Seit September 2026 liegt der Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vor. Damit stehen nun auch die lohnabhängigen Rechengrößen fest, die zuvor nur prognostiziert werden konnten. Amtlich werden sie mit dem Kabinettsbeschluss, der Zustimmung des Bundesrats und der Verkündung im Bundesgesetzblatt gegen Jahresende. Die Beitragssätze in der Pflege- und Krankenversicherung laufen über eigene Gesetze und sind teils noch nicht abschließend beschlossen.
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2027 auf 6.375 Euro monatlich (76.500 Euro jährlich), inklusive der gesetzlich fixierten Sonderanhebung von 300 Euro monatlich.
- Die Versicherungspflichtgrenze (JAEG) steigt auf 7.012,50 Euro monatlich (84.150 Euro jährlich), die besondere JAEG für PKV-Bestandsfälle auf 80.550 Euro jährlich.
- Die BBG in der Rentenversicherung steigt bundeseinheitlich auf 8.850 Euro monatlich (106.200 Euro jährlich), in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 10.900 Euro monatlich (130.800 Euro jährlich).
- Die Bezugsgröße liegt 2027 bundeseinheitlich bei 4.130 Euro monatlich (49.560 Euro jährlich).
- Die Pflege-Bemessungsgrundlage wird vom BBG-Niveau auf das Niveau der Versicherungspflichtgrenze angehoben, der geplante Kinderlosenzuschlag steigt auf 0,7 Prozent (Pflegeneuordnungsgesetz, noch nicht beschlossen).
- Mindestlohn 14,60 Euro pro Stunde und Minijob-Grenze 633 Euro sind gesetzlich fixiert.
- Der GKV-Zusatzbeitrag für 2027 wird erst Anfang November 2026 amtlich festgelegt, Fachstellen rechnen mit rund 3,3 bis 3,9 Prozent.
Alle Sozialversicherungswerte 2026 und 2027 im Überblick
Nicht alle Werte haben denselben Verlässlichkeitsgrad. Die lohnabhängigen Rechengrößen stehen mit dem Referentenentwurf der Verordnung fest, bedürfen aber noch der Zustimmung von Kabinett und Bundesrat. Die Beitragssätze in Kranken- und Pflegeversicherung laufen über eigene Gesetze und sind teils noch Prognose.
Anbei eine Übersicht der relevanten Rechengrößen mit ihrem jeweiligen Status:
| Rechengröße | 2026 amtlich | 2027 | Status |
|---|---|---|---|
| BBG Kranken- und Pflegeversicherung jährlich | 69.750 Euro | 76.500 Euro | Referentenentwurf, Kabinett/Bundesrat ausstehend |
| BBG Kranken- und Pflegeversicherung monatlich | 5.812,50 Euro | 6.375 Euro | Referentenentwurf |
| Bemessungsgrundlage Pflegeversicherung separat | identisch mit KV-BBG | an JAEG gekoppelt: 7.012,50 Euro/Monat | geplant, Pflegeneuordnungsgesetz |
| Versicherungspflichtgrenze (JAEG) jährlich | 77.400 Euro | 84.150 Euro | Referentenentwurf, inkl. Sonderanhebung |
| Versicherungspflichtgrenze (JAEG) monatlich | 6.450 Euro | 7.012,50 Euro | Referentenentwurf |
| Besondere JAEG (PKV-Bestand vor 2003) jährlich | 73.800 Euro | 80.550 Euro | Referentenentwurf |
| BBG allgemeine Rentenversicherung jährlich | 101.400 Euro | 106.200 Euro | Referentenentwurf |
| BBG allgemeine Rentenversicherung monatlich | 8.450 Euro | 8.850 Euro | Referentenentwurf |
| BBG knappschaftliche Rentenversicherung jährlich | 124.800 Euro | 130.800 Euro | Referentenentwurf |
| Bezugsgröße monatlich | 3.955 Euro | 4.130 Euro | Referentenentwurf |
| Bezugsgröße jährlich | 47.460 Euro | 49.560 Euro | Referentenentwurf |
| Beitragssatz Rentenversicherung | 18,6 % | 18,6 % | im Entwurf unverändert, Anstiegsdruck ab 2028 |
| Beitragssatz Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 2,6 % | erwartet stabil |
| Beitragssatz Pflegeversicherung (mit Kind) | 3,6 % | 3,6 %, Erhöhung diskutiert | Reform offen (IGES-Prognose bis 4,1 %) |
| Kinderlosenzuschlag Pflegeversicherung | 0,6 % | geplant 0,7 % | Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz |
| Durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitrag | 2,9 % | Prognose 3,3 bis 3,9 % | BMG-Festlegung Anfang November 2026 |
| Mindestlohn | 13,90 Euro/Stunde | 14,60 Euro/Stunde | gesetzlich fixiert ab 1.1.2027 |
| Minijob-Grenze monatlich | 603 Euro | 633 Euro | gesetzlich fixiert ab 1.1.2027 |
| Midijob-Übergangsbereich | 603,01 bis 2.000 Euro | 633,01 bis 2.000 Euro | gesetzlich fixiert, Obergrenze unverändert |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | voraussichtlich 0,15 % | keine Änderungssignale |
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2027?
Die BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2027 auf 6.375 Euro monatlich und damit 76.500 Euro jährlich. Zwei Mechanismen wirken dabei zusammen. Die reguläre Fortschreibung nach der bundesdurchschnittlichen Lohnentwicklung des Vorjahres ist der erste Baustein, die Löhne sind 2025 um 4,38 Prozent gestiegen. Der zweite ist eine außerordentliche Sonderanhebung von 300 Euro monatlich, die das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 10. Juli 2026 ausschließlich für das Jahr 2027 einmalig vorschreibt.
Das Bundesgesundheitsministerium formuliert das in seinem FAQ eindeutig: „Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze wird für das Jahr 2027 einmalig um 300 Euro zusätzlich zur regulären Erhöhung im Zuge der Lohnsteigerung angehoben.“ Die Herleitung im Überblick:
| Rechenposition | Monatlich | Jährlich |
|---|---|---|
| BBG 2026 (amtlich) | 5.812,50 Euro | 69.750 Euro |
| Reguläre Lohnkomponente (rund 4,38 %) | ca. 262,50 Euro | ca. 3.150 Euro |
| Gesetzliche Sonderanhebung | 300,00 Euro | 3.600 Euro |
| BBG 2027 (Referentenentwurf) | 6.375,00 Euro | 76.500 Euro |
Damit hat sich der obere Prognosekorridor bestätigt: Frühere Berechnungen, die die Sonderanhebung von 3.600 Euro explizit zur Lohnkomponente addiert hatten, lagen mit rund 76.500 Euro richtig. Schätzungen ohne Sonderanhebung, die bei etwa 72.450 Euro endeten, sind mit dem Entwurf überholt.
Wie hoch ist der GKV-Höchstbeitrag im Jahr 2027?
Aus der höheren BBG folgt ein höherer Höchstbeitrag. Auf den vollen KV-Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von aktuell 2,9 Prozent ergibt sich bei 6.375 Euro Bemessungsgrenze ein voller Krankenversicherungs-Höchstbeitrag von rund 1.115,63 Euro monatlich, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte tragen. Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung liegt damit bei rund 557,81 Euro monatlich. Der endgültige Wert verschiebt sich noch, sobald der Zusatzbeitrag für 2027 amtlich feststeht.
Auch die weiteren Höchstbeiträge steigen 2027 mit den angehobenen Bemessungsgrenzen:
| Zweig | Voller Höchstbeitrag monatlich 2027 | Grundlage |
|---|---|---|
| Rentenversicherung (18,6 %) | 1.646,10 Euro | BBG 8.850 Euro |
| Arbeitslosenversicherung (2,6 %) | 230,10 Euro | BBG 8.850 Euro |
| Krankenversicherung (14,6 % plus 2,9 % Zusatz) | ca. 1.115,63 Euro | BBG 6.375 Euro |
Das maximale Krankengeld steigt mit der BBG auf 148,75 Euro pro Tag.
Warum wird die Bemessungsgrundlage der Pflegeversicherung im Jahr 2027 neu definiert?
Ab dem 1. Januar 2027 soll die Bemessungsgrundlage der sozialen Pflegeversicherung nicht mehr an die BBG der Krankenversicherung gekoppelt sein, sondern an die Versicherungspflichtgrenze. Da die JAEG 2027 bei 84.150 Euro jährlich liegt, entspricht das monatlich 7.012,50 Euro. Die Pflegebeiträge werden damit auf ein höheres Einkommensband erhoben als die Krankenversicherungsbeiträge, deren BBG bei 6.375 Euro liegt.
In der Praxis bedeutet das: Wer zwischen 6.375 und 7.012,50 Euro monatlich verdient, zahlt ab 2027 für die Pflegeversicherung auf einen höheren Betrag als für die Krankenversicherung. Das ist ein struktureller Bruch mit dem bisherigen Gleichlauf beider Versicherungen. Diese Verschiebung ist Teil des Pflegeneuordnungsgesetzes und noch nicht endgültig beschlossen.
Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2027?
Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2027 auf 7.012,50 Euro monatlich und damit 84.150 Euro jährlich. Wie die BBG erhält sie neben der regulären Lohnfortschreibung die Sonderanhebung von 300 Euro monatlich. Die besondere JAEG für Personen, die bereits vor 2003 privat versichert waren, liegt 2027 bei 80.550 Euro jährlich.
Was das bedeutet: Wer heute knapp über der Pflichtgrenze liegt und in die private Krankenversicherung wechseln möchte, muss 2027 die neue, höhere Grenze von 84.150 Euro dauerhaft überschreiten. Wer trotz Gehaltserhöhung diese Marke nicht erreicht, bleibt in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Der Gesetzgeber hat den Zugang zur PKV für Angestellte damit erneut erschwert.
Wie hoch sind BBG und Bezugsgröße in der Rentenversicherung im Jahr 2027?
Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung gilt seit 2025 bundeseinheitlich für West und Ost. Sie steigt 2027 auf 8.850 Euro monatlich und damit 106.200 Euro jährlich. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt sie bei 10.900 Euro monatlich, also 130.800 Euro jährlich.
Die Bezugsgröße, die für zahlreiche Werte in der Sozialversicherung als Referenz dient, steigt 2027 bundeseinheitlich auf 4.130 Euro monatlich und 49.560 Euro jährlich. Beide Werte stehen mit dem Referentenentwurf fest und werden mit der Verordnung gegen Jahresende amtlich.
Wie entwickeln sich die Beitragssätze im Jahr 2027?
Je nach Versicherungszweig ist die Ausgangslage unterschiedlich. Die Rechengrößen stehen mit dem Entwurf fest, die Beitragssätze laufen über eigene Gesetze.
Wie hoch ist der Rentenbeitrag im Jahr 2027?
Der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt bei 18,6 Prozent, aufgeteilt auf je 9,3 Prozent für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Deutsche Rentenversicherung sieht für 2027 keine Erhöhung. Analysten rechnen mit Anstiegsdruck ab 2028, das IGES-Institut nennt 18,8 Prozent als möglichen Zwischenstand auf dem Weg zu 20 Prozent bis 2028 oder 2029.
Wie hoch ist der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung im Jahr 2027?
Der Satz bleibt 2027 voraussichtlich stabil bei 2,6 Prozent. Das IGES-Institut erwartet erst bis 2029 einen Anstieg auf 2,7 Prozent. Für 2027 ist damit keine nennenswerte Änderung zu erwarten.
Wie hoch wird der Pflegebeitrag im Jahr 2027?
Hier bewegt sich am meisten. Der reguläre Beitragssatz liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 3,6 Prozent. Für 2027 sieht der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes zwei Änderungen vor:
- Der Kinderlosenzuschlag steigt von 0,6 auf 0,7 Prozentpunkte, kinderlose Versicherte kämen damit auf 4,3 Prozent.
- Auf geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) soll ab 2027 der volle Pflegebeitragssatz erhoben werden, was bisher nicht der Fall war.
Zusätzlich prognostiziert das IGES-Institut in einem Kurzbericht für die DAK-Gesundheit, dass der reguläre Beitragssatz auf rund 4,1 Prozent steigen müsste, um den für 2027 erwarteten Finanzbedarf der sozialen Pflegeversicherung zu decken. Diese Erhöhung ist noch nicht beschlossen.
Wie hoch wird der GKV-Zusatzbeitrag im Jahr 2027?
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2027 wird vom Bundesgesundheitsministerium erst Anfang November 2026 amtlich festgelegt. 2026 liegt er bei 2,9 Prozent, faktisch erheben viele Kassen bereits rund 3,13 Prozent. Für 2027 rechnen alle wichtigen Fachstellen mit einem weiteren Anstieg:
| Quelle | Prognose Zusatzbeitrag 2027 |
|---|---|
| IGES-Institut, Basisszenario | ca. 3,5 bis 3,7 % |
| BMG-FAQ, Szenario ohne Reform | 3,75 % für 2027, steigend auf 4,7 % bis 2030 |
| PKV-Verband | ca. 3,3 bis 3,7 % je nach Szenario |
Das IGES-Institut warnt vor einer möglichen Finanzierungslücke von bis zu zwölf Milliarden Euro in der GKV im Jahr 2027, sofern keine zusätzlichen Reformmaßnahmen greifen.
Was gilt ab dem Jahr 2027 für Mindestlohn und Minijob-Grenze?
Im Gegensatz zu den Beitragssätzen sind Mindestlohn und Minijob-Grenze für 2027 bereits abschließend geregelt. Die Mindestlohnkommission hat im Juni 2025 einstimmig beschlossen:
- Ab 1. Januar 2026: 13,90 Euro brutto pro Stunde
- Ab 1. Januar 2027: 14,60 Euro brutto pro Stunde
Da die Minijob-Verdienstgrenze gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt ist (10 Wochenstunden multipliziert mit 52 Wochen geteilt durch 12 Monate, aufgerundet auf den nächsten vollen Euro), ergibt sich die Anpassung automatisch:
- Minijob-Grenze 2026: 603 Euro monatlich
- Minijob-Grenze 2027: 633 Euro monatlich
- Midijob-Übergangsbereich 2027: 633,01 bis 2.000 Euro monatlich
Die Mindestlohnkommission tritt nach diesen beiden Stufen im Jahr 2027 erneut zusammen, um die Fortschreibung ab 2028 zu entscheiden.
Welche Umlagesätze gelten im Jahr 2027?
Insolvenzgeld ist eine Leistung der Agentur für Arbeit. Beschäftigte erhalten es, wenn ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig wird und der Lohn ausfällt. Es ersetzt das offene Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Finanziert wird es über die Insolvenzgeldumlage, die allein die Arbeitgeber tragen (§ 358 ff. SGB III).
Für die arbeitgeberseitigen Umlagesätze liegen bisher keine Änderungssignale für 2027 vor. Die amtliche Festlegung erfolgt typischerweise gegen Jahresende.
- Insolvenzgeldumlage nach § 360 SGB III: 0,15 Prozent, voraussichtlich unverändert
- U1-Umlage (Erstattung bei Krankheit): kassenindividuell, z. B. 1,8 Prozent bei 50 Prozent, 2,5 Prozent bei 70 Prozent, 3,8 Prozent bei 80 Prozent Erstattung
- U2-Umlage (Mutterschutz): seit 1. Oktober 2025 einheitlich 0,44 Prozent für 100 Prozent Erstattung
- Künstlersozialabgabe: aktuell 5,0 Prozent der an Künstler und Publizisten gezahlten Honorare
Was ist bereits amtlich, was steht noch aus?
Wer mit diesen Werten plant, sollte den Verlässlichkeitsgrad kennen.
Gesetzlich fixiert und nicht mehr veränderbar:
- BBG-Sonderanhebung um 300 Euro monatlich für 2027
- Mindestlohn 14,60 Euro pro Stunde
- Minijob-Grenze 633 Euro monatlich
Im Referentenentwurf der Rechengrößen-Verordnung festgelegt (Kabinett und Bundesrat ausstehend):
- BBG Kranken- und Pflegeversicherung 6.375 Euro monatlich, 76.500 Euro jährlich
- Versicherungspflichtgrenze 7.012,50 Euro monatlich, 84.150 Euro jährlich, besondere JAEG 80.550 Euro jährlich
- BBG Rentenversicherung 8.850 Euro monatlich (allgemein) und 10.900 Euro monatlich (knappschaftlich)
- Bezugsgröße 4.130 Euro monatlich, 49.560 Euro jährlich
Noch nicht abschließend beschlossen:
- Erhöhung des Pflege-Kinderlosenzuschlags auf 0,7 Prozent und die Verschiebung der Pflege-Bemessungsgrundlage auf JAEG-Niveau (Pflegeneuordnungsgesetz)
- Höhe des durchschnittlichen GKV-Zusatzbeitrags 2027 (BMG-Festlegung Anfang November 2026)
- Ein möglicher Anstieg des regulären Pflegebeitragssatzes über 3,6 Prozent hinaus
Hast Du schon durchgerechnet, was die Kombination aus höherer BBG, steigendem Zusatzbeitrag und angehobener Versicherungspflichtgrenze für Deinen konkreten Fall bedeutet?



