Bevor der Ehepartner eines Beamten in die günstige PKV-Restkostenversicherung eintreten kann, muss eine Voraussetzung erfüllt sein: Das eigene Einkommen muss unter einer bestimmten Grenze liegen.
Diese Grenze entscheidet darüber, ob der Ehepartner bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig ist und damit 70 Prozent seiner Krankheitskosten vom Dienstherrn erstattet bekommt. Wie hoch diese Grenze ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland der Beamte beschäftigt ist.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze bei der PKV für Ehepartner von Beamten?
Sie liegt 2026 je nach Bundesland zwischen 12.000 Euro in Bremen und rund 24.700 Euro in Hessen. Beim Bund, in Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt gilt einheitlich 22.648 Euro. NRW liegt mit 23.861 Euro an zweiter Stelle. In Sachsen gelten 18.504 Euro, aber als Dreijahresdurchschnitt berechnet, nicht als Jahreskennzahl.
Was viele nicht wissen: Die Grenze bezieht sich nicht auf das Bruttoeinkommen, sondern auf den Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG. Das ist die steuerliche Größe, die nach Abzug von Werbungskosten, Betriebsausgaben und dem Sparerfreibetrag verbleibt.
Wer als Ehepartner beispielsweise 23.000 Euro brutto verdient, kommt durch den Werbungskostenabzug möglicherweise auf einen Gesamtbetrag der Einkünfte unter 22.648 Euro und erhält damit beim Bund noch Beihilfe.
Was genau zählt zum Einkommen für die Einkommensgrenze?
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG, also die Summe der steuerlich relevanten Einkunftsarten. In die Berechnung fließen ein:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach Werbungskostenabzug
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Gewerbebetrieb nach Betriebsausgabenabzug
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, die die abgeltungsteuerpflichtigen Zinsen und Dividenden oberhalb des Sparerfreibetrags von 1.000 Euro jährlich umfassen
- Miet- und Pachteinnahmen nach Abzug aller Werbungskosten wie Abschreibungen, Schuldzinsen und Verwaltungskosten
- Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG, zum Beispiel Leibrenten
Nicht einzubeziehen sind steuerfreie Einnahmen: Elterngeld, Kinderzuschuss, BAföG-Leistungen und bestimmte steuerfreie Lohnbestandteile. Wer Elterngeld bezieht, muss diesen Betrag also nicht in die Einkommensgrenzprüfung einrechnen.
Der Nachweis erfolgt in der Regel über den Einkommensteuerbescheid des maßgeblichen Referenzjahres.
Welches Jahr gilt als Referenz für die Einkommensgrenzprüfung?
Der entscheidende Punkt, der in der Praxis am häufigsten zu Fehlern führt: Es gilt nicht das aktuelle Einkommen, sondern das Einkommen eines zurückliegenden Jahres. Das Referenzjahr unterscheidet sich je nach Bundesland.
Die meisten Bundesländer nutzen das Vorvorjahr. Für Beihilfeanträge in 2026 zählt dort also das Einkommen aus 2024. NRW und Bremen sind Ausnahmen: Dort gilt das Vorjahr, für 2026 also das Einkommen aus 2025. Sachsen hat ein eigenes System: Dort wird der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre gebildet, für 2026 also der Durchschnitt aus 2022, 2023 und 2024.
| System | Bundesländer | Referenzjahr für 2026 |
| Vorvorjahr | Bund, Bayern, BW, BE, BB, HH, HE, MV, NS, RP, SL, SN, ST, SH, TH | Einkommen 2024 |
| Vorjahr | NRW, Bremen | Einkommen 2025 |
| 3-Jahres-Durchschnitt | Sachsen | Ø aus 2022, 2023, 2024 |
Fast alle Bundesländer kennen außerdem eine Vorbehaltsregelung: Hat das Einkommen im Referenzjahr die Grenze zwar überschritten, liegt es aber im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich darunter, kann die Beihilfe trotzdem unter Vorbehalt gewährt werden. Stellt sich am Jahresende heraus, dass die Grenze doch überschritten wurde, fordert die Beihilfestelle die Leistungen zurück. Sachsen kennt diese Vorbehaltsregelung nicht.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze je Bundesland?
Die Unterschiede zwischen den Bundesländern sind erheblich. Hessen und NRW passen ihre Grenzen jährlich an und haben die großzügigsten Werte bundesweit. Bremen ist mit 12.000 Euro das restriktivste Land, dort können selbst geringe Nebenverdienste den Beihilfeanspruch kosten. Die vollständige Übersicht für 2026:
| Bundesland | Einkommensgrenze 2026 | Beihilfesatz Ehepartner | Beihilfesatz Kinder | Dynamisiert? |
| Hessen | 24.696 Euro | Staffel, max. 70 % | Staffel | ja |
| Nordrhein-Westfalen | 23.861 Euro | 70 % | 80 % | ja |
| Bund | 22.648 Euro | 70 % | 80 % | ja |
| Bayern | 22.648 Euro | 70 % | 80 % | ja |
| Brandenburg | 22.648 Euro | 70 % | 80 % | ja |
| Mecklenburg-Vorpommern | 22.648 Euro | 70 % | 80 % | ja |
| Sachsen-Anhalt | 22.648 Euro | 70 % | 80 % | ja |
| Niedersachsen | 22.000 Euro | 70 % | 80 % | nein |
| Rheinland-Pfalz | 22.000 Euro | 70 % | 80 % | neu erhöht |
| Saarland | 19.087 Euro | 70 % | 80 % | ja |
| Baden-Württemberg | 20.000 Euro | 70 % oder 50 % | 80 % | nein |
| Berlin | 20.000 Euro | 70 % | 80 % | nein |
| Hamburg | 20.000 Euro | 70 % | 80 % | nein |
| Schleswig-Holstein | 20.000 Euro | 70 % | 80 % | nein |
| Sachsen | 18.504 Euro (Ø3 Jahre) | 90 % | 90 % | |
| Thüringen | 18.000 Euro | 70 % | 80 % | nein |
| Bremen | 12.000 Euro | 70 % | 80 % | nein |
Welche Bundesländer passen die Grenze regelmäßig an?
Sieben Länder dynamisieren ihre Grenze jährlich: der Bund, Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, NRW und das Saarland. Alle anderen haben feste Beträge, die seit Jahren oder Jahrzehnten unverändert sind.
Das Saarland hat erst 2023 mit der Dynamisierung begonnen. Die Entwicklung dort zeigt, was feste Grenzen real bedeuten:
| Jahr | Einkommensgrenze Saarland |
| 2023 | 16.856 Euro |
| 2024 | 17.595 Euro |
| 2025 | 18.399 Euro |
| 2026 | 19.087 Euro |
NRW hat die stärkste Dynamisierung im Markt. Die Grenze stieg von 20.000 Euro in 2022 auf 23.861 Euro in 2026 und wird jährlich weiter angepasst. Für Beamtenfamilien in Ländern ohne Dynamisierung wie Thüringen (18.000 Euro) oder Schleswig-Holstein (20.000 Euro) bedeutet das: Durch Rentensteigerungen und Lohnzuwächse nähern sich immer mehr Ehepartner der Grenze an, obwohl sich die Grenze selbst nicht bewegt.
Was gilt in Baden-Württemberg und warum ist es ein Sonderfall?
Baden-Württemberg hat zwei Besonderheiten, die viele Beamtenfamilien überraschen.
Erstens gilt die Einkommensgrenze von 20.000 Euro, wenn sie in mindestens einem der beiden Kalenderjahre vor Antragstellung unterschritten wurde. Das ist günstiger als das reine Vorvorjahr-System: Wer im Vorvorjahr knapp drüber war, aber im Vorjahr wieder darunter liegt, behält den Beihilfeanspruch.
Zweitens gilt für Beamte, die nach dem 1. Januar 2013 eingestellt wurden, ein Beihilfesatz von nur 50 Prozent für den Ehepartner, nicht 70 Prozent. Das betrifft alle jüngeren Beamten in Baden-Württemberg und ist bundesweit einzigartig. Die PKV muss für den Ehepartner dann 50 Prozent absichern statt 30 Prozent, was den Beitrag spürbar erhöht.
Was macht Sachsen zu einem Sonderfall?
Sachsen hat seit Januar 2024 das attraktivste Beihilfesystem für Ehepartner bundesweit. Der Beihilfesatz für Ehepartner und Kinder liegt bei 90 Prozent. Die PKV muss nur noch 10 Prozent absichern.
Die Einkommensgrenze liegt bei 18.504 Euro, berechnet als Durchschnitt der letzten drei Jahre. Das Dreijahres-Durchschnittssystem glättet Ausreißer: Ein einzelnes gutes Jahr mit 22.000 Euro Einnahmen führt nicht sofort zum Verlust des Beihilfeanspruchs, wenn die anderen beiden Jahre niedrig lagen. Es gibt keine Vorbehaltsregelung.
Was das für PKV-Beiträge bedeutet, macht ein Vergleich deutlich: Ein 40-jähriger Ehepartner zahlt mit 70 Prozent Beihilfe (30 Prozent Eigenanteil) rund 185 bis 290 Euro im Monat. Mit 90 Prozent Beihilfe in Sachsen sind es nur noch 65 bis 110 Euro im Monat.
Wie entwickelt sich die Einkommensgrenze beim Bund?
Der Bund dynamisiert seine Grenze seit 2024 jährlich, orientiert an der Rentenwertentwicklung. Die Entwicklung verdeutlicht, was Dynamisierung bedeutet:
| Antragsjahr | Referenzjahr | Einkommensgrenze |
| 2023 | 2021 | 20.000 Euro |
| 2024 | 2022 | 20.878 Euro |
| 2025 | 2023 | 21.832 Euro |
| 2026 | 2024 | 22.648 Euro |
Sachsen-Anhalt wendet die Bundesbeihilfeverordnung direkt an und folgt damit exakt dieser Entwicklung. Die Bezügestelle in Magdeburg kommuniziert für 2026 einheitlich den dynamisierten Wert von 22.648 Euro.
Was passiert, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird?
Übersteigt das Einkommen des Ehepartners im Referenzjahr die Grenze, entfällt der Beihilfeanspruch für das übernächste Jahr. Der günstige 30-Prozent-PKV-Tarif reicht dann nicht mehr aus. Der PKV-Versicherer muss den Tarif auf eine Vollversicherung umstellen, der Beitrag steigt erheblich, oft auf das Dreifache des bisherigen Betrags.
Wer rechtzeitig reagiert, kann über § 204 VVG beim gleichen Versicherer ohne neue Gesundheitsprüfung wechseln. Wer die Umstellung versäumt, ist unterversichert.
In bestimmten Fällen lohnt sich eine gezielte Prüfung: Wer an der Grenze liegt, kann durch konsequente Nutzung von Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Abschreibungen bei Mieteinnahmen den Gesamtbetrag der Einkünfte reduzieren. Der Sparerfreibetrag von 1.000 Euro bei Kapitalerträgen sollte vollständig ausgeschöpft werden, weil Kapitalerträge bis zu dieser Grenze nicht in den Gesamtbetrag einfließen. Diese Gestaltungsmöglichkeiten sind vom Gesetzgeber bewusst so angelegt, weil die Einkommensgrenze an das Steuerrecht geknüpft ist.
Welche zwei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein?
Die Einkommensgrenze ist nur eine von zwei Voraussetzungen für den Beihilfeanspruch. Beide müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Erstens darf keine GKV-Versicherungspflicht bestehen. Wer als Arbeitnehmer mehr als 603 Euro brutto im Monat verdient, ist 2026 GKV-pflichtversichert und hat damit keinen individuellen Beihilfeanspruch, unabhängig davon, wie hoch oder niedrig das Einkommen im Verhältnis zur Einkommensgrenze ist. GKV-Pflicht entsteht außerdem bei ALG-I-Bezug, studentischer Pflichtversicherung und der Krankenversicherung der Rentner.
Keine GKV-Pflicht entsteht bei Nichterwerbstätigkeit, Minijob bis 603 Euro monatlich, Selbstständigkeit, Studium ohne Pflichtversicherung und bei Angestellten mit einem Jahreseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro. Letztere sind zwar GKV-frei, überschreiten aber typischerweise die Einkommensgrenze der Beihilfe, sodass der Beihilfeanspruch trotzdem wegfällt.
Zweitens muss das Einkommen die landesspezifische Einkommensgrenze unterschreiten.
Drei kurze Beispiele machen das greifbar:
Ein Ehepartner mit einem Minijob von 500 Euro monatlich erfüllt beide Bedingungen überall in Deutschland, einschließlich Bremen. Kein GKV-Problem, kein Einkommensproblem.
Ein Ehepartner mit 1.500 Euro monatlich als Angestellter hat 18.000 Euro Jahresbrutto. Er ist GKV-pflichtig wegen der mehr als 603 Euro Lohn. Der Beihilfeanspruch entfällt, egal wie niedrig das Einkommen ist.
Eine selbstständige Ehepartnerin mit 18.500 Euro Jahresgewinn ist nicht GKV-pflichtig. Sie erfüllt die erste Bedingung. Die Einkommensgrenze überschreitet sie in Thüringen (18.000 Euro), Sachsen (18.504 Euro) und Bremen (12.000 Euro), nicht aber beim Bund, in Bayern, NRW oder Hessen.
Was ändert sich bei einem Bundeslandwechsel?
Wird ein Beamter in ein anderes Bundesland versetzt und wechselt damit den Dienstherrn, ändert sich die maßgebliche Beihilfeverordnung. Das kann unmittelbare Auswirkungen auf den Beihilfeanspruch des Ehepartners haben.
Wer von Bayern nach Thüringen wechselt, hat plötzlich eine Einkommensgrenze von 18.000 statt 22.648 Euro. Liegt das Einkommen des Ehepartners bei 20.000 Euro, fällt der Beihilfeanspruch in Thüringen weg. Der PKV-Tarif muss umgestellt werden.
Wer von Sachsen (90 Prozent Beihilfe) in ein anderes Bundesland wechselt, verliert den 90-Prozent-Satz und muss den PKV-Tarif des Ehepartners von einem 10-Prozent-Restkostentarif auf einen 30-Prozent-Tarif anpassen.
In beiden Fällen besteht über § 204 VVG ein Anspruch auf Tarifanpassung beim gleichen Versicherer ohne neue Gesundheitsprüfung, wenn die Änderung innerhalb von sechs Monaten beantragt wird.
Wenn du wissen möchtest, wie die Einkommensgrenze in deinem Bundesland konkret auf die PKV-Beiträge für deinen Ehepartner wirkt und welcher Tarif am besten passt, vereinbare ein unverbindliches Beratungsgespräch. Wir schauen uns gemeinsam die Einkommenssituation, das Bundesland und die Tarifoptionen an.