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Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH mit seinem Privatvermögen?

Einer der hartnäckigsten Mythen im deutschen Unternehmertum lautet: „Ich habe eine GmbH, also hafte ich nicht persönlich.“ Das stimmt – solange alles gut läuft. Sobald Pflichten verletzt werden, ist die Haftungsbeschränkung passé. Und die Liste der Pflichtverletzungen, die zur persönlichen Haftung führen, ist deutlich länger als die meisten Geschäftsführer ahnen.

Was besonders unangenehm ist: Du musst nicht böswillig handeln. Leichte Fahrlässigkeit reicht für die Innenhaftung nach § 43 GmbHG aus. Und die Beweislast liegt bei Dir – nicht beim Kläger. Wer die GmbH auf Schadensersatz verklagt, muss Schaden und mögliche Pflichtverletzung darlegen. Du musst dann beweisen, dass Dein Verhalten pflichtgemäß war. Ohne Dokumentation ist das kaum zu gewinnen.

Warum schützt die GmbH nicht vollständig vor persönlicher Haftung?

§ 13 Abs. 2 GmbHG legt fest, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Das klingt nach einem starken Schutzschild. Aber das Gesetz kennt zahlreiche Ausnahmen, und die Rechtsprechung hat diese in den letzten Jahrzehnten erheblich ausgeweitet.

Der entscheidende Unterschied liegt zwischen Unternehmensrisiko und persönlichem Fehlverhalten. Das normale unternehmerische Risiko – eine Investition läuft schief, ein Markt bricht weg, ein Kunde zahlt nicht – trägt die GmbH. Sobald Du aber Pflichten verletzt, die das Gesetz Dir persönlich auferlegt, greift der Schutzschild nicht mehr. Dann zahlst Du aus eigener Tasche.

Wann haftest Du gegenüber der GmbH selbst?

Die Innenhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG ist die grundlegende Haftungsform für Geschäftsführer. Sie greift immer dann, wenn Du Deine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt und dadurch ein Schaden entsteht. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach § 43 Abs. 4 GmbHG – und werden im Insolvenzfall vom Insolvenzverwalter konsequent geltend gemacht.

Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht

Der Maßstab ist der eines ordentlichen Geschäftsmannes nach § 43 Abs. 1 GmbHG. Wer hinter diesem Standard zurückbleibt, haftet. Das umfasst ein weites Feld: unzureichende Bonitätsprüfungen bei Kunden, mangelhafte Buchhaltungsüberwachung, fehlende interne Kontrollsysteme oder das Versäumnis, rechtzeitig Fachrat einzuholen, wenn die eigene Kompetenz nicht ausreicht.

Beim letzten Punkt hat der BGH mit Urteil vom 14. Mai 2007 (II ZR 48/06) klargestellt: Wer die erforderlichen Kenntnisse nicht hat, muss fachlichen Rat einholen. Wer das nicht tut, handelt bereits fahrlässig.

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Verbotene Auszahlungen aus dem Stammkapital

§ 30 Abs. 1 GmbHG verbietet Auszahlungen an Gesellschafter, wenn dadurch das Stammkapital angegriffen wird. Wer als Geschäftsführer solche Zahlungen dennoch vornimmt, haftet nach § 43 Abs. 3 GmbHG gegenüber der GmbH auf Erstattung. Das klingt nach einem internen Problem – wird aber im Insolvenzfall zum persönlichen Haftungsfall, weil der Insolvenzverwalter diese Ansprüche aktiv eintreibt.

Verstoß gegen Wettbewerbs- und Verschwiegenheitspflicht

Als Geschäftsführer darfst Du nicht in Konkurrenz zur GmbH tätig sein. Wer die Treuepflicht verletzt und im Wettbewerb zur eigenen Gesellschaft handelt, haftet für den entstandenen Schaden. Gleiches gilt für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht – wobei hier neben der zivilrechtlichen Haftung zusätzlich eine Strafbarkeit nach § 85 Abs. 1 GmbHG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe droht.

Wann haftest Du gegenüber dem Finanzamt?

Als Geschäftsführer übernimmst Du die steuerlichen Pflichten der GmbH als gesetzlicher Vertreter. Verletzt Du diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftest Du nach § 69 Abgabenordnung persönlich gegenüber dem Finanzamt – mit Deinem gesamten Privatvermögen.

Die häufigsten Auslöser in der Praxis sind nicht abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen, nicht abgeführte Lohnsteuer und die bevorzugte Befriedigung anderer Gläubiger auf Kosten des Finanzamts in der Krise.

Beim letzten Punkt gibt es eine wichtige Besonderheit: In einem Liquiditätsengpass musst Du das Finanzamt grundsätzlich gleichmäßig wie andere Gläubiger behandeln – nach dem sogenannten Grundsatz der anteiligen Tilgung. Wer alle verfügbaren Mittel in Lieferantenzahlungen steckt und das Finanzamt dabei leer ausgehen lässt, haftet für die dadurch entstandene Steuerverkürzung.

Wann haftest Du gegenüber den Sozialversicherungsträgern?

Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist der haftungsrechtlich gefährlichste Bereich für Geschäftsführer – weil er gleichzeitig zivilrechtlich und strafrechtlich relevant ist.

Nach § 266a StGB macht sich strafbar, wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig abführt. Die Strafe beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre. Zivilrechtlich haftet der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB persönlich gegenüber den Sozialversicherungsträgern.

Besonders wichtig: Anders als bei der Steuerhaftung gilt hier kein anteiliger Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung müssen vollständig und vorrangig abgeführt werden – auch dann, wenn das Unternehmen in der Krise ist. Wer in einem Liquiditätsengpass alle Gläubiger anteilig kürzt und dabei auch die Sozialversicherungsbeiträge reduziert, begeht eine Straftat.

Noch eine bittere Ergänzung: Wer später in die eigene Privatinsolvenz gerät, wird diese Forderungen nicht los. Ansprüche aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen sind nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen – sie bleiben bis zur vollständigen Befriedigung vollstreckbar.

Wann haftest Du wegen Insolvenzverschleppung?

Insolvenzverschleppung ist einer der häufigsten und teuersten Haftungsauslöser für Geschäftsführer. § 15a InsO schreibt vor: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag zu stellen.

Die Frist läuft, sobald Insolvenzreife eingetreten ist

Das ist der entscheidende Punkt, den viele falsch verstehen: Die Drei-Wochen-Frist beginnt nicht, wenn Du die Insolvenzreife erkennst, sondern wenn sie objektiv vorliegt. Wer kein funktionierendes Frühwarnsystem hat und die Insolvenzreife schlicht verpasst, haftet trotzdem.

Die Haftungsfolgen sind erheblich. Altgläubiger, die vor Eintritt der Insolvenzreife Forderungen hatten, erhalten den sogenannten Quotenschaden – also den Differenzbetrag zwischen dem, was sie bei rechtzeitigem Antrag erhalten hätten, und dem, was tatsächlich noch übrig war. Neugläubiger, die erst nach Eintritt der Insolvenzreife Verträge abgeschlossen haben, können ihren vollen Vertrauensschaden geltend machen und so gestellt werden, als hätten sie den Vertrag nie abgeschlossen.

Zahlungen nach Insolvenzreife sind persönlich zu erstatten

Sobald Insolvenzreife eingetreten ist, darf der Geschäftsführer keine masseschmälernden Zahlungen mehr leisten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. Wer dennoch zahlt, haftet nach § 15b Abs. 4 InsO persönlich auf Erstattung dieser Beträge. Der Insolvenzverwalter macht diese Ansprüche regelmäßig und konsequent geltend.

Strafrechtliche Konsequenzen der Insolvenzverschleppung

Vorsätzliche Insolvenzverschleppung ist nach § 15a Abs. 4 InsO mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bewehrt. Fahrlässige Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 5 InsO ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe sanktioniert. Wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt wird, verliert nach § 6 Abs. 2 Nr. 3a GmbHG für fünf Jahre die Fähigkeit, das Amt des GmbH-Geschäftsführers zu bekleiden.

Wann haftest Du gegenüber anderen Dritten?

Neben den spezifischen gesetzlichen Haftungstatbeständen greift bei persönlichem Fehlverhalten das allgemeine Deliktsrecht nach §§ 823 ff. BGB. Wer durch eine unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, haftet persönlich – unabhängig davon, ob er im Namen der GmbH gehandelt hat.

Typische Fälle in der Praxis sind Kartellrechtsverstöße wie Preisabsprachen mit Wettbewerbern, Korruption, Verstöße gegen das Exportrecht und bewusste Täuschungen gegenüber Vertragspartnern. Wer als Geschäftsführer aktiv an solchen Handlungen beteiligt ist, haftet persönlich – die GmbH schützt ihn dabei nicht.

Ein besonderer Haftungsfall betrifft die Gründungsphase: Solange die GmbH noch nicht ins Handelsregister eingetragen ist, haftet derjenige persönlich, der im Namen der noch nicht existenten GmbH handelt (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Mit der Eintragung endet diese Haftung – aber nicht rückwirkend für Schäden, die bereits entstanden sind.

Wann haftest Du als Bürge für GmbH-Schulden?

Ein Thema, das im Zusammenhang mit der GmbH-Haftung oft vergessen wird: persönliche Bürgschaften. Banken machen die Vergabe von Darlehen an GmbHs regelmäßig davon abhängig, dass der Geschäftsführer oder Gesellschafter persönlich bürgt. Mit dieser Unterschrift hebelt Du die Haftungsbeschränkung der GmbH gezielt aus – und haftest fortan mit Deinem gesamten Privatvermögen für diese Verbindlichkeit.

Bürgschaftsverträge unterliegen dabei strengen Formvorschriften. Nach § 766 BGB ist Schriftform zwingend erforderlich – ein Telefax oder ein E-Mail-Scan genügt nicht. Trotz aller Förmlichkeit solltest Du vor der Unterschrift genau verstehen, welche Art von Bürgschaft Du eingehst.

Folgende Typen begegnen Dir in der Praxis häufig:

  • Selbstschuldnerische Bürgschaft: Du verzichtest auf die Einrede der Vorausklage – die Bank kann sich sofort an Dich wenden, ohne zuerst gegen die GmbH vorgehen zu müssen
  • Bürgschaft auf erstes Anfordern: Du musst zahlen, sobald die Bank es verlangt – Einwände kannst Du erst in einem späteren Prozess erheben
  • Globalbürgschaft: Du bürgst für sämtliche bestehende und künftige Verbindlichkeiten der GmbH – was je nach Ausgestaltung unwirksam sein kann

Ein wichtiger Punkt beim Ausscheiden aus der GmbH: Die Bürgschaft bleibt grundsätzlich auch nach dem Ausscheiden bestehen. Eine Kündigung befreit Dich nur für künftige Verbindlichkeiten – für bereits ausgezahlte Kredite, die von der Bürgschaft erfasst sind, haftest Du weiterhin. Eine vollständige Aufhebung erfordert die Mitwirkung der Bank.

Was schützt Dich vor persönlicher Haftung?

Nachdem klar ist, wie viele Wege zur persönlichen Haftung führen, stellt sich die Frage: Was schützt Dich wirklich? Die Antwort hat mehrere Ebenen, die zusammenwirken müssen.

Die wichtigsten Schutzinstrumente in der Praxis sind folgende:

  • Business Judgment Rule: Wer unternehmerische Entscheidungen auf angemessener Informationsbasis, frei von Interessenkonflikten und im Interesse der Gesellschaft trifft, haftet nicht für das Ergebnis – auch wenn die Entscheidung sich als falsch herausstellt. Voraussetzung ist eine saubere Dokumentation des Entscheidungsprozesses
  • Jährlicher Entlastungsbeschluss: Nach § 46 Nr. 5 GmbHG kann die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer entlasten und damit Innenhaftungsansprüche für die Vergangenheit ausschließen – soweit die Gesellschafter über die relevanten Fakten informiert waren
  • Vertragliche Haftungsbeschränkung: Im Anstellungsvertrag lässt sich die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschließen und die Verjährungsfrist verkürzen – allerdings nur für die Innenhaftung, nicht für Außenhaftungsansprüche
  • D&O-Versicherung: Die Directors-and-Officers-Versicherung schützt das Privatvermögen bei persönlicher Inanspruchnahme – übernimmt Abwehrkosten und stellt bei berechtigten Forderungen frei. Sie gilt nach dem Claims-Made-Prinzip, weshalb eine ausreichend lange Nachmeldefrist unverzichtbar ist
  • Krisenfrüherkennungssystem: Wer Insolvenzreife rechtzeitig erkennt und handelt, vermeidet den häufigsten und teuersten Haftungsfall – die Insolvenzverschleppung

Was all diese Instrumente nicht ersetzen können: pflichtgemäßes Handeln. 

Wer vorsätzlich Pflichten verletzt, haftet – ohne Wenn und Aber, ohne Versicherungsschutz, ohne Entlastungsbeschluss. Das ist keine abstrakte Warnung, sondern der Kern eines Rechtsgebiets, das in der Praxis regelmäßig Existenzen kostet.

Thorsten Schiffgens
Experte für Versicherungen
Über den Autor
Thorsten Schiffgens ist Geschäftsführer und Mitgründer von COVAGO, einem unabhängigen Versicherungsmakler mit Fokus auf ganzheitliche und nachhaltige Absicherung für Privatkunden und Unternehmen. Seit 1999 in der Versicherungsbranche aktiv, steht er für spezialisierte Beratung in Bereichen wie Kranken‑, Berufsunfähigkeits‑, Haftpflicht‑ und Cyber-Versicherung – stets mit dem Ziel, Haftungsrisiken zu minimieren und Vermögensaufbau zu maximieren.
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