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Wie funktioniert der Steuervorteil beim Altersvorsorgedepot?

Thorsten Schiffgens
Thorsten Schiffgens
Zuletzt aktualisiert: 30. Sep. 2026

Das Altersvorsorgedepot ist kein gewöhnliches Wertpapierdepot. Wer einen ETF-Sparplan beim Broker führt, zahlt jedes Jahr Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen und die Vorabpauschale. Im Altersvorsorgedepot läuft das anders. Wer den Steuervorteil verstehen will, muss drei Dinge auseinanderhalten, die oft in einen Topf geworfen werden: staatliche Zulagen, den möglichen Sonderausgabenabzug und den Steuerstundungseffekt innerhalb des Depots.

Das Wort „steuerfrei“ ist dabei missverständlich. Richtiger ist: Beiträge können heute steuerlich begünstigt sein, Erträge bleiben innerhalb des Vertrags zunächst unversteuert, und die geförderten Leistungen werden im Ruhestand mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Ob daraus ein Netto-Steuervorteil entsteht, hängt von Zulagenhöhe, Steuersatz in der Ansparphase, Steuersatz im Ruhestand, Laufzeit, Rendite, Kosten und Auszahlungsform ab.

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Steuervorteil besteht aus drei Bausteinen: Zulagen, Sonderausgabenabzug und Steuerstundung im Depot.
  • In der Ansparphase fällt keine laufende Kapitalertragsteuer an, weder Abgeltungssteuer noch Vorabpauschale.
  • In der Auszahlungsphase unterliegen Leistungen aus gefördertem Kapital nach § 22 Nr. 5 EStG dem persönlichen Einkommensteuersatz.
  • Zulagen und Sonderausgabenabzug werden nicht vollständig addiert. Die Günstigerprüfung verrechnet beides.
  • Leistungen aus ungefördertem Kapital werden nach anderen Regeln besteuert als gefördertes Kapital.
  • Eine Kündigung ist kein Anbieterwechsel. Vorzeitige schädliche Auszahlungen führen zur Rückzahlung von Zulagen und Steuervorteilen.

Wie wird das Altersvorsorgedepot ab 2027 besteuert?

Das Altersvorsorgedepot funktioniert nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Was heute durch Zulagen und Sonderausgabenabzug begünstigt wird, wird im Ruhestand versteuert. Diese Logik gilt auch für die Riester-Rente. Das neue Depot übernimmt das steuerliche Grundmodell, ändert aber die Förderstruktur.

PhaseSteuerliche BehandlungPraktische Bedeutung
EinzahlungEigenbeiträge bis 1.800 Euro plus zustehende Zulagen können nach § 10a EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch.Zulagen fließen direkt ins Depot. Ein zusätzlicher Steuervorteil entsteht nur, wenn die Steuerersparnis die Zulagen übersteigt.
AnsparphaseWertsteigerungen, Ausschüttungen und Umschichtungen lösen im Vertrag keine laufende Besteuerung aus.Das gesamte Kapital bleibt investiert, auch die Beträge, die sonst für Steuern abfließen würden.
AuszahlungsphaseLeistungen aus gefördertem Kapital werden nach § 22 Nr. 5 EStG mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert.Maßgeblich ist der persönliche Steuertarif, nicht der Abgeltungsteuersatz.

Steuerstundung im Depot

Während der Ansparphase entstehen innerhalb des zertifizierten Depots keine laufend steuerpflichtigen Kapitalerträge: keine jährliche Vorabpauschale, keine Abgeltungssteuer auf Ausschüttungen und keine sofortige Besteuerung bei Umschichtungen. Das ist wirtschaftlich eine Steuerstundung, keine endgültige Befreiung. Das Kapital, das im freien Depot regelmäßig für Steuern abfließen würde, bleibt investiert und erwirtschaftet weitere Erträge. Dieser Vorteil wächst mit Laufzeit, Rendite und Umschichtungshäufigkeit. Zusätzlich bleibt der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich unverbraucht und kann für andere Investitionen genutzt werden.

Besteuerung im Ruhestand

Sobald Auszahlungen beginnen, gilt für den auf gefördertem Kapital beruhenden Leistungsanteil die vollständige nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, für Auszahlungsplanraten, lebenslange Leibrente und die zulässige 30-Prozent-Kapitalentnahme gleichermaßen. Die steuerpflichtige Leistung wird zum übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Welcher Steuersatz anfällt, hängt vom persönlichen Tarif, dem Grundfreibetrag und weiteren Einkünften wie gesetzlicher Rente, Betriebsrente, Mieten und Pension ab. Es ist nicht der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent.

Für ungeförderte Einzahlungen oberhalb des förderfähigen Eigenbeitrags gelten eigene Regeln. Bei Kapitalauszahlungen aus ungefördertem Kapital kann nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG eine hälftige Besteuerung des Unterschiedsbetrags in Betracht kommen, für eine lebenslange Rente aus ungefördertem Kapital gilt die Ertragsanteilsbesteuerung. Die pauschale Aussage „Das gesamte Altersvorsorgedepot wird im Alter voll versteuert“ ist damit fachlich falsch.

Beispiel: Besteuerung bei Auszahlung

Ein 67-jähriger Rentner bezieht ab 2034 monatlich 300 Euro aus seinem Auszahlungsplan, also 3.600 Euro im Jahr. Sein sonstiges zu versteuerndes Einkommen aus gesetzlicher Rente beträgt nach Abzügen 18.000 Euro. Der geförderte Betrag ist vollständig steuerpflichtig, das neue zu versteuernde Einkommen liegt bei 21.600 Euro. Vereinfacht liegt der Grenzsteuersatz hier bei rund 24 Prozent, auf die 3.600 Euro ergibt sich eine Steuerlast von rund 864 Euro. Hätte er dieselben Erträge im freien ETF-Depot erzielt, hätte die Abgeltungssteuer 25 Prozent betragen. Der Vorteil der nachgelagerten Besteuerung hängt daran, dass der persönliche Satz im Ruhestand tatsächlich niedriger liegt als der Abgeltungsteuersatz.

Sind die Eigenbeiträge zum Altersvorsorgedepot steuerlich absetzbar?

Ja, aber nicht in der einfachen Form, die viele erwarten. Der Höchstbetrag des eigenen geförderten Beitrags beträgt 1.800 Euro jährlich. In die Günstigerprüfung fließen aber nicht nur diese 1.800 Euro, sondern auch die zustehenden Zulagen. Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag und 540 Euro Grundzulage beträgt der rechnerische Sonderausgabenbetrag 2.340 Euro, bei zwei Kinderzulagen von je 300 Euro sogar 2.940 Euro. Die Formulierung „1.800 Euro steuerlich absetzbar“ ist damit verkürzt.

Ob ein zusätzlicher Steuervorteil entsteht, berechnet das Finanzamt in der Günstigerprüfung: Es vergleicht den Zulagenanspruch mit der Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug. Ist die Entlastung höher, wird nur die Differenz zusätzlich erstattet. Ist der Zulagenanspruch gleich hoch oder höher, entsteht keine zusätzliche Erstattung, aber die Zulage bleibt im Vertrag. Zulage und Sonderausgabenabzug werden also nicht einfach addiert. Wie hoch Zulage und möglicher Steuervorteil in Deinem Fall ausfallen, überschlägst Du mit dem Altersvorsorgedepot-Förderrechner.

ProfilZulagenZusätzliche Steuerermäßigung (Näherung)
Single, 30 % Grenzsteuersatz, 1.800 € Beitrag540 Eurorund 162 Euro
Single, 42 %, 1.800 € Beitrag540 Eurorund 443 Euro
Single, 20 %, 1.800 € Beitrag540 Eurokeine (Zulage übersteigt Steuerwirkung)
Familie, 2 Kinder, 30 %1.140 Eurokeine zusätzliche Erstattung
Familie, 2 Kinder, 42 %1.140 Eurorund 95 Euro

Das Muster ist klar: Für Gutverdiener liegt der Vorteil im zusätzlichen Sonderausgabenabzug, für Familien und kleinere Einkommen dominieren Grund- und Kinderzulagen. Eingetragen werden die Beiträge in der Anlage AV nach § 10a EStG, derselben Anlage wie bei Riester. Voraussetzung ist ein eingerichteter Dauerzulagenantrag beim Anbieter und aktuell gehaltene Steuer-ID, Familienstand und Kinderzuordnung.

Der teuerste Denkfehler ist, Zulage und Steuervorteil einfach zu addieren. Die Günstigerprüfung rechnet gegen. Wer das versteht, plant seinen Beitrag anders, und legt die Steuererstattung wieder an, statt sie auszugeben.

Thorsten Schiffgens, COVAGO
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Wie funktioniert der Steuervorteil insgesamt?

Der Steuervorteil ist kein isolierter Trick, sondern ein Tauschgeschäft: heutige Zulagen, möglicher Sonderausgabenabzug und langjährige Steuerstundung gegen Zweckbindung und spätere Besteuerung. Wer ihn richtig nutzen will, beachtet fünf Punkte:

  • Förderstufe bewusst wählen: Auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag gibt es die höchste Grundzulagenquote von 50 Prozent.
  • Steuererstattung reinvestieren: Die Zulage fließt direkt ins Depot, eine zusätzliche Steuererstattung landet dagegen auf dem Konto. Wer sie wieder anlegt, hat am Ende mehr Vorsorgekapital.
  • Auszahlung zeitlich planen: Eine 30-Prozent-Kapitalentnahme kann das zu versteuernde Einkommen in einem Jahr stark erhöhen.
  • Ruhestandssteuersatz realistisch schätzen: Betriebsrenten, Mieten und Pensionen erhöhen das Einkommen. Ein niedriger Satz ist nicht garantiert.
  • Gefördertes und freies Vermögen kombinieren: Notgroschen und mittelfristige Ziele gehören nicht in ein langfristig gebundenes Förderprodukt.

Ein Punkt wird steuerlich oft übersehen: Bei pflichtversicherten Mitgliedern der Krankenversicherung der Rentner sind Leistungen aus privat abgeschlossenen Altersvorsorgeverträgen keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge. Bei freiwillig gesetzlich versicherten Rentnern kann die Krankenkasse dagegen die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen. Diese Prüfung ist strikt von der Einkommensteuer zu trennen.

Kündigung ist kein Wechsel

Wer seinen geförderten Vertrag kündigt und sich das Kapital schädlich auszahlen lässt, muss erhaltene Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Ein ordnungsgemäßer Anbieterwechsel per Direktübertragung erhält die Förderung dagegen vollständig. Wer einen bestehenden Riester-Vertrag mitnehmen will, sollte deshalb den Weg der förderunschädlichen Übertragung ins Altersvorsorgedepot kennen.

Häufige Fragen

Zahle ich im Alter auf die ganze Auszahlung Steuern oder nur auf die Gewinne?

Auf den Anteil, der auf gefördertem Kapital beruht, zahlst Du im Alter voll den persönlichen Einkommensteuersatz, nicht nur auf die Gewinne. Nur für ungefördertes Kapital gelten je nach Auszahlungsform mildere Regeln, etwa die hälftige Besteuerung des Unterschiedsbetrags oder die Ertragsanteilsbesteuerung.

Was ist die Günstigerprüfung genau?

Das Finanzamt vergleicht automatisch, ob der Sonderausgabenabzug auf Eigenbeitrag plus Zulagen zu einer höheren Steuerentlastung führt als die Zulage allein. Ist das der Fall, erhältst Du die Differenz zusätzlich erstattet. Die Zulagen selbst bleiben in jedem Fall im Vertrag.

Ist die 30-Prozent-Kapitalauszahlung zu Rentenbeginn steuerfrei?

Nein. Die Entnahme von bis zu 30 Prozent des Kapitals ist förderunschädlich, aber der geförderte Anteil ist im Auszahlungsjahr voll steuerpflichtig. Eine so hohe Einmalzahlung kann durch die Progression einen höheren Grenzsteuersatz auslösen als die monatliche Rate.

Muss ich für die Förderung jedes Jahr eine Steuererklärung abgeben?

Die Zulage läuft über den Dauerzulagenantrag automatisch. Für den zusätzlichen Steuervorteil aus der Günstigerprüfung gibst Du die Anlage AV nach § 10a EStG ab. Die Werte sind dank elektronischer Meldung oft vorausgefüllt, sollten aber kontrolliert werden.

Hast Du schon berechnet, wie hoch Dein voraussichtlicher Steuersatz im Ruhestand unter Einbeziehung aller Einkommensquellen liegen wird?

Thorsten Schiffgens
Thorsten Schiffgens
Geschäftsführer

Thorsten Schiffgens ist Geschäftsführer und Mitgründer von COVAGO und unser Experte für Managerhaftung, D&O und Cyberversicherung. Er sichert Unternehmen und ihre Geschäftsführer gegen finanzielle Schäden und digitale Risiken ab und begleitet sie von der Analyse bis zum passenden Vertrag.

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