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Krankenversicherung bei der Bundeswehr: Familienangehörige richtig absichern

Die Heilfürsorge der Bundeswehr gilt ausschließlich für den Soldaten selbst. Das ist ein Grundprinzip: Ehepartner und Kinder haben keinen eigenen Anspruch auf truppenärztliche Versorgung. Wer als Soldat eine Familie hat oder plant, muss die Absicherung der Angehörigen vollständig eigenständig organisieren.

Welche Wege es gibt, was sie kosten und welche Fehler man dabei vermeidet, zeigt dieser Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Familienangehörige sind über die Heilfürsorge des Soldaten nicht mitversichert, das ist gesetzlich ausgeschlossen.
  • Für die Krankenversicherung der Familie gibt es zwei Wege: entweder die gesetzliche Familienversicherung des Ehepartners oder Beihilfe plus private Restkostenversicherung.
  • Ehepartner erhalten bei Beihilfeberechtigung 70 Prozent ihrer Krankheitskosten erstattet, Kinder 80 Prozent.
  • Die Einkommensgrenze für die Beihilfeberechtigung von Angehörigen liegt ab dem Jahr 2026 bei 22.648 Euro Gesamteinkommen im Vorvorjahr (§ 6 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung).
  • Für Kinder in der PKV fallen eigene Monatsbeiträge je Kind an. Typische Kinderprämien bei 80 Prozent Beihilfe liegen zwischen 38 und 42 Euro monatlich.
  • Wer Kinder einmal in der PKV versichert hat, kann nicht beliebig zurück in die GKV.

Warum sind Familienangehörige bei der Bundeswehr nicht mitversichert?

Die freie Heilfürsorge ist eine persönliche beamtenrechtliche Fürsorgeleistung des Dienstherrn gegenüber dem Soldaten. Sie ist rechtlich ein Sachbezug, kein Versicherungsprodukt. Entsprechend kennt sie keine Familienversicherung, wie sie in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 SGB V existiert. Wer das nicht weiß und davon ausgeht, die Familie sei automatisch mitgeschützt, hat eine echte Versicherungslücke.

In der Beratungspraxis taucht dieser Irrtum regelmäßig auf. Junge Soldaten, die heiraten oder Kinder bekommen, fragen sich, ob die Familie über die Bundeswehr abgesichert ist. Die Antwort ist eindeutig: nein. Was für die Familie gilt, hängt vollständig vom Erwerbsstatus des Ehepartners und den Einkommensverhältnissen ab.

Weg 1: Gesetzliche Familienversicherung über den Ehepartner

Wer als Ehepartner eines Soldaten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis arbeitet, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Das ist der einfachste Fall: Kinder lassen sich dann beitragsfrei in der GKV des Ehepartners mitversichern, solange die Einkommensgrenzen der Familienversicherung nach § 10 SGB V eingehalten werden.

Kinder bleiben in dieser Konstellation familienversichert bis zum 18. Lebensjahr, bei Nichterwerbstätigkeit bis 23 Jahre, während Schul- oder Berufsausbildung und Studium bis 25 Jahre, und ohne Altersgrenze bei Behinderung. Eine Besonderheit gilt für den Wehrdienst: Wird die Ausbildung durch freiwilligen Wehrdienst nach § 58b Soldatengesetz unterbrochen, verlängert sich die Familienversicherung entsprechend über das 25. Lebensjahr hinaus.

Wichtig ist: Überschreitet der Ehepartner bestimmte Einkommensgrenzen, besteht eine gesetzliche Meldepflicht gegenüber der Krankenkasse nach § 206 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Wer das versäumt, riskiert Nachzahlungen und Ärger.

Ab dem Jahr 2026 gelten bei der GKV-Familienversicherung folgende Einkommensgrenzen:

Erwerbssituation des EhepartnersEinkommensgrenze 2026Konsequenz bei Überschreiten
Allgemeine Grenze nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V565 Euro monatlichEigene gesetzliche KV-Mitgliedschaft Pflicht
Angestelltenverhältnis mit Werbungskostenpauschalefaktisch bis 667,50 Euro brutto monatlichEigene gesetzliche KV-Mitgliedschaft Pflicht
Minijobbis 603 Euro monatlichFamilienversicherung möglich

Weg 2: Beihilfe plus private Restkostenversicherung

Übt der Ehepartner keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus oder bleibt er mit seinem Einkommen unter der maßgeblichen Grenze, greift ein anderes System: Beihilfe für Angehörige plus private Restkostenversicherung. Das ist das Modell, das der Heilfürsorge am nächsten kommt, weil der Bund hier einen Großteil der Krankheitskosten direkt erstattet.

Um Beihilfe für Angehörige zu erhalten, müssen konkrete Voraussetzungen erfüllt sein. Eine bloße Lebenspartnerschaft ohne Trauschein reicht dabei nicht: Nur Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft begründen den Anspruch. Außerdem darf das Gesamteinkommen des Ehepartners bestimmte Grenzen nicht überschreiten.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt als maßgebliche Einkommensgrenze nach § 6 Abs. 2 Bundesbeihilfeverordnung ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 22.648 Euro im Vorvorkalenderjahr. Zum Vergleich: Im Jahr 2025 lag diese Grenze noch bei 21.832 Euro. Sie wird jährlich anhand der Rentenwertentwicklung angepasst.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erstattet der Bund den Angehörigen folgende Anteile ihrer tatsächlichen Krankheitskosten:

PersonengruppeBeihilfesatzVerbleibender Anteil PKV
Ehepartner70 % der beihilfefähigen Kosten30 % über Restkostenversicherung
Kinder80 % der beihilfefähigen Kosten20 % über Restkostenversicherung

Die Beihilfe erstattet dabei nicht Versicherungsbeiträge, sondern anteilig die tatsächlich entstandenen Krankheitskosten. Wer also zum Arzt geht und eine Rechnung über 300 Euro bekommt, erhält als Ehepartner 210 Euro erstattet und zahlt 90 Euro selbst, die die Restkostenversicherung übernimmt.

Welcher Weg passt für welche Familie?

Bevor man sich für einen Weg entscheidet, muss die Erwerbssituation des Ehepartners klar sein. Beides gleichzeitig geht nicht: Wer als Ehepartner gesetzlich pflichtversichert ist, hat keinen Beihilfeanspruch als Angehöriger. Wer Beihilfe beansprucht, darf keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung über den Geringfügigkeitsgrenzen ausüben.

Diese Übersicht hilft dabei, den richtigen Absicherungsweg schnell einzuordnen:

Situation des EhepartnersKrankenversicherung EhepartnerAbsicherung der Kinder
Sozialversicherungspflichtig beschäftigt, Einkommen über 565 Euro monatlichPflicht-GKV, eigenständige MitgliedschaftBeitragsfrei über GKV des Ehepartners
Einkommen unter 22.648 Euro Jahresgesamteinkommen, nicht sozialversicherungspflichtigBeihilfe 70 % plus private Restkostenversicherung 30 %Beihilfe 80 % plus private Restkostenversicherung 20 %
Selbstständig mit höherem EinkommenFreiwillige GKV oder PKV nach WahlJe nach Elternentscheidung GKV oder PKV

Was kosten Kinder in der privaten Restkostenversicherung?

Wer als Soldat seine Kinder über den Beihilfeweg absichert, zahlt für jedes Kind einen eigenen Beitrag in der privaten Restkostenversicherung. Der Beihilfesatz für Kinder liegt bei 80 Prozent, sodass nur 20 Prozent über die PKV abzusichern sind.

Das hält die Beiträge niedrig. Typische Kinderprämien für eine 20-Prozent-Restkostenversicherung liegen in der Praxis zwischen 38 und 42 Euro monatlich je Kind. Exakte Beiträge hängen vom Anbieter, dem Tarif und dem Alter des Kindes ab. Bei mehreren Kindern summieren sich diese Beträge, weshalb Familien mit zwei oder mehr Kindern die GKV-Variante oft günstiger finden, wenn der Ehepartner dort mitversichert werden kann.

Wer seine Kinder über die private Restkostenversicherung absichert, trifft eine Entscheidung mit langer Wirkung. Die Rückkehr in die GKV ist für diese Kinder später erst möglich, wenn sie selbst eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen oder ein Studium beginnen. Diesen Punkt sollte jede Familie bewusst einkalkulieren, bevor sie sich für die PKV-Variante entscheidet.

Was ist bei Anwartschaftsversicherungen für Angehörige zu beachten?

Für Familien, die heute den Beihilfeweg wählen, aber wissen, dass sich die Situation später ändern könnte, gibt es spezielle Anwartschaftsversicherungen für Ehepartner und Kinder. Diese sichern die spätere Aufnahme in die PKV ohne erneute Gesundheitsprüfung, auch wenn sich zwischen dem Abschluss und der Aktivierung Erkrankungen ergeben haben.

Das ist relevant für Familien, in denen der Ehepartner heute nicht berufstätig ist, aber später in die Berufstätigkeit zurückwechseln und dann möglicherweise in die PKV eintreten möchte. Wer diese Option frühzeitig sichert, hat später mehr Wahlfreiheit.

Zusätzlich bieten einige Anbieter Zahnzusatzversicherungen an, die Beihilfelücken bei Zahnbehandlungen abdecken. Da die Beihilfe Zahnersatz nicht immer vollständig erstattet, ist das für Familien mit absehbarem Zahnarztbedarf eine sinnvolle Ergänzung.

Welche Meldepflichten müssen Soldatenfamilien kennen?

Ändert sich die Erwerbssituation des Ehepartners, ändern sich damit möglicherweise die Absicherungsvoraussetzungen. Wechselt der Ehepartner von Nichterwerbstätigkeit in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze, entfällt der Beihilfeanspruch. Dann ist die zuständige Stelle zu informieren, und der Ehepartner muss in die GKV wechseln.

Umgekehrt gilt: Überschreitet das Einkommen des Ehepartners in einer GKV-Familienversicherung die Einkommensgrenze von 565 Euro monatlich, besteht eine gesetzliche Meldepflicht gegenüber der Krankenkasse nach § 206 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Wer diese Meldepflicht ignoriert, riskiert Nachzahlungen.

Die richtige Absicherung der Familie hängt von so vielen individuellen Faktoren ab, dass eine pauschale Antwort wenig hilft. Wer die eigene Situation durchrechnen möchte, kommt gerne auf mich zu.

Weißt Du, welcher Absicherungsweg für Deine Familie nach dem aktuellen Einkommen des Ehepartners gilt?

Lutz Gottschlich
Experte für Versicherungen
Über den Autor
Lutz Gottschlich ist Sales Expert und Teamleiter Arbeitskraftsicherung bei der COVAGO Versicherungsmakler GmbH. Mit über 15 Jahren Erfahrung in der Beratung zu Berufsunfähigkeit, Lebens- und Krankenversicherung ist er interner Ansprechpartner für Kollegen und Kunden gleichermaßen. Bekannt ist er für seine ruhige, unaufgeregte Art und die Fähigkeit, auch komplexe Versicherungsthemen verständlich auf den Punkt zu bringen.
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