Die JAEG entscheidet darüber, ob Du in die private Krankenversicherung wechseln darfst. Aber wer stellt eigentlich fest, ob Du diese Grenze überschreitest?
Die Antwort überrascht viele: Das ist nicht Deine Aufgabe, sondern die Deines Arbeitgebers. Und er ist dabei gesetzlich an klare Zeitpunkte und eine bestimmte Methode gebunden.
Welche Rolle spielt der Arbeitgeber bei der JAEG-Prüfung?
Der Arbeitgeber prüft das regelmäßige Entgelt seiner Arbeitnehmer zu Beginn einer Beschäftigung, bei Änderung des Entgelts und bei Änderung der JAEG. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Sozialversicherungsrecht und ist nicht optional. Wenn der Arbeitgeber das Ergebnis seiner Prüfung falsch an die zuständige Krankenkasse meldet oder die Prüfung ganz unterlässt, haftet er für die Konsequenzen.
Diese Beurteilung ist nicht dem Arbeitnehmer überlassen, sondern vom Arbeitgeber vorzunehmen und korrekt gegenüber den Einzugsstellen zu melden. Du als Angestellter hast keinen Einfluss darauf, ob und wann Dein Arbeitgeber prüft – aber Du solltest wissen, was er dabei tun muss und was mit dem Ergebnis passiert.
Wann genau muss der Arbeitgeber die JAEG prüfen?
Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Versicherungspflicht seiner Beschäftigten regelmäßig zu prüfen – zu Beginn einer Beschäftigung, zum Jahreswechsel sowie bei jeder Änderung des Arbeitsentgelts.
Diese drei Prüfzeitpunkte haben jeweils unterschiedliche Konsequenzen.
Bei Beschäftigungsbeginn prüft der Arbeitgeber, ob das erwartete Jahresgehalt von Anfang an über der JAEG liegt. Bei Arbeitnehmern, die erstmalig eine Beschäftigung aufnehmen und deren Entgelt bei Beschäftigungsaufnahme über die für das Jahr maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, tritt grundsätzlich mit sofortiger Wirkung Versicherungsfreiheit ein.
Wer also direkt mit einem Gehalt über 77.400 Euro brutto einsteigt, ist vom ersten Arbeitstag an versicherungsfrei.
Zum Jahreswechsel prüft der Arbeitgeber für alle bestehenden Beschäftigten, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die aktuelle und die nächste JAEG übersteigt. Aus Arbeitgebersicht ist es sinnvoll, unterjährig lediglich bei neu eingestellten Mitarbeitern das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze zu prüfen.
Für alle anderen Beschäftigten wirken sich Erhöhungen des Arbeitsentgelts nach § 6 Abs. 4 SGB V immer nur zum darauf folgenden Jahreswechsel aus, wenn die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze und auch die des Folgejahres überschritten wird.
Bei Gehaltsänderungen muss der Arbeitgeber ebenfalls reagieren – sowohl bei Erhöhungen als auch bei Absenkungen. Eine Gehaltserhöhung, die das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt erstmals über die JAEG hebt, löst die Prüfpflicht unmittelbar aus.
Wie führt der Arbeitgeber die JAEG-Prüfung durch?
Die JAEG-Prüfung stellt eine Prognoseentscheidung dar. Der Arbeitgeber hat auf Grundlage der bei Prüfungsbeginn bekannten Umstände zu beurteilen, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die JAEG überschreiten wird.
Das ist ein wichtiger Punkt: Es geht nicht darum, was Du tatsächlich verdient hast, sondern darum, was vorausschauend zu erwarten ist. Zur Berechnung des Jahresarbeitsentgelts ist das vereinbarte monatliche Bruttoarbeitsentgelt mit zwölf zu multiplizieren. Hinzuzurechnen sind zugesicherte Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Überstundenvergütungen, wenn sie mit einem Pauschalbetrag ständig vergütet werden.
Stell Dir vor, Du verdienst 5.800 Euro brutto monatlich und erhältst ein vertraglich garantiertes Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts. Dann berechnet Dein Arbeitgeber das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt so:
| Bestandteil | Jahreswert |
| Grundgehalt (5.800 Euro × 12) | 69.600 Euro |
| Garantiertes Weihnachtsgeld | 5.800 Euro |
| Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt | 75.400 Euro |
Mit 75.400 Euro liegst Du unter der JAEG 2026 von 77.400 Euro – Du bleibst GKV-pflichtig, auch wenn Du subjektiv das Gefühl hast, gut zu verdienen. Bekommst Du Anfang nächsten Jahres eine Erhöhung auf 6.200 Euro monatlich, sieht die Prognose anders aus: Das ergibt ein hochgerechnetes Jahresgehalt von 74.400 Euro plus 6.200 Euro Weihnachtsgeld, also 80.600 Euro – und damit über der JAEG.
Die Abgrenzung ist im Einzelfall sorgfältig vorzunehmen und kann mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Es sollte die gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle eine Entscheidung dazu treffen. Bei Unsicherheiten, welche Entgeltbestandteile zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zählen, kann also die Krankenkasse eingeschaltet werden.
Was passiert, nachdem der Arbeitgeber die JAEG geprüft hat?
Stellt der Arbeitgeber fest, dass ein Beschäftigter die JAEG überschreitet, meldet er den Statuswechsel an die zuständige Krankenkasse. Da die Krankenversicherungspflicht erst zum Jahresende endet, muss der Arbeitgeber zum Jahreswechsel eine Änderungsmeldung senden: Der Arbeitnehmer wird zum 31.12. mit der SV-Meldung 32 aus der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgemeldet.
Die Krankenkasse informiert Dich dann schriftlich über das Ende Deiner Versicherungspflicht. Ab diesem Moment läuft die Zwei-Wochen-Frist, in der Du den Austritt aus der GKV erklären und gleichzeitig einen PKV-Nachweis vorlegen kannst. Wer diese Frist verpasst, bleibt automatisch als freiwilliges Mitglied in der GKV – kann aber jederzeit mit der normalen Kündigungsfrist von zwei Monaten wechseln.
Sollte eine Unterschreitung der JAEG in Betracht kommen, ist der Beschäftigte zu informieren. Nur der Beschäftigte kann eine Entscheidung darüber treffen, ob er einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung stellen möchte. Das ist ein wichtiger Punkt: Die Entscheidung über den Befreiungsantrag liegt ausschließlich beim Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss nur informieren – wählen muss Du selbst.
Wer legt die JAEG überhaupt fest?
Viele verwechseln die Frage, wer die JAEG prüft, mit der Frage, wer sie festlegt. Das sind zwei verschiedene Stellen.
Diese Grenze wird jedes Jahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgesetzt. Die konkrete Höhe ergibt sich aus der jährlichen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Die JAEG entwickelt sich dabei parallel zur durchschnittlichen Bruttolohn- und Gehaltssumme in Deutschland – steigen die Löhne, steigt auch die JAEG.
2026 beträgt die allgemeine JAEG 77.400 Euro brutto jährlich. Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2002 bereits wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei und privat vollversichert waren, gilt die besondere JAEG von 69.750 Euro. Der Unterschied zwischen beiden Grenzen besteht seit der Rentenreform 2003 und soll den Bestandsschutz für damals bereits PKV-versicherte Arbeitnehmer sicherstellen.
Was kannst Du als Arbeitnehmer selbst tun?
Auch wenn die Prüfpflicht beim Arbeitgeber liegt, bist Du nicht passiv. Du solltest die Berechnung Deines Arbeitgebers kennen und nachvollziehen können – besonders dann, wenn Du kurz unter oder knapp über der JAEG liegst.
Folgende Punkte solltest Du aktiv im Blick haben:
- Verlange vom Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung, dass Dein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die aktuelle und die nächstjährige JAEG übersteigt, bevor Du einen PKV-Wechsel planst
- Prüfe, ob Du Entgeltumwandlungen in die betriebliche Altersvorsorge nutzt, denn diese mindern das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt und können Dich unter die JAEG drücken
- Reagiere sofort auf die schriftliche Mitteilung Deiner Krankenkasse, wenn Du wechseln möchtest – die Zwei-Wochen-Frist läuft ab Zugang des Schreibens
- Stelle den Befreiungsantrag nach § 8 SGB V innerhalb von drei Monaten, wenn Du durch einen JAEG-Anstieg plötzlich wieder unter die Grenze fällst und in der PKV bleiben willst
Der Arbeitgeber prüft, die Krankenkasse meldet, und Du entscheidest. So ist die Aufgabenteilung gesetzlich geregelt. Wer seine Rolle dabei kennt, kann den PKV-Wechsel aktiv steuern, statt ihn passiv zu erleben.