Mehr wissen.
Mehr COVAGO.

Inhaltsverzeichnis

Jetzt kostenfreien Geschäftsführer-Check buchen.
Preisgekrönt & mehrfach ausgezeichnet.
4,9
705 Google-Bewertungen

Wie kann ich mich als Geschäftsführer absichern?

Als Geschäftsführer trägst Du eine Verantwortung, die die meisten Außenstehenden unterschätzen. Du haftest persönlich und unbeschränkt mit Deinem Privatvermögen – für Entscheidungen, die schiefgehen, für Pflichten, die Du vergisst, für Fehler von Mitarbeitern, die Du nicht ausreichend kontrolliert hast. 

Und die Beweislast liegt bei Dir: Wer Dich auf Schadensersatz verklagt, muss die Pflichtverletzung behaupten – Du musst beweisen, dass Du korrekt gehandelt hast.

Das klingt bedrohlich. Aber es gibt ein ganzes System an Instrumenten, das Dich schützt – wenn Du es aktiv nutzt. Dieser Artikel zeigt Dir, was wirklich wirkt, was nur auf dem Papier schützt und wo die gefährlichen Lücken liegen.

Warum reicht es nicht, einfach sorgfältig zu arbeiten?

Sorgfalt ist notwendig, aber nicht hinreichend. Das Problem liegt in der Struktur der Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG: Bereits leichte Fahrlässigkeit reicht für die Haftung aus. Das bedeutet, dass jede Entscheidung, die Du triffst, im Nachhinein als pflichtwidrig bewertet werden kann – auch wenn Du zum damaligen Zeitpunkt nach bestem Wissen gehandelt hast.

Dazu kommt die umgekehrte Beweislast: Wer Dich in Anspruch nehmen will, muss lediglich eine Pflichtverletzung und einen Schaden darlegen. Du musst dann beweisen, dass Du die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns angewendet hast. Wer keine Dokumentation hat, verliert diesen Beweis fast automatisch.

Gute Absicherung beginnt deshalb nicht mit einer Versicherungspolice, sondern mit dem richtigen Verständnis davon, was Dich überhaupt schützt – und warum Dokumentation dabei die Schlüsselrolle spielt.

Was schützt Dich bei unternehmerischen Fehlentscheidungen?

Business Judgment Rule als gesetzlicher sicherer Hafen

Das wichtigste gesetzliche Schutzinstrument für unternehmerische Entscheidungen ist die Business Judgment Rule. Sie besagt: Wer eine unternehmerische Entscheidung auf Basis angemessener Informationen, frei von Interessenkonflikten und im besten Interesse der Gesellschaft trifft, haftet nicht für das Ergebnis – selbst wenn die Entscheidung sich im Nachhinein als falsch herausstellt.

Das klingt großzügig, hat aber eine entscheidende Einschränkung: Die Business Judgment Rule gilt ausschließlich bei unternehmerischen Entscheidungen, also dort, wo Dir Gesetz, Satzung oder Weisung kein bestimmtes Verhalten vorschreiben. Sie gilt nicht bei gesetzlichen Pflichten und nicht bei Verstößen gegen die Legalitätspflicht. Wer Steuern nicht abführt oder Sozialversicherungsbeiträge einbehält, kann sich nicht auf den sicheren Hafen berufen.

Mach jetzt den kostenlosen Geschäftsführer-Check.
Mach jetzt den kostenlosen Geschäftsführer-Check.

Dokumentation ist die Eintrittskarte in den sicheren Hafen

Wer sich auf die Business Judgment Rule berufen will, muss beweisen, dass er die Voraussetzungen erfüllt hat – und das geht nur mit Dokumentation. Für jede wesentliche Entscheidung solltest Du schriftlich festhalten, welche Informationen Dir vorlagen, welche Alternativen Du geprüft hast und warum Du Dich für den gewählten Weg entschieden hast.

Das kostet Zeit. Aber wer diese Disziplin hat, schützt sich erheblich vor Haftungsansprüchen – weil er im Ernstfall belegen kann, dass er nicht leichtfertig, sondern informiert gehandelt hat.

Jährlicher Entlastungsbeschluss schließt vergangene Ansprüche aus

Ein weiteres wichtiges Instrument ist der Entlastungsbeschluss nach § 46 Nr. 5 GmbHG. Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführer jährlich entlasten – und damit alle Ersatzansprüche der Gesellschaft ausschließen, die auf Basis der der Gesellschafterversammlung bekannten oder erkennbaren Informationen hätten geltend gemacht werden können.

Die Grenzen sind klar: Was die Gesellschafter nicht wussten und bei sorgfältiger Prüfung auch nicht hätten erkennen können, ist nicht von der Entlastung erfasst. Und wer Informationen verschleiert, um eine Entlastung zu erschleichen, kann sich nicht auf deren Schutzwirkung berufen. Die Entlastung ist kein Freifahrtschein – aber bei vollständiger und ehrlicher Rechenschaftslegung ein wirksamer Schutz für die Vergangenheit.

Meine Empfehlung: Führe jedes Jahr eine ordentliche Gesellschafterversammlung durch, leg vollständig Rechenschaft ab und erwirke aktiv einen Entlastungsbeschluss. Wer das konsequent macht, hat einen erheblichen Vorteil gegenüber jemandem, der das vernachlässigt.

Wie begrenzt Du Deine Haftung vertraglich?

Was im Anstellungsvertrag möglich ist

Der Anstellungsvertrag bietet mehrere Möglichkeiten, die Haftung zu begrenzen. Nach herrschender Meinung sind folgende Klauseln zulässig:

  • Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit: Der vollständige Ausschluss der Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist im Anstellungsvertrag möglich
  • Summenmäßige Haftungsbegrenzung: Die Haftung kann auf einen Höchstbetrag begrenzt werden, zumindest für den Bereich leichter Fahrlässigkeit
  • Verkürzung der Verjährungsfrist: Die gesetzliche Fünfjahresfrist nach § 43 Abs. 4 GmbHG kann vertraglich verkürzt werden

Was nicht geht: Vorsätzliche Pflichtverletzungen lassen sich vertraglich nicht ausschließen. Und wichtig zu verstehen: Diese vertraglichen Beschränkungen wirken ausschließlich im Innenverhältnis, also für Ansprüche der GmbH gegen Dich. Die Außenhaftung gegenüber Finanzamt, Sozialversicherungsträgern und Gläubigern im Insolvenzfall lässt sich vertraglich nicht ausschließen.

Freistellungsanspruch bei Weisungshandeln

Handelst Du auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafterversammlung und entsteht daraus ein Schaden gegenüber Dritten, hast Du grundsätzlich einen Freistellungsanspruch gegen die Gesellschaft. Dieser Anspruch ist allerdings nur so viel wert, wie die Gesellschaft im Moment der Inanspruchnahme noch liquide ist. Wer sich ausschließlich darauf verlässt, kann im Ernstfall trotzdem persönlich zahlen.

Welche Rolle spielt die D&O-Versicherung – und wo greift sie nicht?

D&O ist das wichtigste finanzielle Schutzinstrument

Die D&O-Versicherung – Directors-and-Officers-Versicherung – ist eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die Dich absichert, wenn Du wegen einer Pflichtverletzung persönlich in Anspruch genommen wirst. Sie übernimmt zwei Kernleistungen: die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Freistellung bei berechtigten Schadensersatzforderungen.

Für GmbH-Geschäftsführer gilt dabei ein wichtiger Unterschied zur Aktiengesellschaft: Der gesetzliche Pflicht-Selbstbehalt von 10 Prozent des Schadens, der für AG-Vorstände zwingend vorgeschrieben ist, gilt für Dich nicht. Du kannst eine vollständige Deckung ohne Selbstbehalt vereinbaren.

Beim Abschluss solltest Du auf folgende Punkte besonders achten:

  • Ausreichende Deckungssumme: Für kleine GmbH mindestens 2 Millionen Euro, im Mittelstand orientiert an 50 Prozent des Eigen- oder Gesamtkapitals
  • Nachmeldefrist: Das Claims-Made-Prinzip bedeutet, dass Versicherungsschutz nur besteht, wenn der Anspruch während der Laufzeit erhoben wird – nicht zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung. Eine Nachmeldefrist von mindestens 3 bis 10 Jahren ist deshalb unverzichtbar
  • Rückwärtsdeckung: Schützt Dich für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsabschluss lagen, aber noch nicht bekannt waren
  • Wenige Ausschlüsse: Besonders bei Steuer-, Sozialversicherungs- und Insolvenztatbeständen sollte das Bedingungswerk nicht zu eng formuliert sein

Was die D&O nicht abdeckt

Hier liegt die größte Falle: Viele Geschäftsführer glauben, mit einer D&O-Versicherung vollständig abgesichert zu sein. Das stimmt nicht.

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 20. Juli 2018 (I-4 U 93/16) entschieden, dass Zahlungen nach Insolvenzreife nach § 15b InsO grundsätzlich nicht vom D&O-Schutz erfasst sind. Das ist ein erhebliches Deckungsloch, weil Zahlungen nach Insolvenzreife in der Praxis einer der häufigsten Haftungstatbestände sind.

Darüber hinaus deckt die D&O-Versicherung keine vorsätzlichen Pflichtverletzungen, keine Geldstrafen und keine Freiheitsstrafen. Sie schützt das Vermögen – nicht vor strafrechtlichen Konsequenzen.

Wie schützt Du Dich organisatorisch im laufenden Betrieb?

Compliance-System verhindert Haftung für Mitarbeiterfehler

Als Geschäftsführer haftest Du auch für Rechtsverstöße Deiner Mitarbeiter, wenn Du kein funktionierendes Compliance-Management-System eingerichtet hast. Die Pflicht dazu ergibt sich aus § 43 GmbHG und der Legalitätspflicht. Ein funktionierendes System muss nicht aufwendig sein – aber es muss existieren und gelebt werden. Klare Zuständigkeiten, Kontrollmechanismen, Meldewege für Verdachtsfälle.

Krisenfrüherkennung ist seit 2021 gesetzliche Pflicht

Seit Inkrafttreten des StaRUG am 1. Januar 2021 bist Du gesetzlich verpflichtet, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können. Das ist keine weiche Empfehlung, sondern eine harte Rechtspflicht – deren Verletzung nach den allgemeinen Haftungstatbeständen des § 43 Abs. 2 GmbHG sanktioniert wird.

In der Praxis bedeutet das: Du brauchst ein System, das Dir regelmäßig die relevanten Kennzahlen liefert, darunter Eigenkapitalquote, Verschuldungsgrad, Cashflow und Liquiditätsplanung. Keine Überraschungen, keine blinden Flecken. Der BGH hat in seinem Urteil vom 23. Juli 2024 (II ZR 206/22) ausdrücklich eine rollierende, integrierte Unternehmensplanung einschließlich Worst-Case-Szenarien gefordert.

Ressortaufteilung bei mehreren Geschäftsführern

Wer nicht allein in der Geschäftsführung sitzt, kann durch eine klare schriftliche Ressortaufteilung die eigene Haftung reduzieren. Sie wandelt Handlungspflichten in Kontroll- und Überwachungspflichten um – wer für ein Ressort nicht zuständig ist, muss es nicht aktiv steuern, aber überwachen.

Die Voraussetzungen dafür sind eindeutige und schriftliche Aufgabenverteilung, sachgerechte Zuordnung und die persönliche sowie fachliche Eignung der verantwortlichen Person. Wichtig: Auch bei wirksamer Ressortaufteilung bleibt eine Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer bestehen. Je weitreichender die möglichen Auswirkungen, desto intensiver die Überwachungspflicht der nicht zuständigen Geschäftsführer.

Was musst Du in der Krise zwingend beachten?

Die Drei-Wochen-Frist ist nicht verhandelbar

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung musst Du ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen, Insolvenzantrag stellen. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar. Wer sie verpasst, haftet für alle Schäden, die durch die Verzögerung entstehen – und zwar persönlich.

Der Moment, ab dem die Frist läuft, ist nicht der Zeitpunkt, an dem Du die Insolvenzreife erkennst, sondern der Zeitpunkt, ab dem sie objektiv vorliegt. Wer kein funktionierendes Früherkennungssystem hat, kann diesen Moment schlicht verpassen – und haftet trotzdem.

Keine masseschmälernden Zahlungen nach Insolvenzreife

Sobald Insolvenzreife eingetreten ist, darfst Du keine Zahlungen mehr leisten, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind. Wer dennoch zahlt, muss diese Beträge nach § 15b Abs. 4 InsO persönlich erstatten – und wie oben beschrieben greift die D&O-Versicherung dabei nicht.

Sozialversicherungsbeiträge immer zuerst

Ein Sonderpunkt: Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung müssen auch in der Krise vollständig abgeführt werden. Hier gilt kein anteiliger Gleichbehandlungsgrundsatz wie bei Steuern. Wer diese Beiträge einbehält, begeht eine Straftat nach § 266a StGB – und diese Forderungen fallen nicht unter die Restschuldbefreiung einer späteren Privatinsolvenz.

Wie sicherst Du Dich beim Ausscheiden aus der GmbH ab?

Das Ausscheiden aus der Geschäftsführung beendet die Haftung nicht automatisch. Der BGH hat mit Urteil vom 23. Juli 2024 (II ZR 206/22) bestätigt: Wer während der Amtszeit eine Gefahrenlage geschaffen hat, haftet auch nach dem Ausscheiden weiter, wenn diese Gefahrenlage zu Schäden führt.

Folgende Maßnahmen sind beim Ausscheiden unverzichtbar, um das Risiko zu begrenzen:

  • Entlastungsbeschluss für die gesamte Amtszeit herbeiführen – möglichst umfassend und auf Basis vollständiger Rechenschaftslegung
  • Generalbereinigung verhandeln – ein ausdrücklicher Verzicht der GmbH auf alle bekannten und unbekannten Ansprüche ist die sicherste Form des Haftungsschnitts
  • D&O-Versicherung mit Nachhaftungsklausel sicherstellen – der Schutz muss auch nach Amtsbeendigung für Ansprüche gelten, die in der Amtszeit verursacht wurden
  • Übergabedokumentation erstellen – halte die wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt Deines Ausscheidens nachweisbar fest, damit spätere Schäden nicht Dir zugerechnet werden können

Was kannst Du für Dein Privatvermögen tun?

Ein letzter Aspekt, der oft vergessen wird: Selbst wer alle oben genannten Maßnahmen umsetzt, kann im Ernstfall persönlich in Anspruch genommen werden. Deshalb ist auch die Struktur des Privatvermögens ein Teil der Absicherungsstrategie.

Frühzeitige Schenkungen von Vermögenswerten an den Ehegatten oder in eine Familiengesellschaft können vor späterem Gläubigerzugriff schützen – aber nur, wenn sie nicht im unmittelbaren Vorfeld einer erkennbaren Krise erfolgen. Das Insolvenzrecht kennt Anfechtungsfristen von vier bis zehn Jahren. Wer hier handelt, muss das langfristig und rechtzeitig tun.

Was dagegen häufig überschätzt wird: Gütertrennungsvereinbarungen schützen das Vermögen des Ehepartners in der Regel bereits im gesetzlichen Güterstand, weil der Ehegatte für GmbH-Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht haftet. Die Ausnahme sind persönliche Bürgschaften – wer als Geschäftsführer persönlich für GmbH-Darlehen bürgt, haftet mit dem gesamten Privatvermögen, unabhängig vom Güterstand.

Wer all das zusammennimmt – Business Judgment Rule, Dokumentation, Entlastungsbeschluss, vertragliche Haftungsbeschränkung, D&O-Versicherung, Compliance und Krisenfrüherkennung – hat ein solides System, das Dich in den meisten Szenarien schützt. Was kein System der Welt ersetzen kann: eine pflichtgemäße Amtsführung. Wer vorsätzlich handelt, haftet – und keine Versicherung deckt das ab.

Thorsten Schiffgens
Experte für Versicherungen
Über den Autor
Thorsten Schiffgens ist Geschäftsführer und Mitgründer von COVAGO, einem unabhängigen Versicherungsmakler mit Fokus auf ganzheitliche und nachhaltige Absicherung für Privatkunden und Unternehmen. Seit 1999 in der Versicherungsbranche aktiv, steht er für spezialisierte Beratung in Bereichen wie Kranken‑, Berufsunfähigkeits‑, Haftpflicht‑ und Cyber-Versicherung – stets mit dem Ziel, Haftungsrisiken zu minimieren und Vermögensaufbau zu maximieren.
Fragen​
zum Thema?
Wir helfen dir gern persönlich weiter.