für deine Verteidigung in einem Bußgeldverfahren oder Strafprozess. Auch wenn die Geldstrafe am Ende aus deiner Tasche kommt, musst du zumindest nicht die Verteidigungskosten tragen. Diese können bei komplexen Verfahren mehrere zehntausend Euro betragen.

Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen Strafen gegen dich persönlich und Schadensersatz an Dritte. Wenn dein Datenschutzverstoß dazu führt, dass Kunden die Firma auf Schadensersatz verklagen und diese wiederum dich in Regress nimmt, zahlt die D&O diesen Schadensersatz. Nur die behördliche Strafe bleibt bei dir.

Ansprüche aus den USA ohne expliziten Einschluss

Ansprüche aus US-Geschäft sind nicht automatisch versichert, sondern müssen explizit eingeschlossen werden. Das kostet eine Extra-Prämie von 50 bis 100 Prozent Aufschlag. Viele Geschäftsführer übersehen diesen Punkt und stellen erst im Schadensfall fest, dass ihre Police keine USA-Deckung enthält.

Das amerikanische Rechtssystem gilt als hochriskant für Geschäftsführer wegen der hohen Klagehäufigkeit, immensen Schadenssummen und aggressiven Klageanwälten. Die Versicherer verlangen deshalb deutliche Risikoaufschläge für US-Exposure. Wenn du auch nur gelegentlich Geschäfte in den USA machst, musst du dies im Antrag angeben und die USA-Deckung beantragen.

Verschweigst du das US-Geschäft, um Prämie zu sparen, riskierst du Leistungsfreiheit der Versicherung im Schadensfall. Die Versicherer prüfen bei größeren Schäden sehr genau, ob alle Angaben im Antrag korrekt waren. Eine Falschangabe zum US-Geschäft berechtigt sie zur Verweigerung der Leistung.

Steuerliche Behandlung: Wer zahlt, wer profitiert?

Die steuerliche Behandlung der D&O-Versicherung ist seit einem BFH-Urteil aus 2020 eindeutig geklärt. Die Firma zahlt die Prämie und macht sie als Betriebsausgabe geltend, während du als Geschäftsführer die Prämie nicht als geldwerten Vorteil versteuern musst.

Die Firma trägt die Kosten als Betriebsausgabe

Die typische Konstellation sieht so aus: Die GmbH ist Versicherungsnehmer und zahlt die Prämie direkt an die Versicherung. Diese Kosten einer D&O-Versicherung für Geschäftsführer sind für die GmbH in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei einer Prämie von 1.500 Euro spart die GmbH je nach Steuersatz etwa 450 Euro Steuern.

Die Firma profitiert doppelt: Sie schützt sich vor Ausfallrisiken, wenn der Geschäftsführer persönlich nicht zahlen kann, und spart gleichzeitig Steuern. Aus Firmensicht ist die D&O-Versicherung also keine reine Ausgabe, sondern eine steuerlich begünstigte Risikoabsicherung.

Kein geldwerter Vorteil für den Geschäftsführer

Bis 2020 war umstritten, ob die D&O-Prämie einen geldwerten Vorteil für den Geschäftsführer darstellt, den er versteuern muss. Der Bundesfinanzhof hat diese Frage eindeutig geklärt: Die D&O-Versicherung liegt primär im eigenbetrieblichen Interesse der Firma, damit im Schadensfall Geld vorhanden ist und die Firma auf Schadensersatz hoffen kann.

Der Geschäftsführer muss die Beiträge deshalb nicht als zusätzliches Gehalt versteuern. Dies gilt aber nur für die Unternehmens-D&O, die die Firma abschließt und bezahlt. Bei einer privaten D&O-Police, die du selbst abschließt und zahlst, gibt es keinen geldwerten Vorteil, weil die Firma nichts zahlt.

Diese Klarstellung des BFH macht die Unternehmens-D&O noch attraktiver. Die Firma zahlt die volle Prämie steuerlich absetzbar, während du keinen geldwerten Vorteil versteuern musst. Beide Seiten profitieren von dieser Regelung.

Fazit: Keine Pflicht, aber faktisch unverzichtbar

„Es gibt keine gesetzliche Pflicht für GmbH-Geschäftsführer, eine D&O-Versicherung abzuschließen. Die unbegrenzte persönliche Haftung nach § 43 GmbHG ist jedoch gesetzlich zwingend. Die Beweislastumkehr zwingt dich im Haftungsfall, deine Sorgfalt zu beweisen, was ohne Versicherung Anwaltskosten von 50.000 Euro und mehr verursacht. Die D&O ist deshalb faktisch überlebenswichtig, auch wenn sie rechtlich freiwillig bleibt. Die Verschaffungsklausel im Anstellungsvertrag macht die freiwillige Versicherung zur vertraglichen Pflicht der Gesellschaft.“

Die wichtigsten Erkenntnisse im Überblick:

  • Keine gesetzliche Pflicht: GmbH-Geschäftsführer müssen rechtlich keine D&O abschließen, anders als oft behauptet
  • Haftung ist zwingend: § 43 GmbHG regelt unbegrenzte persönliche Haftung mit gesamtem Privatvermögen
  • Kein Selbstbehalt nötig: GmbH-Geschäftsführer dürfen 0 Euro Selbstbehalt wählen, nur AG-Vorstände müssen 10% vereinbaren
  • Beweislastumkehr entscheidend: Du musst beweisen, dass du sorgfältig gehandelt hast, nicht der Kläger muss deinen Fehler beweisen
  • Anwaltskosten in jedem Fall: 50.000 Euro und mehr für Verteidigung, auch wenn Vorwurf unberechtigt ist
  • Verschaffungsklausel zwingend: Schriftliche Regelung im Anstellungsvertrag mit Deckungshöhe, Nachweis und Nachhaftung
  • Drei absolute Ausschlüsse: Vorsatz, Bußgelder und USA ohne Einschluss zahlt keine Versicherung
  • Kein geldwerter Vorteil: Prämie ist Betriebsausgabe, Geschäftsführer muss nicht versteuern seit BFH-Urteil 2020

Als Geschäftsführer solltest du die D&O-Versicherung trotz fehlender Pflicht als unverzichtbar betrachten. Die Kombination aus unbegrenzter Haftung, Beweislastumkehr und hohen Verteidigungskosten macht sie faktisch notwendig. Unterschreibe keinen Geschäftsführervertrag ohne Verschaffungsklausel, die die Firma zur D&O-Versicherung mit mindestens 1 bis 2 Millionen Euro Deckung und 0 Euro Selbstbehalt verpflichtet.

Prüfe jährlich, ob die Police noch aktiv ist und die Prämien bezahlt wurden.

Schiffgens Thorsten
Thorsten Schiffgens
Experte für Versicherungen
Über den Autor

Als geschäftsführender Gesellschafter von COVAGO berate ich seit über 20 Jahren Unternehmen und Privatkunden in allen Versicherungsfragen – unabhängig, ganzheitlich und immer am echten Bedarf orientiert. Mir geht es nicht um Produktverkauf, sondern um Lösungen, die wirklich passen. Ob im persönlichen Gespräch oder digital: Partnerschaftliche Beratung auf Augenhöhe ist für mich keine Floskel, sondern Arbeitsweise.

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