Beamte in Elternzeit müssen ihre PKV-Beiträge grundsätzlich weiter zahlen. Gleichzeitig gibt es in fast allen Bundesländern Erstattungsregelungen durch den Dienstherrn, und der Beihilfesatz steigt automatisch an.
Das Zusammenspiel dieser drei Faktoren bestimmt, was du als Beamter in der Elternzeit tatsächlich aus eigener Tasche zahlst.
Was passiert mit der PKV bei Beamten in Elternzeit?
Die PKV läuft in der Elternzeit uneingeschränkt weiter. Anders als in der GKV gibt es für Beamte keine Möglichkeit, vorübergehend in die beitragsfreie Familienversicherung des gesetzlich versicherten Ehepartners zu wechseln. Der Beihilfeanspruch bleibt dabei vollständig erhalten – das ist der entscheidende Unterschied gegenüber Angestellten, die in der Elternzeit ohne Arbeitgeberzuschuss dastehen.
Was sich in der Elternzeit verändert, ist der Beihilfesatz. Beim Bund und in mehreren Bundesländern steigt er bereits beim ersten Kind automatisch von 50 auf 70 Prozent. Das bedeutet: Die PKV muss nur noch 30 Prozent der beihilfefähigen Kosten absichern, statt bisher 50 Prozent.
Wenn du deinen PKV-Tarif entsprechend anpasst, sinkt der Monatsbeitrag deutlich.
Auf eine Anwartschaftsversicherung, also das Einfrieren der PKV gegen reduzierten Beitrag, solltest du nicht ausweichen. Als Beamter bist du versicherungspflichtig und musst vollständig abgesichert bleiben. Eine ruhende Versicherung ist weder erstattungsfähig noch rechtlich zulässig.
Wer zahlt die private Krankenversicherung in Elternzeit für Beamte?
Du zahlst die Beiträge zunächst selbst, bekommst aber einen Teil davon vom Dienstherrn erstattet. Wie viel, hängt von deiner Besoldungsgruppe und deinem Bundesland ab. Das Bundesrecht sieht zwei Erstattungsstufen vor.
Die Grunderstattung gilt für alle Beamten, deren Bezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze nicht überschritten haben. Sie beträgt bis zu 31 Euro im Monat und läuft beim Bund automatisch ohne Antrag.
Familienzuschläge und Auslandsbesoldung werden dabei ausdrücklich nicht mitgerechnet, was für viele Beamten mit Kindern vorteilhaft ist.
Die volle Erstattung gilt für Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A8 sowie für Beamtenanwärter. Sie übernimmt die tatsächlichen PKV-Beiträge vollständig, aber nur für die Monate, in denen Elterngeld bezogen wird. Für die übrigen Monate der Elternzeit ohne Elterngeldbezug gilt weiterhin die Grunderstattung von maximal 31 Euro.
Die Versicherungspflichtgrenze, die für die Grunderstattung maßgeblich ist, liegt 2026 bei 6.450 Euro brutto monatlich beziehungsweise 77.400 Euro jährlich.
Wie hoch ist der Beihilfesatz in der Elternzeit?
In welchem Bundesland du verbeamtet bist, bestimmt, ob der Beihilfesatz bereits beim ersten Kind auf 70 Prozent steigt. Beim Bund ist das so, in Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt ebenfalls. In allen anderen Bundesländern bleibt der Satz beim ersten Kind auf 50 Prozent, der Sprung auf 70 Prozent erfolgt erst ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern.
Sachsen hat seit Januar 2024 ein eigenes System. Dort steigt der Satz bereits beim ersten Kind auf 70 Prozent, bei zwei oder mehr Kindern auf bis zu 90 Prozent. Zusätzlich zahlt Sachsen auf Antrag einen Zuschuss zu den PKV-Beiträgen des Ehepartners von bis zu 104 Euro monatlich.
Die vollständige Übersicht nach Bundesland:
| Bundesland | Beihilfesatz bei einem Kind | Beihilfesatz bei zwei oder mehr Kindern |
| Bund | 70 % | 70 % |
| Bayern | 70 % | 70 % |
| Berlin | 70 % | 70 % |
| Brandenburg | 70 % | 70 % |
| Mecklenburg-Vorpommern | 70 % | 70 % |
| Sachsen-Anhalt | 70 % | 70 % |
| Sachsen | 70 % | 70 bis 90 % |
| Baden-Württemberg | 50 % | 70 % |
| Bremen | 50 % | 70 % |
| Hamburg | 50 % | 70 % |
| Hessen | 50 %, familienbezogen | je nach Familienkonstellation |
| Niedersachsen | 50 % | 70 % |
| Nordrhein-Westfalen | 50 % | 70 % |
| Rheinland-Pfalz | 50 % | 70 % |
| Saarland | 50 % | 70 % |
| Schleswig-Holstein | 50 % | 70 % |
| Thüringen | 50 % | 70 % |
Sobald sich der Beihilfesatz ändert, musst du deine PKV schriftlich informieren und den Tarif entsprechend anpassen lassen. Der gesetzliche Anspruch auf Tarifanpassung ohne neue Gesundheitsprüfung ergibt sich aus § 203 VVG.
Wie viel erstattet der Dienstherr je nach Bundesland?
Die Bundesländer weichen beim Erstattungsumfang erheblich voneinander ab. Schauen wir uns die wichtigsten Regelungen im Überblick an:
| Bundesland | Grunderstattung | Erhöhte Erstattung | Besonderheit |
| Bund | bis 31 Euro | volle Höhe bis A8 und Anwärter während Elterngeldbezug | Stufe 1 automatisch, Stufe 2 auf Antrag |
| Bayern | bis 30 Euro | volle Höhe bis A8, bis A11 bis 80 Euro | Sonderregelung für A11 |
| Berlin | bis 31 Euro | volle Höhe bis A8 | wie Bund |
| Brandenburg | bis 31 Euro | volle Höhe bis A8 | automatisch ohne Antrag |
| Baden-Württemberg | bis 42 Euro | A7 bis A9 und Anwärter bis 120 Euro | kein Zuschuss bei mindestens halber Teilzeit |
| Hessen | bis 31 Euro | volle Höhe bis A8 | Antrag erforderlich |
| Niedersachsen | bis 31 Euro | volle Höhe bis A8 und Anwärter | Beihilfeergänzungstarife einbeziehbar |
| Nordrhein-Westfalen | bis 31 Euro | volle Höhe bis A8 | |
| Rheinland-Pfalz | bis 31 Euro | volle Höhe bis A8 und Anwärter | AG-Zuschuss reduziert Beihilfe um 20 % |
| Sachsen | Zuschuss für Ehepartner bis 104 Euro, Kinder bis 21,45 Euro | eigenes System, pauschale Beihilfe möglich | |
| Saarland | bis 31 Euro, Anwärter volle Höhe | volle Höhe bis A8 | |
| Thüringen | volle Höhe bis A6 | bis 31 Euro für höhere Gruppen | unterste Besoldungsgruppen bevorzugt |
| Schleswig-Holstein | kein Zuschuss | einziges Bundesland ohne Erstattung |
Was erstattungsfähig ist und was nicht, legt das Bundesrecht klar fest:
Erstattungsfähig sind Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Bereich der Grundabsicherung, Beiträge zur privaten Pflegeversicherung und Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Nicht erstattungsfähig sind Beiträge für Zusatz- und Wahlleistungstarife wie Krankenhaustagegeld, Chefarztbehandlung, Brillenersatz oder Zahnersatz sowie Beiträge für Anwartschaftsversicherungen.
Was gilt konkret für die Antragstellung?
Bei mehreren Bundesländern läuft die Grunderstattung automatisch, ohne dass du selbst aktiv werden musst. Die volle Erstattung bei A8 und darunter erfordert fast immer einen Antrag.
Was du dafür brauchst:
- Eine offizielle Bescheinigung deiner PKV über die monatlich zu zahlenden Beiträge, keine einfache Kopie des Versicherungsscheins
- Einen Nachweis über den Elterngeldbezug für die volle Erstattung nach Stufe zwei
- Bei gemeinsamer Elternzeit beider beamteter Elternteile: Klärung, bei welchem Elternteil das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird
Wenn du während der Elternzeit zur Besoldungsgruppe A9 befördert wirst, entfällt die volle Erstattung ab diesem Zeitpunkt. Die Grunderstattung von bis zu 31 Euro bleibt bestehen.
Wie wird die Kinderversicherung in der Elternzeit geregelt?
Das Neugeborene muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt bei der PKV angemeldet werden. In diesem Zeitfenster akzeptiert der Versicherer das Kind ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten.
Voraussetzung ist, dass mindestens ein Elternteil bereits seit drei Monaten privat versichert ist. Wer diese Frist versäumt, riskiert eine vollständige Gesundheitsprüfung mit möglichen Leistungsausschlüssen.
Kinder von Beamten haben bundesweit einen eigenen Beihilfeanspruch von 80 Prozent. Die PKV sichert damit nur noch 20 Prozent der Kosten ab. Das führt in der Praxis zu monatlichen Kinderbeiträgen von rund 30 bis 60 Euro je nach Versicherer und Tarif. Sachsen gewährt sogar 90 Prozent Beihilfe für Kinder. Schleswig-Holstein erhöht den Kindbeihilfesatz auf 90 Prozent ab drei berücksichtigungsfähigen Kindern.
Ob das Kind privat oder gesetzlich versichert wird, hängt von der Einkommenssituation der Eltern ab.
PKV-Pflicht für das Kind besteht, wenn der beamtete Elternteil mehr verdient als der gesetzlich versicherte Partner und gleichzeitig über der Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro jährlich liegt. In allen anderen Fällen besteht Wahlfreiheit.
Fallbeispiel: Bundesbeamter A13, Elternzeit im ersten Jahr
Thomas ist 32 Jahre alt, Bundesbeamter der Besoldungsgruppe A13, und nimmt für das erste gemeinsame Kind zwölf Monate Elternzeit. Seine Frau, ebenfalls berufstätig als Angestellte, bleibt in der GKV.
Vor der Elternzeit zahlt Thomas 321 Euro im Monat für seine Hallesche PRIMO B Plus PVB, bei 50 Prozent Beihilfesatz. Mit Beginn der Elternzeit steigt sein Beihilfesatz beim Bund auf 70 Prozent. Er informiert die Hallesche schriftlich und lässt den Tarif von einem 50-Prozent- auf einen 30-Prozent-Tarif umstellen. Der neue Monatsbeitrag liegt bei rund 185 Euro.
Thomas liegt mit seiner Besoldungsgruppe A13 über A8, deshalb erhält er keine volle Beitragserstattung. Die Grunderstattung von bis zu 31 Euro läuft aber automatisch an, weil sein Grundgehalt ohne Familienzuschlag die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro nicht überschreitet.
Sein effektiver monatlicher PKV-Eigenanteil:
| Position | Betrag |
| PKV-Beitrag nach Tarifumstellung auf 30 % | 185 Euro |
| Basiserstattung durch Dienstherrn | minus 31 Euro |
| Eigenanteil Thomas monatlich | 154 Euro |
Für das Kind meldet er das Neugeborene fristgerecht bei der Hallesche an, ebenfalls als 20-Prozent-Tarif bei 80 Prozent Beihilfe. Der Kindertarif kostet rund 42 Euro im Monat. Da Thomas alleiniger Beamter im Haushalt ist und seine Frau das Kind nicht in die beitragsfreie GKV-Familienversicherung aufnehmen kann, solange Thomas mehr verdient und über der Versicherungspflichtgrenze liegt, wird das Kind privat versichert.
Was kann man beim Tarif in der Elternzeit optimieren?
Neben der Anpassung des Restkosternanteils von 50 auf 30 Prozent gibt es weitere Möglichkeiten, den Beitrag in der Elternzeit zu senken.
Nach § 204 VVG besteht ein Recht auf Tarifwechsel innerhalb desselben Versicherers ohne neue Gesundheitsprüfung. Du kannst vorübergehend auf Wahlleistungen wie Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung verzichten, einen Selbstbehalt einführen oder das Krankentagegeld reduzieren, da in der Elternzeit kein Verdienstausfall über die PKV abzusichern ist. Vor jedem Tarifwechsel solltest du prüfen, zu welchen Konditionen du nach der Elternzeit in den ursprünglichen Tarif zurückkehren kannst.
Einige PKV-Versicherer bieten zudem eine temporäre Beitragsbefreiung für bis zu sechs Monate an, wenn Elterngeld bezogen wird. Das gilt unter anderem bei AXA Vital-U, Barmenia einsA, Inter Qualimed und Universa IntroPrivat300. Entfällt das Elterngeld, weil das Familieneinkommen die Grenze von 175.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen überschreitet, greift diese Befreiung nicht.
Welche Fehler passieren in der Elternzeit am häufigsten?
Aus der Beratung kenne ich immer wieder dieselben vermeidbaren Probleme:
- Die PKV wird nicht über den gestiegenen Beihilfesatz informiert, der Tarif bleibt auf 50 Prozent, obwohl nur noch 30 Prozent benötigt werden. Das kostet monatlich oft mehr als 100 Euro zu viel.
- Kein Antrag auf Beitragserstattung gestellt, weil man davon ausgeht, dass das automatisch läuft. In Bayern, Hessen, Niedersachsen und anderen Ländern muss der Antrag manuell gestellt werden, sonst verfällt der Anspruch.
- Eine einfache Kopie des Versicherungsscheins statt der offiziellen Versichererbescheinigung eingereicht. Die Bezügestelle lehnt das regelmäßig ab.
- Nach der Elternzeit wird der Tarif nicht zurückgestellt. Der Beihilfesatz fällt wieder auf 50 Prozent, die PKV sichert aber noch 30 Prozent ab, wodurch eine Deckungslücke entsteht.
- Beamte der Feuerwehr oder Polizei mit Heilfürsorge beantragen die PKV-Erstattung, obwohl sie gar keine PKV haben. Für sie gilt nur die Erstattung der Pflegeversicherungsbeiträge.
- Beamte in Schleswig-Holstein erwarten einen Zuschuss. Das einzige Bundesland ohne Erstattung kennt diese Leistung schlicht nicht.
Wenn du wissen möchtest, wie du deinen Tarif optimal an die Elternzeit anpasst und welche Erstattungen du in deinem Bundesland beantragen kannst, vereinbare ein unverbindliches Beratungsgespräch. Wir schauen uns gemeinsam deine Besoldungsgruppe, deinen Tarif und alle Fristen an.