Die Kieferorthopädie war einer der heftigsten Streitpunkte im gesamten Gesetzgebungsverfahren rund um das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Was ursprünglich als Qualitätssicherungsmaßnahme geplant war, drohte in der Praxis hunderttausende Kinder und Jugendliche ohne Behandler dastehen zu lassen. Nach massivem Widerstand von Zahnärztekammern, Bundesrat und Fachverbänden wurde die Regelung auf den letzten Metern deutlich entschärft. Das finale Gesetz wurde am 10. Juli 2026 verabschiedet und tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Das Wichtigste in Kürze
- Der ursprüngliche Entwurf sah vor, dass nur noch Fachzahnärzte für Kieferorthopädie GKV-Leistungen abrechnen dürfen. Das hätte bundesweit rund 25 Prozent der bisherigen KFO-Behandler betroffen.
- Die finale Fassung erlaubt auch Zahnärzten ohne Fachzahnarzt-Titel weiterhin die Kassenabrechnung, sofern sie eine gleichwertige Qualifikation oder ausreichende Praxiserfahrung nachweisen.
- Was genau als „gleichwertig“ gilt, ist noch nicht definiert. KZBV und GKV-Spitzenverband haben sechs Monate nach Inkrafttreten Zeit, das in einer Vereinbarung zu klären.
- Für laufende Behandlungen gilt eine vierjährige Übergangsregelung.
- Die Kinder-Familienversicherung und der 20-prozentige Eigenanteil bei KIG-Einstufung ab Stufe 3 bleiben unverändert.
Was war ursprünglich im Referentenentwurf in Bezug auf Kieferorthopädie geplant?
Der Referentenentwurf vom April 2026 sah eine grundlegende strukturelle Änderung vor: Kieferorthopädische Behandlungen zulasten der GKV sollten ab dem Jahr 2027 ausschließlich von Fachzahnärzten für Kieferorthopädie erbracht werden dürfen.
Allgemeine Zahnärzte, die bislang ebenfalls KFO-Leistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung abrechnen konnten, wären damit aus diesem Bereich ausgeschlossen worden.
Das Bundesgesundheitsministerium begründete den Schritt mit Qualitätssicherung und veranschlagte dadurch Einsparungen von rund 30 Millionen Euro im Jahr 2027 und rund 60 Millionen Euro in den Folgejahren, insgesamt rund 110 Millionen Euro jährlich im KFO-Bereich.
Was hätte der ursprüngliche Entwurf bedeutet?
Die Verbände haben die Versorgungsfolgen schnell durchgerechnet, und die Zahlen waren alarmierend. Bundesweit wären schätzungsweise 25 Prozent der bisherigen KFO-Behandler von der GKV-Abrechnung ausgeschlossen worden.
Über 920.000 Kinder und Jugendliche hätten bundesweit den Behandler wechseln müssen.
Regional wären die Auswirkungen noch gravierender gewesen. Die KZV Nordrhein-Westfalen prognostizierte einen Wegfall von 20 bis 30 Prozent der gesamten kieferorthopädischen Versorgung im Bundesland. In Baden-Württemberg wären laut Landeszahnärztekammer rund 288.000 Kinder und etwa 15 Prozent aller KFO-Behandlungen betroffen gewesen.
Was der ursprüngliche Entwurf konkret ausgelöst hätte:
- Rund 25 Prozent der bisherigen KFO-Behandler bundesweit hätten ihre Kassenzulassung für diesen Bereich verloren
- Über 920.000 Kinder und Jugendliche wären von einem Behandlerwechsel betroffen gewesen
- In Nordrhein-Westfalen hätten 20 bis 30 Prozent der gesamten KFO-Versorgung wegfallen können
- In Baden-Württemberg wären rund 288.000 Kinder und etwa 15 Prozent aller KFO-Behandlungen betroffen gewesen
- Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg sprach von einem faktischen Berufsverbot für zahlreiche kieferorthopädisch tätige Zahnärzte
Warum war der KFO-Fachzahnarztvorbehalt verfassungsrechtlich problematisch?
Die Bundeszahnärztekammer ließ ein Rechtsgutachten erstellen, das zu einem klaren Ergebnis kam: Der geplante Fachzahnarztvorbehalt wäre verfassungswidrig gewesen, weil er gegen die durch Artikel 12 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit verstoßen hätte. Die BZÄK forderte den Gesetzgeber daraufhin explizit auf, von der Regelung abzusehen.
Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber im ursprünglichen Entwurf selbst eine Schwachstelle eingebaut hatte: Um kieferorthopädische Unterversorgung in bestimmten Gebieten zu vermeiden, sollten Zulassungsausschüsse Ausnahmegenehmigungen erteilen können. Das zeigt, dass die Versorgungsprobleme intern bereits bekannt waren, bevor die Verbände öffentlich Alarm schlugen.
Wie kam es zur Entschärfung des Gesetzes?
Der politische Widerstand kam von allen Seiten gleichzeitig. Der Bundesrat lehnte den Fachzahnarztvorbehalt in der vorliegenden Form ab und forderte umfangreiche Nachbesserungen. Am 7. Juli 2026, kurz vor der finalen Abstimmung, wandten sich KZV Berlin und der Verband der niedergelassenen Fachzahnärzte für Kieferorthopädie noch einmal öffentlich an die Politik und forderten den vollständigen Verzicht auf den Fachzahnarztvorbehalt.
Das Ergebnis dieses Drucks war eine deutliche Abschwächung der Regelung, die das Gesetz am 10. Juli 2026 in seiner finalen Form passierten ließ. Wer sich die Entwicklung von Entwurf bis zur Verabschiedung ansieht, erkennt, wie weit die finale Fassung vom ursprünglichen Plan entfernt ist:
| Regelungspunkt | Referentenentwurf April 2026 | Finale Fassung 10. Juli 2026 |
| Wer darf KFO abrechnen | Nur Fachzahnärzte für KFO | Auch Zahnärzte mit nachgewiesener gleichwertiger Qualifikation |
| Betroffene Behandler bundesweit | Rund 25 % | Deutlich reduziert, exakte Zahl noch offen |
| Betroffene Kinder und Jugendliche | Über 920.000 | Durch Bestandsschutz und Übergangsfrist reduziert |
| Übergangsregelung | Nicht spezifiziert | Vierjährige Übergangsfrist für laufende Behandlungen |
| Verfassungsrechtliche Bewertung | Als verfassungswidrig eingeschätzt | Durch Gleichwertigkeitsklausel entschärft |
Was gilt ab dem Jahr 2027 für die KFO-Abrechnung über die GKV?
Die finale Fassung enthält vier zentrale Punkte, die für Behandler und Familien mit laufenden oder geplanten KFO-Behandlungen unmittelbar relevant sind.
Der wichtigste Punkt dabei ist, dass die entscheidende Frage noch offen ist. Was genau als „gleichwertig“ zum Fachzahnarzt-Titel gilt, steht zum Zeitpunkt der Verabschiedung nicht im Gesetz. KZBV und GKV-Spitzenverband haben sechs Monate nach Inkrafttreten Zeit, das in einer Vereinbarung zu definieren. Bis dahin wissen Zahnärzte ohne Fachzahnarzt-Titel noch nicht abschließend, ob sie ab dem Jahr 2027 neue KFO-Fälle über die Kasse abrechnen dürfen:
- Zahnärzte ohne Fachzahnarzt-Titel dürfen weiterhin KFO-Leistungen zulasten der GKV erbringen, sofern sie eine gleichwertige Qualifikation oder ausreichende Praxiserfahrung nachweisen
- Zahnärzte, die bis zum Tag der Gesetzesverkündung ein KFO-Masterstudium begonnen oder abgeschlossen hatten, genießen Bestandsschutz
- Für bereits laufende Behandlungen gilt eine vierjährige Übergangsregelung, laufende Fälle müssen also nicht abrupt abgebrochen werden
- Die Definition von „Gleichwertigkeit“ muss KZBV und GKV-Spitzenverband innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten in einer gesonderten Vereinbarung regeln
Welche weiteren KFO-Regelungen enthält das Gesetz?
Neben dem Fachzahnarztvorbehalt enthält das Gesetz weitere strukturelle Änderungen mit direkter Auswirkung auf die kieferorthopädische Versorgung.
Besonders relevant für Praxen ist die Umstellung auf pauschalierte Leistungskomplexe. Wer heute nach tatsächlichem Aufwand abrechnet, muss sich auf ein anderes Modell einstellen, denn künftig wird das wirtschaftliche Risiko bei komplexen und langwierigen Fällen stärker auf die behandelnden Praxen verlagert. Alle weiteren Regelungen und ihre Fristen:
| Regelung | Inhalt | Frist |
| Pauschalierte Leistungskomplexe | KFO-Leistungen werden statt Einzelabrechnung zu Leistungskomplexen zusammengefasst | Umsetzung bis 30. Juni 2028 durch KZBV und GKV-Spitzenverband |
| Überprüfung KFO-Richtlinien | G-BA muss bestehende Richtlinien evidenzbasiert überprüfen | Bis Ende 2027 |
| Röntgenindikationsliste | Neue evidenzbasierte Liste für Fernröntgen- und Panoramaaufnahmen bei der KFO-Diagnostik | Im Zuge der Richtlinienüberprüfung |
| Erwachsene ohne Kieferanomalie | KFO-Leistungen bleiben grundsätzlich nicht GKV-erstattungsfähig, außer bei schweren kieferchirurgisch zu behandelnden Anomalien | Unverändert zur bisherigen Rechtslage |
| Eigenanteil Kinder und Jugendliche | 20-prozentiger Eigenanteil bei KIG-Einstufung ab Stufe 3 bleibt bestehen, Rückerstattung nach Behandlungserfolg | Unverändert |
Was sollten Eltern mit Kindern im KFO-Behandlungsalter jetzt tun?
Wer ein Kind hat, das kieferorthopädische Behandlung braucht oder schon in Behandlung ist, sollte zwei Dinge wissen. Laufende Behandlungen sind durch die vierjährige Übergangsregelung geschützt und müssen nicht unterbrochen werden. Neu geplante Behandlungen, die noch im Jahr 2026 begonnen werden, fallen vollständig unter die bisherige, unbestrittene Rechtslage.
Für Behandler, die keinen Fachzahnarzt-Titel haben, aber langjährige KFO-Erfahrung mitbringen, ist die Unsicherheitsphase bis zur Vereinbarung zwischen KZBV und GKV-Spitzenverband der entscheidende Zeitraum. Wer die eigene Qualifikation frühzeitig dokumentiert und prüft, ob sie unter die Gleichwertigkeitsklausel fällt, ist besser aufgestellt als jemand, der erst reagiert, wenn die Vereinbarung steht.
Hast Du eine laufende oder geplante KFO-Behandlung und weißt, ob Dein Behandler ab dem Jahr 2027 noch über die Kasse abrechnen darf?