Viele Beamte stellen sich diese Frage spätestens dann, wenn die Hochzeit näher rückt oder wenn der Partner gerade seinen Job aufgibt: Kann er oder sie eigentlich auch in die PKV?
Die kurze Antwort lautet ja. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner von Beamten können in die private Krankenversicherung wechseln, sofern sie bei der Beihilfe des Dienstherrn berücksichtigungsfähig sind. Das setzt vor allem voraus, dass das eigene Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt und keine GKV-Pflichtversicherung durch eine Beschäftigung besteht.
Der entscheidende Unterschied zur GKV: Ehepartner sind in der PKV nicht automatisch beitragsfrei mitversichert wie in der GKV-Familienversicherung. Jeder braucht seinen eigenen Vertrag.
Das klingt zunächst nach mehr Aufwand, führt aber in der Praxis dazu, dass der Ehepartner mit 70 Prozent Beihilfe nur 30 Prozent der Kosten privat absichern muss. Bei guter Gesundheit und jungem Eintrittsalter ergeben sich daraus Monatsbeiträge, die weit unter dem liegen, was eine freiwillige GKV kosten würde.
Das Wichtigste in Kürze
- Ehepartner von Beamten können in die PKV eintreten, wenn sie bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig sind und keine GKV-Versicherungspflicht durch ein Beschäftigungsverhältnis besteht.
- Die Beihilfe übernimmt in den meisten Bundesländern 70 Prozent der anerkannten Krankheitskosten. Die PKV sichert die restlichen 30 Prozent ab.
- Die Einkommensgrenzen variieren je nach Bundesland erheblich, von 12.000 Euro in Bremen bis zu rund 24.696 Euro in Hessen.
- Wer innerhalb von sechs Monaten nach der Eheschließung oder Verbeamtung einen Antrag stellt, kann die Öffnungsaktion nutzen und wird ohne Ablehnung und mit maximal 30 Prozent Risikozuschlag aufgenommen.
- Bei Scheidung, Einkommensänderung oder Tod des beamteten Partners muss der Tarif innerhalb von sechs Monaten angepasst werden, sonst droht eine erneute Gesundheitsprüfung.
Können Ehepartner von Beamten in die private Krankenversicherung?
Ja, Ehepartner von Beamten können in die PKV eintreten. Voraussetzung ist, dass sie bei der Beihilfe des Dienstherrn berücksichtigungsfähig sind. Dafür müssen fünf Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Es besteht eine bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft.
- Die Eheleute leben nicht dauerhaft getrennt ohne Unterhaltsanspruch.
- Das Einkommen des Ehepartners liegt unterhalb der landesspezifischen Einkommensgrenze.
- Der Ehepartner ist nicht selbst aus einem anderen Dienstverhältnis beihilfeberechtigt.
- Der Ehepartner unterliegt keiner GKV-Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Ehepartner einen eigenen PKV-Vertrag abschließen, der exakt den Restanteil absichert, den die Beihilfe nicht übernimmt. Der Vertrag muss nicht beim selben Versicherer liegen wie der des beamteten Partners.
Sind Ehepartner von Beamten beihilfeberechtigt?
Ja, Ehepartner sind beihilfeberechtigt, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Dienstherr des beamteten Partners erstattet dann direkt einen festgelegten Prozentsatz der anerkannten Krankheitskosten. In den meisten Bundesländern liegt dieser Satz für Ehepartner bei 70 Prozent.
Wichtig zu verstehen: Die Beihilfe ist keine Versicherung, sondern eine Sozialleistung des Landes oder des Bundes an den Beamten und seine Familie. Sie ersetzt den Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung, den Angestellte kennen. Weil der Dienstherr keinen Beitrag zur Krankenkasse zahlt, übernimmt er stattdessen direkt einen Teil der entstandenen Kosten.
Beihilfe und PKV zusammen müssen 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen abdecken.
Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt dieselbe Regelung. Das Beihilferecht stellt eingetragene Lebenspartnerschaften bundesweit der Ehe gleich.
Keinen Beihilfeanspruch hat der Ehepartner, wenn er selbst aus einem anderen Dienstverhältnis beihilfeberechtigt ist. Zwei verbeamtete Eheleute haben jeweils ihren eigenen, voneinander unabhängigen Beihilfeanspruch gegenüber ihrem jeweiligen Dienstherrn. Eine gegenseitige Mitversicherung ist nicht möglich.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze für die Beihilfe bei Ehepartnern?
Die Einkommensgrenze variiert je nach Bundesland erheblich. In den meisten Ländern gilt das Einkommen des vorvergangenen Kalenderjahres als Maßstab, also für 2026 das Einkommen aus 2024. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG, also nicht das steuerliche Nettoeinkommen, sondern die Summe aller Einkunftsarten vor dem Abzug von Sonderausgaben.
Die Grenzen im Überblick, von der niedrigsten zur höchsten:
| Bundesland | Einkommensgrenze 2026 | Besonderheit |
| Bremen | 12.000 Euro | Bundesweit niedrigste Grenze |
| Saarland | 16.000 Euro | Erhöhung perspektivisch geplant |
| Rheinland-Pfalz | 17.000 Euro | Feste Grenze |
| Thüringen | 18.000 Euro | Eigener Grenzwert |
| Baden-Württemberg | 20.000 Euro | Kapitalerträge immer anzugeben, auch unter Sparerpauschbetrag |
| Berlin | 20.000 Euro | Fester Grenzwert |
| Hamburg | 20.000 Euro | |
| Niedersachsen | 20.000 Euro | Bei pauschaler Beihilfe 22.000 Euro |
| Sachsen | 20.180 Euro | Dreijahresdurchschnitt, nicht Vorvorjahr |
| Schleswig-Holstein | 20.000 Euro | |
| Bund | 22.648 Euro | Dynamisiert, jährliche Anpassung |
| Bayern | 22.648 Euro | Dynamisiert analog Bund |
| Brandenburg | 22.648 Euro | Orientiert sich an BBhV |
| Mecklenburg-Vorpommern | 22.648 Euro | |
| Sachsen-Anhalt | 22.648 Euro | |
| Nordrhein-Westfalen | 23.861 Euro | Dynamisiert, Vorjahreseinkommen (nicht Vorvorjahr) |
| Hessen | ca. 24.696 Euro | Dynamisiert: doppelter steuerlicher Grundfreibetrag nach § 32a EStG |
Sachsen und Hessen haben Sonderregeln. In Sachsen gilt nicht das Einkommen eines einzelnen Jahres, sondern der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre. Wer in Sachsen also ein schwankendes Einkommen hat, profitiert davon, weil ein einzelnes gutes Jahr nicht sofort zur Ablehnung führt. In Hessen knüpft die Grenze an den doppelten steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a EStG und steigt damit automatisch jedes Jahr mit, wenn der Gesetzgeber den Grundfreibetrag anhebt. NRW verwendet als einziges Bundesland das Vorjahreseinkommen statt des Vorvorjahreseinkommens.
Ist die Einkommensgrenze für Ehepartner bei der Berechnung der Beihilfe brutto oder netto?
Weder brutto noch netto im klassischen Sinne. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG, also die Summe aller sieben steuerlichen Einkunftsarten vor dem Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen. Dieser Wert liegt im Steuerrecht zwischen dem Bruttoeinkommen und dem zu versteuernden Einkommen.
Zum Gesamtbetrag der Einkünfte zählen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, also Lohn und Gehalt, Einkünfte aus selbstständiger und freiberuflicher Tätigkeit, Gewerbeeinkünfte, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen, sonstige Einkünfte wie Renten und vergleichbare Zahlungen sowie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Den Nachweis erbringt man in der Regel durch den Einkommensteuerbescheid des vorvergangenen Jahres. Wer im laufenden Jahr voraussichtlich unter die Grenze fällt, weil sich die Einkommenssituation geändert hat, kann bei der Beihilfestelle beantragen, das voraussichtliche aktuelle Einkommen heranzuziehen.
Besonders in Baden-Württemberg lohnt sich genaues Hinschauen: Dort sind Kapitalerträge immer in den Gesamtbetrag einzubeziehen, auch wenn sie steuerlich durch den Sparerpauschbetrag freigestellt sind. Wer also ein größeres Wertpapierdepot hat und davon Dividenden oder Zinsen erhält, muss diese beihilferechtlich angeben, obwohl er dafür keine Steuer zahlt.
Wie hoch ist die Beihilfe bei Ehegatten?
In den meisten Bundesländern erhält der Ehegatte 70 Prozent Beihilfe auf die anerkannten Krankheitskosten. Die PKV sichert die restlichen 30 Prozent ab. Das ist die wichtigste Zahl für die Beitragsberechnung: Je höher der Beihilfesatz, desto kleiner der PKV-Anteil und desto günstiger der Monatsbeitrag.
In zwei Bundesländern gilt ein anderes System. Hessen und Bremen verwenden keinen festen Satz für den Ehegatten, sondern ein familienbezogenes Staffelmodell. Dort ergibt sich der Satz aus einem Grundwert von 50 Prozent plus 5 Prozentpunkten für jedes berücksichtigungsfähige Kind und weiteren 5 Prozentpunkten für den Ehegatten. Das Maximum liegt bei 70 Prozent. Ein Beamter ohne Kinder in Hessen hat für sich selbst und seinen Ehegatten also einen Satz von 55 Prozent, mit einem Kind 60 Prozent, mit zwei Kindern 65 Prozent und ab drei Kindern oder Ehegatte plus zwei Kindern 70 Prozent.
In Sachsen gibt es seit dem 1. Januar 2024 die attraktivste Regelung bundesweit. Dort erhalten Ehepartner 90 Prozent Beihilfe, wenn der Beamte mindestens zwei Kinder hat. Zusätzlich zahlt Sachsen auf Antrag einen Zuschuss zu den PKV-Beiträgen des Ehepartners von bis zu 104 Euro monatlich. Das führt dazu, dass die PKV-Eigenbelastung für Ehepartner in Sachsen bei Familien mit zwei oder mehr Kindern minimal wird.
Schleswig-Holstein kennt ebenfalls eine Erhöhung auf 90 Prozent für Ehepartner, allerdings erst ab drei Kindern.
Wann verliert der Ehepartner den Beihilfeanspruch?
Den Beihilfeanspruch verliert der Ehepartner in mehreren klar definierten Situationen, und in jeder dieser Situationen muss der PKV-Tarif angepasst werden.
Wenn das Einkommen des Ehepartners die Einkommensgrenze überschreitet, entfällt der Beihilfeanspruch. Der Beamte selbst verliert seinen Beihilfeanspruch dadurch nicht, nur der Ehegatte fällt aus der Berücksichtigungsfähigkeit heraus. In diesem Fall muss der Ehepartner sich vollständig selbst versichern, entweder mit einer PKV-Vollversicherung oder freiwillig in der GKV. Liegt das Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro, ist keine GKV-Versicherungspflicht mehr gegeben, und eine PKV-Vollversicherung ist möglich.
Wenn der Ehepartner eine Beschäftigung aufnimmt, die zur GKV-Pflichtversicherung führt, also mit einem Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, entfällt die Beihilfeberechtigung ebenfalls. Die GKV wird dann zur Hauptversicherung. Die Beihilfe springt in diesem Fall noch bei Leistungen ein, die die GKV nicht erbringt, etwa bei privatem Zahnersatz oder Wahlleistungen im Krankenhaus.
Welche Sonderfälle sind beim Ehepartner in der PKV zu kennen?
Was passiert bei Scheidung?
Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils entfällt die Berücksichtigungsfähigkeit des Ehepartners bei der Beihilfe vollständig. Die PKV-Restkostenversicherung mit 30 Prozent reicht dann nicht mehr aus, weil keine Beihilfe mehr erstattet wird. Der frühere Ehepartner muss die PKV auf eine Vollversicherung umstellen lassen.
Wer diesen Schritt innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Scheidung beantragt, hat Anspruch auf die Umstellung ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten. Nach Ablauf dieser Frist kann eine neue Risikoprüfung fällig werden, was bei bestehenden Erkrankungen zu Zuschlägen oder Ausschlüssen führen kann.
Die Rückkehr in die GKV ist nach einer Scheidung nur dann möglich, wenn eine neue sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird, die zur GKV-Versicherungspflicht führt.
Was passiert bei Trennung?
Trennung ohne Scheidung beendet den Beihilfeanspruch des Ehepartners nicht automatisch. Entscheidend ist, ob ein Unterhaltsanspruch gegen den Beamten besteht. Besteht dieser Anspruch, bleibt die Berücksichtigungsfähigkeit erhalten. Besteht er nicht, weil beispielsweise beide gleich verdienen oder der Ehepartner ausreichend Eigeneinkommen hat, entfällt der Beihilfeanspruch.
Was passiert, wenn der Beamte verstirbt?
Der hinterbliebene Ehepartner erhält nach dem Tod des Beamten in der Regel Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz und wird damit selbst Versorgungsempfänger mit eigenem, unmittelbaren Beihilfeanspruch. Die Einkommensgrenze spielt ab diesem Moment keine Rolle mehr. Der Beihilfesatz als Witwe oder Witwer beträgt in den meisten Bundesländern 70 Prozent. In Hessen gilt der bisherige Satz des Beamten plus einen weiteren Aufschlag von 5 Prozentpunkten.
Die PKV-Restkostenversicherung bleibt bestehen. Je nachdem, ob sich der Beihilfesatz verändert hat, muss der Tarif angepasst werden.
Was passiert, wenn sich der Beihilfesatz ändert?
Ändert sich der Beihilfesatz, weil der Beamte in Pension geht und der Satz von 50 auf 70 Prozent steigt, ein Kind hinzukommt oder der Ehegatte die Einkommensgrenze überschreitet, muss der PKV-Tarif angepasst werden. Wer das innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung beantragt, hat Anspruch auf Anpassung ohne erneute Gesundheitsprüfung. Nach Ablauf dieser Frist kann eine neue Risikoprüfung verlangt werden.
Was gilt, wenn der Ehepartner selbstständig ist?
Selbstständige sind nicht GKV-versicherungspflichtig. Wenn das Einkommen unter der Einkommensgrenze des jeweiligen Bundeslandes liegt, hat der selbstständige Ehepartner Beihilfeanspruch und muss eine PKV-Restkostenversicherung abschließen. Eine GKV gibt es als beihilfeergänzende Alternative nicht.
Was gilt für Ehepartner, die Rente beziehen?
Rentner, die als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner versichert sind, haben grundsätzlich keinen Beihilfeanspruch. Die Beihilfe greift in diesem Fall nur noch ergänzend für Leistungen, die die Krankenversicherung der Rentner nicht erbringt.
Was ist die Öffnungsaktion?
Wer einen PKV-Antrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe stellt, kann die Öffnungsaktion des PKV-Verbandes nutzen. Diese garantiert die Aufnahme ohne Ablehnung, ohne Leistungsausschlüsse und mit Risikozuschlägen von maximal 30 Prozent auf den Normalbeitrag. Der Zeitpunkt der erstmaligen Berücksichtigungsfähigkeit ist in der Regel der Tag der Eheschließung, wenn der Beamte bereits verbeamtet ist, oder der Tag der Verbeamtung des Partners, wenn das Paar bereits verheiratet ist.
Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert die Aufnahmegarantie. Eine spätere Nutzung der Öffnungsaktion ist ausgeschlossen.
Was ändert sich bei der pauschalen Beihilfe?
In mehreren Bundesländern können Beamte statt der individuellen Beihilfe eine pauschale Beihilfe wählen. Dabei zahlt der Dienstherr monatlich rund 50 Prozent der Krankenversicherungsbeiträge, ähnlich wie ein Arbeitgeber bei Angestellten. Das gilt dann auch für den Ehegatten. Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist unwiderruflich und gilt für die gesamte Familie. Wer die pauschale Beihilfe wählt, verliert den Anspruch auf individuelle Beihilfe vollständig. Der Ehepartner kann sich dann entweder in der GKV oder PKV versichern, mit der pauschalen Bezuschussung durch den Dienstherr.
Bundesländer, in denen die pauschale Beihilfe aktuell möglich ist, sind Hamburg, Bremen, Brandenburg, Thüringen, Berlin, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen und Schleswig-Holstein.
Was kostet die PKV für den Ehepartner von Beamten?
Weil der Ehepartner in den meisten Bundesländern nur 30 Prozent der Kosten absichern muss, gehören diese Tarife zu den günstigsten im gesamten PKV-Markt. Der konkrete Beitrag hängt vom Eintrittsalter, dem Gesundheitszustand, dem gewünschten Tarif und dem Bundesland ab.
Einige Orientierungswerte für 2026:
| Situation | Beihilfesatz Ehepartner | PKV-Eigenanteil | Orientierungsbeitrag monatlich |
| Ehepartner unter Einkommensgrenze, gesund, junges Alter | 70 % | 30 % | ca. 25 bis 100 Euro |
| Ehepartner in Sachsen, Beamter mit zwei oder mehr Kindern | 90 % | 10 % | sehr gering, zzgl. Zuschuss bis 104 Euro |
| Ehepartner über Einkommensgrenze, PKV-Vollversicherung | 0 % | 100 % | 300 bis 800 Euro |
Diese Zahlen sind Orientierungswerte. Wer einen konkreten Beitrag kennen möchte, braucht eine individuelle Kalkulation auf Basis des eigenen Alters, Gesundheitszustands und Bundeslandes. PKV-Beiträge setzen sich nicht aus dem Einkommen zusammen, sondern aus dem abzusichernden Risikoanteil, dem Eintrittslalter und den vereinbarten Leistungen.
Steuerlich lassen sich die PKV-Beiträge für den Ehegatten als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung des Beamten absetzen. Die ausgezahlte Beihilfe mindert dabei den abzugsfähigen Betrag, weil sie steuerfrei ist.
Worauf kommt es bei der Tarifwahl für den Ehepartner an?
Der PKV-Tarif für den Ehepartner muss exakt auf den aktuellen Beihilfesatz abgestimmt sein und sich flexibel anpassen lassen, wenn sich der Satz ändert. Wer heute einen 30-Prozent-Tarif hat und der Beamte in Pension geht, muss den Tarif unter Umständen auf 30 Prozent belassen oder anpassen, je nach Bundesland und Familienkonstellation.
Besonders relevant für Ehepartner sind die Psychotherapie-Erstattung, weil Sitzungsgrenzen im Ernstfall schnell ausgeschöpft sind, Heilmittel ohne niedrige Jahresgrenzen für Physiotherapie und ähnliche Behandlungen, Zahnersatz ab dem ersten Vertragsjahr ohne strikte Staffelung sowie ein Beihilfeergänzungstarif, der Rechnungen oberhalb des 3,5-fachen GOÄ-Satzes abdeckt.
Für die Tarifauswahl gibt es keine universelle Empfehlung, weil Beitragshistorie, Gesundheitssituation, Familienpläne und Bundesland jeden Fall individuell machen. Wer wissen möchte, welcher Tarif zur eigenen Situation passt und wie sich die Beiträge über die Jahrzehnte entwickeln, bucht ein unverbindliches Beratungsgespräch. Dann schauen wir gemeinsam auf die individuelle Situation, die Familienplanung und die Beitragsentwicklung bis in den Ruhestand, damit langfristig keine bösen Überraschungen entstehen.