Am 10. Juli 2026 hat der Bundestag mit 318 zu 284 Stimmen das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz verabschiedet. Es ist das größte strukturelle Eingriff ins gesetzliche Krankenversicherungssystem seit Jahren und trifft Versicherte, Ärzte, Kliniken und die Kassen selbst. Die meisten Regelungen greifen ab dem 1. Januar 2027.
Das Sparvolumen liegt bei 18,8 Milliarden Euro für das Jahr 2027, bis 2030 sollen es 38,3 Milliarden Euro sein. Was das für Dich als Versicherter bedeutet, hängt davon ab, wie hoch Dein Einkommen ist, ob Du einen mitversicherten Ehepartner hast und wie viel Du ärztliche Leistungen nutzt.
Das Wichtigste in Kürze
- Zuzahlungen steigen um rund 50 Prozent: Medikamente 7,50 bis 15 Euro statt 5 bis 10 Euro, Krankenhaus 15 Euro statt 10 Euro pro Tag.
- Zahnersatz: Der Kassenzuschuss sinkt von 60 auf 50 Prozent der Regelversorgungskosten.
- Krankengeld: Sinkt von 70 auf 65 Prozent des Bruttogehalts.
- Ehepartner-Zuschlag: Wer einen bisher beitragsfrei mitversicherten Partner hat, zahlt ab 2028 einen Zusatzbeitrag von 2,5 Prozent seines Einkommens, mit Ausnahmen für Familien mit Kindern unter 12 Jahren.
- Beitragsbemessungsgrenze: Steigt 2027 einmalig um 300 Euro monatlich zusätzlich zur regulären Lohnanpassung.
- Vergütungsdeckel: Ärzte und Kliniken erhalten 2027 bis 2029 maximal die Grundlohnrate minus ein Prozentpunkt.
Warum wurde das Gesetz beschlossen?
Das Bundesgesundheitsministerium hatte für 2027 eine strukturelle Deckungslücke im Gesundheitsfonds von bis zu 15 Milliarden Euro prognostiziert. Ohne Gegenmaßnahmen wäre der durchschnittliche Zusatzbeitrag auf bis zu 3,65 bis 3,75 Prozent gestiegen. Das Gesetz soll diesen Anstieg bremsen und die Ausgabendynamik in allen Bereichen des Gesundheitswesens dauerhaft begrenzen.
Das Gesetzgebungsverfahren war turbulent. Der erste Referentenentwurf von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) vom 15. April 2026 sah noch 19,6 Milliarden Euro Einsparvolumen vor.
Der Kabinettsbeschluss vom 29. April 2026 kam auf 16,3 Milliarden Euro, bevor der Gesundheitsausschuss das Ziel im parlamentarischen Verfahren wieder auf 18,8 Milliarden Euro anhob. Im gleichen Verfahren wurden einige Regelungen auch abgemildert: Die Altersgrenze für die Familienversicherungs-Ausnahme wurde von 7 auf 12 Jahre angehoben, die automatische jährliche Dynamisierung der Zuzahlungen gestrichen und die Kürzung des Bundeszuschusses von 2 auf 1,35 Milliarden Euro reduziert.
Wie steigen die Zuzahlungen im Jahr 2027?
Die gesetzlichen Zuzahlungen sind seit dem Jahr 2004 unverändert geblieben.
Ab dem 1. Januar 2027 werden sie per Änderung von § 61 SGB V einmalig um rund 50 Prozent angehoben. Die automatische jährliche Anpassung, die ursprünglich geplant war, ist im parlamentarischen Verfahren gestrichen worden. Es bleibt also bei einem einmaligen Sprung ohne automatische Folgeanpassungen.
Was sich ändert:
| Leistung | Bisher | Ab 2027 |
|---|---|---|
| Arzneimittel je Packung | 5 bis 10 Euro | 7,50 bis 15 Euro |
| Krankenhausaufenthalt je Kalendertag | 10 Euro | 15 Euro |
| Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie) je Verordnung | 10 Euro | 15 Euro |
| Häusliche Krankenpflege je Verordnung | 10 Euro | 15 Euro |
Die neue allgemeine Zuzahlung berechnet sich als 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro. Die bestehenden Zuzahlungsbefreiungen bei Erreichen der Belastungsgrenze bleiben unverändert erhalten.
Was ändert sich beim Zahnersatz?
Der Kassenzuschuss beim Zahnersatz sinkt von 60 auf 50 Prozent der Kosten der Regelversorgung. Das entspricht einer Rückführung auf das Niveau vor dem Jahr 2020. Wer lückenlosen Nachweis regelmäßiger Zahnarztbesuche hat, profitiert weiterhin von Bonusstufen, aber auch diese werden um jeweils 10 Prozentpunkte abgesenkt.
Was die Bonusstufen künftig leisten:
| Bonusstufe | Bisher | Ab 2027 |
|---|---|---|
| Ohne lückenloses Bonusheft | 60 % | 50 % |
| 5 Jahre lückenlose Vorsorge | 70 % | 60 % |
| 10 Jahre lückenlose Vorsorge | 75 % | 65 % |
Wer eine größere Zahnersatzversorgung plant, sollte jetzt prüfen, ob er sie noch vor dem 1. Januar 2027 beginnt. Maßnahmen, die vor dem Stichtag begonnen werden, laufen unter den alten Regelungen.
Was ändert sich bei der Familienversicherung?
Die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern und Lebenspartnern bleibt dem Grunde nach erhalten, bekommt aber ab dem 1. Januar 2028 einen neuen einkommensabhängigen Zuschlag. Wer einen Partner beitragsfrei mitversichert, zahlt künftig 2,5 Prozent seines eigenen beitragspflichtigen Einkommens als Zusatzbeitrag.
Ausnahmen gelten für Paare, bei denen im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt, der mitversicherte Partner pflegebedürftige Angehörige betreut, der Partner voll erwerbsgemindert ist oder die Regelaltersgrenze erreicht hat. Die Mitversicherung von Kindern selbst bleibt vollständig kostenfrei und wird durch diese Reform nicht berührt.
Was ändert sich bei der Beitragsbemessungsgrenze?
Zum 1. Januar 2027 steigt die Beitragsbemessungsgrenze über die reguläre Lohnanpassung hinaus einmalig um 300 Euro monatlich, also 3.600 Euro jährlich. Diese Sonderanhebung ist in der Neufassung von § 6 SGB V verankert und gilt ausschließlich für das Jahr 2027. Ab 2028 läuft die Fortschreibung wieder regulär, allerdings auf dem dann erhöhten Niveau.
Betroffen sind ausschließlich Versicherte mit einem Einkommen oberhalb der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze. Das BMG beziffert die Mehreinnahmen auf je 1,2 Milliarden Euro für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Die Versicherungspflichtgrenze steigt parallel um denselben Betrag. Wer als Angestellter durch die neue Grenze erstmals die Schwelle zur PKV-Wechselberechtigung überschreitet, erhält das Wahlrecht. Für bereits privat Versicherte gilt ausdrücklich ein Bestands- und Vertrauensschutz.
Was ändert sich für Ärzte und Kliniken?
Das zentrale ausgabenseitige Element des Gesetzes ist ein strikter Vergütungsdeckel für alle Leistungserbringer im Gesundheitssystem. Statt des bisher maßgeblichen höheren Werts aus Kostenentwicklung und Grundlohnrate gilt ab 2027 der niedrigere Wert. Für die Jahre 2027 bis 2029 kommt zusätzlich ein Abschlag von einem vollen Prozentpunkt obendrauf.
Das betrifft stationäre Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege, Haushaltshilfe sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Tarifsteigerungen der Kliniken werden nur noch zur Hälfte vergütungserhöhend berücksichtigt. Zusätzlich wird der Innovationsfonds ab 2027 halbiert.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat bereits gewarnt, dass unter diesen Bedingungen ein Teil der ambulanten Versorgung nicht mehr finanzierbar ist.
Welche weiteren Änderungen bringt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz?
Neben den zentralen Regelungen enthält das Gesetz mehrere weitere Punkte, die 2027 wirksam werden:
- Der Herstellerabschlag auf patentgeschützte Arzneimittel wird auf 15,5 Prozent festgeschrieben, der Apothekenabschlag steigt von 1,77 auf 2,07 Euro je Packung
- Der Impfstoffabschlag steigt auf 9 Prozent, flankiert von einem Preismoratorium bis Ende 2030
- Die Werbeausgaben der Kassen werden faktisch halbiert auf maximal rund 3 Euro je Mitglied und Jahr
- Vorstandsvergütungen und außertarifliche Gehälter bei Kassen werden für sechs Jahre eingefroren
- Homöopathie und Cannabis-Blüten werden aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichen
- Der G-BA muss bis Ende 2027 kieferorthopädische Richtlinien, den Gesundheits-Check-up und das Hautkrebsscreening überprüfen
Das Krankengeld sinkt laut Presseberichten von 70 auf 65 Prozent des Bruttogehalts. Die ursprünglich für 2027 geplante Einführung des Teilkrankengelds wurde auf den 1. Juli 2028 verschoben.
Wer trägt die Last der Reform?
Das Sparvolumen von 18,8 Milliarden Euro verteilt sich nicht gleichmäßig. Nach der Lastenverteilung des Referentenentwurfs entfällt der weitaus größte Teil auf die Leistungserbringer, also Praxen, Kliniken und Hersteller. Patienten und Arbeitgeber tragen kleinere, aber spürbare Anteile.
Was die vier Hauptblöcke beisteuern:
| Maßnahmenblock | Anteil 2027 | Betrag |
|---|---|---|
| Vergütungsgrenzen bei Praxen, Kliniken und Herstellern | ca. 60 % | 11,8 Mrd. Euro |
| Zuzahlungen und Leistungsanpassungen der Patienten | ca. 19 % | 3,8 Mrd. Euro |
| Beitrag der Arbeitgeber | ca. 14 % | 2,8 Mrd. Euro |
| Mehreinnahmen durch höhere Beitragsbemessungsgrenze | ca. 6 % | 1,2 Mrd. Euro |
Der Paritätische Wohlfahrtsverband kritisiert, dass chronisch kranke und einkommensschwächere Versicherte durch die höheren Zuzahlungen überproportional belastet werden, weil sie häufiger auf medizinische Leistungen angewiesen sind.
Wann treffen die oben genannten Maßnahmen in Kraft?
Nicht alles greift sofort. Die meisten Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2027, einige erst später.
Ab dem 1. Januar 2027 gelten: Zuzahlungserhöhungen, Kürzung der Zahnersatzzuschüsse, außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze, Vergütungsdeckel für Leistungserbringer, Streichung von Homöopathie und Cannabis-Blüten aus dem GKV-Leistungskatalog.
Ab dem 1. Januar 2028 gilt: Beitragszuschlag für mitversicherte Ehepartner, weitere Detailregelungen.
Ab dem 1. Juli 2028 gilt: Einführung des Teilkrankengelds.
Hast Du bereits geprüft, welche dieser Änderungen Dich ab dem 1. Januar 2027 direkt betreffen?