Kinder von Beamten erhalten in Deutschland Beihilfe zu ihren Krankheitskosten, und zwar in fast allen Bundesländern zu einem Satz von 80 Prozent. Das bedeutet: Wenn ein Beamtenkind beim Arzt war, übernimmt die Beihilfe des Dienstherrn 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten. Die restlichen 20 Prozent trägt die private Krankenversicherung des Kindes. Sachsen liegt mit 90 Prozent noch höher, Hessen und Bremen folgen einem eigenen Staffelsystem. Für Eltern bedeutet das, dass die monatlichen PKV-Beiträge für ein Beamtenkind außerordentlich günstig sind – oft deutlich unter 60 Euro im Monat.
Das Wichtigste in Kürze:
- In fast allen Bundesländern beträgt der Beihilfesatz für Kinder 80 Prozent. Die PKV muss nur die restlichen 20 Prozent absichern.
- Sachsen ist die große Ausnahme: Seit dem 1. Januar 2024 erhalten Kinder dort 90 Prozent Beihilfe. Die PKV-Beiträge für Kinder sind entsprechend extrem niedrig.
- Neugeborene müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt bei der PKV angemeldet werden – danach ist eine Gesundheitsprüfung erforderlich.
- Die Beihilfeberechtigung des Kindes ist an das Kindergeld gekoppelt. Entfällt das Kindergeld, entfällt auch die Beihilfe.
Wer hat als Beamter Anspruch auf Beihilfe für sein Kind?
Ob ein Beamter Beihilfe für sein Kind beantragen kann, hängt von einer einzigen Kernregel ab: Der Beamte muss Kindergeld für das Kind beziehen. Sobald Kindergeldanspruch besteht, gilt das Kind als berücksichtigungsfähig in der Beihilfe. Fällt das Kindergeld weg – etwa weil das Kind mit 25 Jahren die Ausbildung abschließt – entfällt auch die Beihilfeberechtigung.
Diese Regel gilt bundesweit einheitlich, also in allen 16 Bundesländern und beim Bund. Leibliche Kinder, Adoptivkinder sowie Stief- und Pflegekinder sind berechtigt, sofern sie im Familienzuschlag aufgenommen sind und Kindergeld bezogen wird. Adoptivkinder sind nach der Rechtswirksamkeit der Adoption vollständig gleichgestellt mit leiblichen Kindern.
Keinen Beihilfeanspruch gibt es in drei klar definierten Situationen:
- Das Kind ist selbst verbeamtet und damit eigenständig beihilfeberechtigt.
- Das Kind ist über die GKV-Familienversicherung eines GKV-versicherten Elternteils abgesichert – wer in der GKV familienversichert ist, hat keinen parallelen Beihilfeanspruch.
- Der beihilfeberechtigte Elternteil ist nicht derjenige, der das Kindergeld bezieht.
Bei Doppelbeamten – also wenn beide Elternteile selbst Beamte sind – darf immer nur derjenige Beihilfe für das Kind beantragen, der auch das Kindergeld erhält. Familienzuschlag und Kindergeld müssen beim gleichen Elternteil liegen.
Wie hoch ist der Beihilfesatz für Kinder in den einzelnen Bundesländern?
80 Prozent ist der bundesweit gültige Standardsatz für berücksichtigungsfähige Kinder – das gilt beim Bund und in 13 der 16 Bundesländer gleichermaßen. Sachsen liegt seit 2024 bei 90 Prozent, Hessen und Bremen folgen einem eigenen Staffelmodell, bei dem der Kindbeihilfesatz von der Familiengröße abhängt.
| Dienstherr | Beihilfesatz für Kinder | Besonderheit |
| Bund | 80 % | Gilt für aktive Beamte und Pensionäre |
| Bayern | 80 % | Wahlleistungen wie Chefarzt und Zweibettzimmer inklusive |
| Baden-Württemberg | 80 % | Ab drei Kindern bleibt der erhöhte Beamtensatz dauerhaft |
| Berlin | 80 % | Pauschale Beihilfe möglich |
| Brandenburg | 80 % | Verlängerung bei Freiwilligendiensten möglich |
| Bremen | Bis 70 %, familienbezogen | Kein eigenständiger 80-Prozent-Satz |
| Hamburg | 80 % | Standard |
| Hessen | 80 % ambulant, familienbezogen | Kann je nach Familiengröße auch niedriger liegen |
| Mecklenburg-Vorpommern | 80 % | Standard |
| Niedersachsen | 80 % | Pauschale Beihilfe möglich |
| Nordrhein-Westfalen | 80 % | Keine Besonderheiten beim Kindsatz |
| Rheinland-Pfalz | 80 % | Standard |
| Saarland | 80 % | Standard |
| Sachsen | 90 % seit 01.01.2024 | Höchster Beihilfesatz für Kinder bundesweit |
| Sachsen-Anhalt | 80 % | Standard |
| Schleswig-Holstein | 80 % | Standard |
| Thüringen | 80 % | Standard |
Für Laien ist es hilfreich, sich das an einem Zahlenbeispiel zu veranschaulichen: Ein Beamtenkind geht zum Orthopäden und erhält eine Rechnung über 200 Euro. In den meisten Bundesländern zahlt die Beihilfe 160 Euro, die PKV des Kindes übernimmt die restlichen 40 Euro. In Sachsen zahlt die Beihilfe 180 Euro, die PKV nur noch 20 Euro. Genau dieser Unterschied schlägt sich auf die monatlichen PKV-Beiträge durch.
Was bedeutet die Sachsen-Reform von 2024 konkret?
Sachsen hat zum 1. Januar 2024 das gesamte Beihilfesystem grundlegend reformiert – das ist die bedeutendste Änderung im deutschen Beihilferecht der letzten zehn Jahre. Nicht nur der Kindbeihilfesatz stieg auf 90 Prozent, sondern das gesamte Familiensystem wurde neu geordnet. Sächsische Beamte mit einem Kind erhalten seitdem bereits 70 Prozent Beihilfe für sich selbst (statt der üblichen 50 Prozent), mit zwei oder mehr Kindern sogar 90 Prozent.
Was das System in Sachsen einzigartig macht, ist das sogenannte Einfrieren-Prinzip: Ein einmal erreichter Beihilfesatz sinkt grundsätzlich nicht mehr. Wer durch zwei Kinder den 90-Prozent-Satz erreicht hat, behält diesen auf Lebenszeit – auch wenn beide Kinder die Altersgrenze von 25 Jahren überschreiten und aus der Beihilfe herausfallen. Das ist bundesweit ohne Vergleich. Alle anderen Bundesländer senken den Beamtensatz automatisch, wenn Kinder die Beihilfegrenze überschreiten.
Für eine Familie mit zwei Kindern in Sachsen bedeutet das in der Praxis: Der Beamte zahlt für sich selbst und seine Kinder zusammen oft nur noch 70 bis 120 Euro PKV-Beitrag im Monat – eine Summe, die in anderen Bundesländern allein für den Beamten anfällt.
Wie hoch sind die PKV-Beiträge für Beamtenkinder?
Weil die PKV bei Kindern von Beamten nur 20 Prozent der Kosten absichern muss, gehören diese Tarife zu den günstigsten im gesamten PKV-Markt. Ein Neugeborenes zahlt je nach Versicherer und Tarif zwischen 38 und 65 Euro im Monat. In Sachsen, wo nur 10 Prozent abgesichert werden müssen, liegt der Beitrag oft unter 40 Euro.
Zum Vergleich: Eine freiwillige GKV-Versicherung für ein Kind würde 2026 rund 210 bis 240 Euro im Monat kosten, weil der Mindestbeitrag der GKV nicht unterschritten werden kann. Selbst beim teuersten PKV-Kindertarif mit 80-Prozent-Beihilfe ist die PKV also fünf bis sechsmal günstiger als die freiwillige GKV. Für Beamtenkinder mit Beihilfe ist die PKV damit in wirtschaftlicher Hinsicht fast immer die bessere Wahl.
Richtwerte ausgewählter Versicherer für Kinder mit 80-Prozent-Beihilfe im Jahr 2026:
| Versicherer | Monatsbeitrag Kind ca. | Hinweis |
| HUK-Coburg | 38 bis 50 Euro | Günstigste Beiträge am Markt |
| Debeka | 40 bis 55 Euro | Marktführer bei Beamten, liberale Aufnahme |
| AXA | 45 bis 60 Euro | Gutes Preis-Leistungs-Verhältnis |
| HanseMerkur | 42 bis 58 Euro | Faire Eintrittsbedingungen |
| ARAG | 50 bis 70 Euro | Hohe Leistungstiefe |
| Allianz | 55 bis 75 Euro | Premiumsegment |
Bis wann gilt die Beihilfe für Kinder?
Die Beihilfe für Kinder endet in der Regel mit dem 25. Geburtstag, sofern das Kind dann noch in Ausbildung oder Studium ist und Kindergeldanspruch besteht. Minderjährige Kinder unter 18 Jahren sind immer berücksichtigungsfähig, solange der Kindergeldanspruch läuft. Wer nach Abschluss der Ausbildung arbeitet, verliert die Beihilfeberechtigung ab dem Monat, in dem das Kindergeld endet.
Es gibt eine Reihe anerkannter Verlängerungsgründe, die die Berücksichtigungsfähigkeit über das 25. Lebensjahr hinaus verlängern können – allerdings maximal um zwölf Monate. Ausschlaggebend ist dabei, dass die Ausbildung durch den Dienst tatsächlich unterbrochen oder verzögert wurde. Wer den Dienst neben der Ausbildung absolviert, hat keinen Verlängerungsanspruch. Diese Dienste sind anerkannt:
- Freiwilliger Wehrdienst
- Bundesfreiwilligendienst (BFD)
- Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)
- Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ)
- Vergleichbare anerkannte Freiwilligendienste
- Entwicklungshelfer-Tätigkeit (maximal zwölf Monate, auch bei längerer Einsatzdauer)
Es gibt auch kurze Übergangszeiträume ohne Ausbildung, in denen die Beihilfe weiterläuft. Diese Lücken kennt das Steuerrecht und erkennt sie an, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
- Zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn: bis zu vier Monate überbrückbar
- Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, etwa Ausbildung und Studium: ebenfalls bis zu vier Monate
- Als arbeitssuchendes Kind nach Ausbildungsabschluss vor dem 25. Geburtstag: Beihilfe bleibt bestehen, solange Arbeitssuchendmeldung vorliegt
Was passiert beim Freiwilligendienst mit der PKV?
Wenn ein PKV-versichertes Beamtenkind einen Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr beginnt, tritt eine kritische Situation ein: Das Kind wird grundsätzlich GKV-versicherungspflichtig. Das bedeutet, es verliert vorübergehend den PKV-Status, obwohl der Beihilfeanspruch formell weiter besteht.
Die Lösung ist eine beitragsfreie Anwartschaft bei der PKV. Vor Beginn des Dienstes sollte man die PKV des Kindes kontaktieren und diese Anwartschaft für die Dienstdauer vereinbaren. Nach Ende des Freiwilligendienstes kann das Kind dann ohne Gesundheitsprüfung und ohne Neuabschluss in die PKV zurückkehren. Wer diese Anwartschaft nicht stellt, riskiert, dass das Kind nach dem Dienst eine vollständige Gesundheitsprüfung durchlaufen muss – mit allen Risiken, die das für spätere Versicherungsbedingungen bedeutet.
Was gilt bei dauerhafter Behinderung des Kindes?
Wenn ein Kind eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung hat, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, und sich deswegen nicht selbst unterhalten kann, bleibt die Beihilfeberechtigung unbefristet und altersunabhängig bestehen. Das gilt für ein Kind mit 30, 40 oder 50 Jahren genauso wie für ein minderjähriges Kind. Die Altersgrenze von 25 Jahren fällt in diesem Fall vollständig weg.
Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung. Maßgeblich ist das Datum, an dem die Behinderung eingetreten ist – nicht das Datum der offiziellen Feststellung durch ein Amt oder Gericht. Ein ärztlicher Nachweis ist erforderlich. Tritt die Behinderung erst nach dem 25. Geburtstag ein, greift diese Ausnahme nicht.
Die Fähigkeit zur Selbstversorgung ist der zweite entscheidende Faktor: Hat das Kind trotz Behinderung ein geregeltes Arbeitsverhältnis und kann seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren, entfällt der Daueranspruch. Nur wenn die Behinderung tatsächlich dazu führt, dass das Kind auf Unterstützung angewiesen ist, greift die unbegrenzte Beihilfeberechtigung.
Welche Leistungen deckt die Beihilfe für Kinder ab?
Kinder haben grundsätzlich denselben Leistungskatalog wie der Beamte selbst – allerdings mit einigen wichtigen Vorteilen gegenüber Erwachsenen.
Der bedeutendste Vorteil betrifft Arzneimittel: Nicht verschreibungspflichtige Medikamente, sogenannte OTC-Mittel, sind für Kinder unter 18 Jahren beihilfefähig. Für Erwachsene gilt das nicht – sie müssen diese Kosten selbst tragen. Das bedeutet, dass Fiebersäfte, Erkältungsmedikamente, Wundverbände und ähnliche Präparate für Beamtenkinder bis zum 17. Geburtstag erstattet werden, sofern sie ärztlich verordnet wurden. Ab dem 18. Geburtstag gilt dann der gleiche OTC-Ausschluss wie für Erwachsene. Auch der Eigenanteil von 4,50 Euro je Arzneimittel, der für Erwachsene gilt, entfällt für Kinder.
Weitere beihilfefähige Leistungen für Kinder im Überblick:
| Leistungsbereich | Status |
| Arztbehandlung nach GOÄ bis 3,5-fach | Beihilfefähig |
| Verschreibungspflichtige Arzneimittel | Beihilfefähig, kein Eigenanteil |
| OTC-Arzneimittel bis 18 Jahre | Beihilfefähig bei ärztlicher Verordnung |
| Zahnbehandlung | Beihilfefähig |
| Kieferorthopädie mit Beginn vor 18 Jahren | Vollständig beihilfefähig |
| Heilmittel wie Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie | Beihilfefähig |
| Psychotherapie | Beihilfefähig, bis 21 Jahre 30 Zusatzsitzungen für Bezugspersonen |
| STIKO-empfohlene Impfungen | Beihilfefähig |
| Früherkennungsuntersuchungen U1 bis U9, J1 und J2 | Vollständig beihilfefähig |
| Brillen und Sehhilfen | Beihilfefähig bis zu den Höchstbeträgen |
Besonders hervorzuheben ist die Kieferorthopädie, weil sie einer der kostenintensivsten Bereiche für Familien ist. Solange die KFO-Behandlung vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde, ist die gesamte Behandlung vollständig beihilfefähig – auch wenn die Behandlung erst mit 20 oder 21 Jahren endet. Das Startdatum zählt, nicht das Enddatum. Bei einer typischen KFO-Behandlung mit Gesamtkosten von 4.500 Euro bedeutet ein 80-Prozent-Beihilfesatz, dass die Beihilfe 3.600 Euro übernimmt, die PKV 720 Euro und der Eigenanteil der Eltern bei rund 180 Euro liegt.
Wann sollte man das Kind bei der PKV anmelden?
Neugeborene müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt bei der PKV angemeldet werden. In diesem Zeitfenster ist keine Gesundheitsprüfung erforderlich – das Kind wird ohne Risikoaufschläge aufgenommen, unabhängig davon, ob bei der Geburt oder kurz danach Auffälligkeiten festgestellt wurden. Wer diese Frist versäumt, muss eine vollständige Gesundheitsprüfung einreichen, und das Kind kann je nach Befund mit Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen aufgenommen werden.
Der praktische Rat lautet daher: Die PKV-Anmeldung des Neugeborenen so früh wie möglich erledigen, idealerweise noch im Krankenhaus die notwendigen Unterlagen vorbereiten. Das gilt auch für Adoptivkinder ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Adoption.
Wie verändert sich der Beihilfesatz des Beamten durch Kinder?
Die Zahl der Kinder wirkt sich nicht nur auf den Beihilfesatz des Kindes aus, sondern auch auf den Satz des Beamten selbst. Das ist für die PKV-Planung einer Familie entscheidend, weil sich der Beitrag des Beamten mit der Familienkonstellation verändert.
In den meisten Bundesländern gilt: Mit einem Kind bleibt der Beamtensatz bei 50 Prozent. Ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind steigt er auf 70 Prozent. Das bedeutet, die PKV des Beamten muss nur noch 30 Prozent absichern, und der Beitrag sinkt entsprechend. Einige Bundesländer gewähren die 70 Prozent bereits ab dem ersten Kind, vor allem in der Elternzeit. Das betrifft:
- Bund
- Bayern
- Baden-Württemberg
- Berlin
- Brandenburg
- Mecklenburg-Vorpommern
- Sachsen-Anhalt
Sachsen bildet wiederum die Ausnahme: Dort steigt der Beamtensatz bereits mit dem ersten Kind auf 70 Prozent und mit dem zweiten Kind auf 90 Prozent.
Wenn ein Kind die Beihilfegrenze überschreitet und aus der Berücksichtigungsfähigkeit herausfällt, sinkt der Beamtensatz in fast allen Bundesländern wieder. Wer beispielsweise durch zwei Kinder auf 70 Prozent gekommen ist und das zweite Kind fällt heraus, fällt zurück auf 50 Prozent. Der PKV-Tarif muss dann zeitnah angepasst werden. In Sachsen gilt das ausdrücklich nicht: Der einmal erreichte Satz sinkt dort nicht.
Die Anpassung der PKV bei Satzänderungen sollte innerhalb von zwei Monaten erfolgen, um ohne neue Gesundheitsprüfung in den passenden Tarif wechseln zu können. Das gilt in beide Richtungen: Wenn ein neues Kind kommt und der Beihilfesatz steigt, kann der Beamte in einen günstigeren Tarif mit niedrigerem Restkosten-Anteil wechseln. Wenn ein Kind wegfällt und der Satz sinkt, muss auf den höheren Restkosten-Tarif gewechselt werden.
Was gilt für Pflegekinder und Stiefkinder?
Pflegekinder sind beihilfeberechtigt, wenn das Kind in den Familienzuschlag des Beamten aufgenommen wurde, Kindergeld bezogen wird und das Kind im Haushalt des Beamten lebt. In der Praxis ist die Situation bei Pflegekindern häufig komplizierter, weil das Jugendamt in der Regel das Pflegegeld erhält und Kindergeld und Familienzuschlag unterschiedlich verteilt sein können. Eine Einzelfallprüfung bei der zuständigen Beihilfestelle ist in jedem Fall empfehlenswert.
Stiefkinder – also Kinder des Ehepartners aus einer anderen Verbindung – sind beihilfeberechtigt, wenn sie im Haushalt des Beamten leben, der Beamte Kindergeld für sie bezieht oder sie im Familienzuschlag aufgenommen sind und das Stiefkind nicht bereits über den anderen leiblichen Elternteil beihilfeberechtigt ist. Dieselben Regeln zur Altersgrenze von 25 Jahren und zu den Verlängerungstatbeständen gelten auch für Stief- und Pflegekinder.
Kinder, die nach dem Tod eines Beamten Waisengeld beziehen, haben eine eigenständige Beihilfeberechtigung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Halbwaisen und Vollwaisen erhalten in fast allen Bundesländern 80 Prozent Beihilfe, in Sachsen 90 Prozent. Wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst unterhalten kann, gilt auch für Waisen die unbefristete Beihilfeberechtigung.