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Krankenkasse wechseln in Elternzeit: So funktioniert’s

Darf ich während der Elternzeit überhaupt die Krankenkasse wechseln?

Diese Frage beschäftigt viele junge Eltern, besonders wenn die aktuelle Krankenkasse den Beitrag erhöht oder der Service nicht überzeugt. Die klare Antwort: Ja, du kannst während der Elternzeit deine Krankenkasse wechseln. Die regulären Fristen gelten unverändert, und dein Versicherungsschutz bleibt lückenlos erhalten.

Der Wechsel ist einfacher als du denkst, denn seit 2024 gibt es vereinfachte Meldeverfahren zwischen Arbeitgeber und Krankenkassen.

Welche Fristen gelten für mich in der Elternzeit?

Die Kündigungs- und Bindungsfristen unterscheiden sich nicht von denen anderer Arbeitnehmer. Deine Elternzeit ändert nichts an diesen grundlegenden Regeln:

  • 12 Monate Mindestbindungsfrist bei deiner bisherigen Kasse
  • 2 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende
  • Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung des Zusatzbeitrags
  • 14-Tage-Frist bei Jobwechsel (relevant beim Wiedereinstieg nach Elternzeit)

Auf dem Aufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse muss dein Arbeitgeber vermerkt sein, bei dem du während des Mutterschutzes oder der Elternzeit angestellt bist. Dies ist notwendig, damit die neue Krankenkasse deinen Versicherungsstatus korrekt prüfen und die entsprechenden Meldungen verarbeiten kann. Auch wenn dein Arbeitsverhältnis ruht, bleibt dein Arbeitgeber für die Meldungen zuständig.

Muss ich Krankenkassenbeiträge während der Elternzeit zahlen?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Der Versicherungsstatus und die Beitragspflicht hängen von mehreren Faktoren ab: deiner Versicherungsart vor der Elternzeit, deinem Familienstand, dem Einkommen deines Partners und deinen eigenen Einkünften während der Elternzeit.

Pflichtversicherte zahlen keine Beiträge

Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen unter 6.450 Euro (2026) sind gesetzlich pflichtversichert und während der Elternzeit beitragsfrei krankenversichert. Das ist eine enorme finanzielle Entlastung in einer ohnehin teuren Lebensphase.

Die Voraussetzungen sind klar: Du warst vor der Elternzeit pflichtversichert, beziehst während der Elternzeit kein oder nur geringes Einkommen bis 505 Euro monatlich, und deine Mitgliedschaft bleibt unabhängig vom Elterngeldbezug bestehen.

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Elterngeld selbst zählt nicht als beitragspflichtiges Einkommen für die Krankenversicherung. Es ist jedoch steuerlich relevant für die Berechnung bei freiwillig Versicherten. Diese Unterscheidung ist wichtig und wird häufig missverstanden.

Freiwillig Versicherte haben komplexere Regelungen

Arbeitnehmer, die vor der Elternzeit über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro (2026) verdient und sich freiwillig gesetzlich versichert haben, unterliegen komplexeren Regelungen. Hier kommt es darauf an, ob du über deinen Partner familienversichert werden kannst.

Beitragsfreie Versicherung über Familienversicherung

Eine beitragsfreie Versicherung ist möglich, wenn ein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Dein Ehe- oder Lebenspartner muss gesetzlich versichert sein, und dein monatliches Gesamteinkommen darf nicht 565 Euro übersteigen (beziehungsweise 603 Euro bei Minijob).

Ein Beispiel: Du warst vor der Elternzeit freiwillig versichert mit einem Einkommen über 77.400 Euro. Dein Ehemann ist gesetzlich versichert. Während der Elternzeit beziehst du nur Elterngeld, das nicht als Einkommen zählt. Ergebnis: Beitragsfreie Versicherung über deinen Familienversicherungsanspruch.

Beitragspflichtige Versicherung ohne Familienversicherung

Beitragspflichtig bleibst du, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Das trifft zu, wenn du ledig bist, dein Partner privat versichert ist oder dein Partner ebenfalls familienversichert ist. Außerdem musst du zahlen, wenn dein Einkommen über 565 Euro monatlich liegt.

Ein weiteres Beispiel: Du bist freiwillig versichert und ledig, hast also keinen gesetzlich versicherten Partner. Ergebnis: Du zahlst den Mindestbeitrag von circa 280 Euro monatlich bei Krankenversicherung.

Beitragsberechnung während der Elternzeit

Die Beitragshöhe richtet sich nach dem steuerpflichtigen Einkommen. Dazu gehören Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Renten und steuerpflichtige Unterhaltszahlungen. Nicht dazu gehört das Elterngeld, obwohl es steuerrelevant ist.

Bei verheirateten freiwillig Versicherten wird das eigene Einkommen mit dem des Partners addiert, wenn dieser privat versichert ist. Das kann die Beitragslast erheblich erhöhen.

Der Mindestbeitrag für 2026 liegt bei circa 182 Euro plus kassenindividueller Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung. Mit Pflegeversicherung zahlst du circa 227 bis 280 Euro, abhängig von der Kinderanzahl. Dieser Mindestbeitrag wird fällig, wenn dein steuerpflichtiges Einkommen unter der Mindestbemessungsgrenze von 1.318,33 Euro monatlich liegt.

Der Maximalbeitrag für 2026 wird bei Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich gedeckelt.

Was passiert bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit?

Viele Eltern arbeiten während der Elternzeit in Teilzeit, um finanziell etwas flexibler zu sein. Für das Arbeitsentgelt gelten dann die allgemeinen Vorschriften zur Beitragsberechnung.

Bei mehr als geringfügiger Beschäftigung über 538 Euro pro Monat werden normale Sozialversicherungsbeiträge fällig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge wie üblich. Bei einem Minijob bis 538 Euro zahlt der Arbeitgeber pauschale Abgaben, und du bleibst als Arbeitnehmer beitragsfrei.

Besonderheit bei vormals krankenversicherungsfreien Beschäftigten

Wer vor der Elternzeit über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag und damit krankenversicherungsfrei war, kann mit der Teilzeitbeschäftigung versicherungspflichtig werden. Von dieser Pflicht kannst du dich für die Dauer der Elternzeit auf Antrag bei deiner Krankenkasse befreien lassen.

Das gibt dir Flexibilität und verhindert ungewollte Wechsel zwischen den Versicherungssystemen.

Wie läuft der Kassenwechsel währender der Elternzeit?

Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Meldepflichten für Arbeitgeber bei Elternzeit. Diese Regelungen erleichtern den Kassenwechsel erheblich, denn vieles läuft automatisch zwischen Arbeitgeber und Krankenkassen ab.

Reguläre Elternzeit-Meldungen des Arbeitgebers

Dein Arbeitgeber sendet bei Beginn der Elternzeit eine Beginn-Meldung mit Abgabegrund 17 an die Krankenkasse. Diese Meldung muss spätestens 6 Wochen nach Beginn der Elternzeit oder mit der nächsten Entgeltabrechnung erfolgen.

Bei Ende der Elternzeit sendet der Arbeitgeber eine Ende-Meldung mit Abgabegrund 37. Diese Meldung enthält sowohl Beginn- als auch Enddatum der Elternzeit. Anders als im normalen DEÜV-Verfahren wird die Ende-Meldung auch dann abgegeben, wenn die Elternzeit über den 31. Dezember hinausgeht.

Die Meldepflicht besteht für alle gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten, egal ob pflicht- oder freiwillig versichert. Bei pflichtversicherten Personen muss die Unterbrechung mindestens einen Kalendermonat betragen. Bei freiwillig Versicherten sind auch kürzere Zeiträume meldepflichtig.

Keine Meldepflicht besteht für privat krankenversicherte Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte.

Vereinfachte Meldung beim Kassenwechsel

Wechselst du während der Elternzeit die Krankenkasse, gelten vereinfachte Meldepflichten. Dein Arbeitgeber muss nur eine Beginn-Meldung mit Abgabegrund 17 an die neue Krankenkasse zum Zeitpunkt des Wechsels senden. Zusätzlich wird die Information mitgeteilt, dass du dich in Elternzeit befindest.

Keine Ende-Meldung an die bisherige Krankenkasse ist erforderlich. Die neue Krankenkasse erhält alle notwendigen Informationen über das elektronische Meldeverfahren.

Der Ablauf ist einfach: Du informierst deinen Arbeitgeber über den Kassenwechsel. Der Arbeitgeber gibt die Beginn-Meldung an die neue Krankenkasse ab. Alte und neue Krankenkasse tauschen Daten elektronisch aus. Dein Versicherungsschutz wird nahtlos fortgeführt.

Behalte ich mein Mutterschaftsgeld beim Kassenwechsel?

Frauen, die während des Mutterschutzes die Krankenkasse wechseln, behalten ihren Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der Wechsel unterbricht die Leistung nicht. Das ist rechtlich klar geregelt und schützt dich vor finanziellen Nachteilen.

Zuständigkeit und Weiterzahlung

Die Krankenkasse, bei der du zu Beginn der Schutzfrist 6 Wochen vor Geburt Mitglied bist, zahlt das Mutterschaftsgeld für die gesamte Schutzfrist. Das Mutterschaftsgeld wird automatisch von der neuen Krankenkasse weitergezahlt. Eine erneute Antragstellung ist nicht notwendig. Die alte Kasse informiert die neue Kasse über den laufenden Leistungsbezug.

Besonderheiten bei befristeten Arbeitsverträgen

Endet ein befristeter Arbeitsvertrag während der Mutterschutzfrist, bleibt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestehen. Allerdings ändert sich die Höhe der Leistung.

Vor Ende des Arbeitsverhältnisses erhältst du maximal 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse als Mutterschaftsgeld. Die Differenz zum Nettolohn zahlt dein Arbeitgeber als Arbeitgeberzuschuss.

Nach Ende des Arbeitsverhältnisses bekommst du als gesetzlich Versicherte Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes von der Krankenkasse. Ein Arbeitgeberzuschuss entfällt, da kein Arbeitsverhältnis mehr besteht. Die Leistung läuft aber bis zum Ende der Schutzfrist weiter.

Bei familienversicherten oder privat versicherten Frauen zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung weiterhin Mutterschaftsgeld von maximal 210 Euro insgesamt. Ein Arbeitgeberzuschuss entfällt ebenfalls.

Der einmal entstandene Anspruch auf Mutterschaftsgeld bleibt auch bei späterem Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten, solange du zu Beginn der Schutzfrist Mitglied der Krankenkasse warst.

Was passiert bei Verlängerung oder Verkürzung der Elternzeit?

Viele Eltern passen ihre Elternzeit nachträglich an die tatsächlichen Bedürfnisse an. Das hat auch Auswirkungen auf die Krankenversicherung.

Verlängerung der Elternzeit

Eine Verlängerung der Elternzeit ist möglich, wenn die Zustimmung des Arbeitgebers vorliegt und noch Restanspruch auf Elternzeit besteht. Die Frist beträgt mindestens 7 Wochen vor Ende der laufenden Elternzeit, ab dem dritten Lebensjahr des Kindes 13 Wochen.

Die Krankenkasse wird vom Arbeitgeber über die Verlängerung automatisch per Sozialversicherungsmeldung informiert. Eine separate Mitteilung durch dich ist nicht zwingend erforderlich, kann aber zur Sicherheit erfolgen.

Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern bleibt die beitragsfreie Mitgliedschaft bestehen. Bei freiwillig Versicherten oder bei Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung prüft die Krankenkasse den Versicherungsstatus und die Beitragshöhe erneut.

Verkürzung der Elternzeit

Eine Verkürzung der Elternzeit erfordert ebenfalls die Zustimmung des Arbeitgebers. Ohne Zustimmung ist sie nur bei Geburt eines weiteren Kindes oder bei Härtefällen möglich. Innerhalb von 4 Wochen muss der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe nennen.

Bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit muss dein Arbeitgeber eine Ende-Meldung mit Abgabegrund 37 an die Krankenkasse senden. Diese informiert die Kasse über das tatsächliche Ende der Elternzeit. Ab diesem Zeitpunkt gelten wieder die regulären Versicherungsbedingungen wie vor der Elternzeit.

Wie funktioniert die private Krankenversicherung in der Elternzeit?

Privat versicherte Arbeitnehmer stehen in der Elternzeit vor besonderen finanziellen Herausforderungen. Sie bleiben während der Elternzeit in der PKV versichert und zahlen die vollen Beiträge selbst.

Wegfall des Arbeitgeberzuschusses

Der bisherige Arbeitgeberzuschuss zur PKV von maximal 508,59 Euro monatlich (2026) entfällt in der Elternzeit, da das Arbeitsverhältnis ruht. Ein Beispiel verdeutlicht die finanzielle Belastung: Vor der Elternzeit zahlst du 250 Euro Eigenbeitrag plus 250 Euro Arbeitgeberzuschuss, also 500 Euro Gesamtbeitrag. In der Elternzeit zahlst du 500 Euro Eigenbeitrag vollständig selbst.

Beitragsfreistellung als finanzielle Entlastung

Viele PKV-Tarife bieten eine Beitragsfreistellung oder Beitragserstattung während der Elternzeit an. Die Voraussetzungen variieren je nach Versicherer:

  • Bezug von Elterngeld nach BEEG
  • Mindestversicherungsdauer meist 8 bis 12 Monate vor Geburt
  • Nachweis des Elterngeldbezugs innerhalb von 2 bis 3 Monaten nach Bezugsbeginn

Die Dauer der Beitragsfreistellung beträgt typischerweise 6 Monate, einige Versicherer bieten bis zu 9 Monate an. Die Erstattung erfolgt rückwirkend ab Beginn des Elterngeldbezugs und gilt nur für die Person, die Elterngeld bezieht.

Wichtige Änderung ab April 2025

Für Geburten ab 1. April 2025 gelten neue Elterngeldgrenzen. Elterngeld gibt es nur bei Einkommen unter 200.000 Euro für Paare beziehungsweise 175.000 Euro für Alleinerziehende. Eltern über dieser Grenze haben keinen Elterngeldanspruch und können daher oft keine Beitragsfreistellung in der PKV mehr in Anspruch nehmen.

Befreiung von der Versicherungspflicht bei Einkommensrückgang

Sinkt das Einkommen während der Elternzeit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro (2026), wirst du grundsätzlich versicherungspflichtig in der GKV. Um einen Zwangswechsel in die GKV während der Elternzeit zu vermeiden, kannst du dich vorübergehend von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diese Befreiung gilt für die Dauer der Elternzeit.

Nach der Elternzeit kommt es darauf an, wie es weitergeht. Bei Rückkehr in Vollzeit mit Gehalt über 77.400 Euro tritt die Versicherungsfreiheit wieder ein, die PKV bleibt bestehen. Bei Teilzeit mit Gehalt unter 77.400 Euro wird ein Wechsel in die GKV erforderlich.

Kann mein Kind bei mir familienversichert werden?

Kinder können in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen für die Familienversicherung

Ein Elternteil muss gesetzlich versichert sein, das Kind muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, und das Kind darf kein eigenes Einkommen über 505 Euro monatlich (603 Euro bei Minijob) haben.

Besonderheit bei privat versicherten Hauptverdienern

Ist der Elternteil mit dem höheren Einkommen privat versichert und verdient regelmäßig mehr als der andere Elternteil und zudem über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann das Kind nicht beitragsfrei in der GKV über den anderen Elternteil familienversichert werden. Es muss ein eigener Vertrag in der PKV abgeschlossen werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Geburt besteht Anspruch auf Nachversicherung in der PKV ohne Gesundheitsprüfung. Nutze dieses Zeitfenster unbedingt, um deinem Kind den Versicherungsschutz zu sichern.

Checkliste für deinen Kassenwechsel in Elternzeit

Eine strukturierte Checkliste hilft dir, nichts zu vergessen und den Wechsel optimal vorzubereiten.

Vor dem Wechsel:

  • Aktuellen Versicherungsstatus klären (pflichtversichert, freiwillig versichert, familienversichert)
  • Bei freiwilliger Versicherung Anspruch auf Familienversicherung prüfen
  • Laufende Leistungen dokumentieren (Elterngeld, Mutterschaftsgeld)
  • Teilzeitbeschäftigung während Elternzeit dem Arbeitgeber mitteilen

Beim Wechsel:

  • Mitgliedsantrag bei neuer Krankenkasse mit Angabe des Arbeitgebers ausfüllen
  • Elternzeitstatus auf dem Antrag vermerken
  • Kinder auf dem Antrag für Familienversicherung angeben
  • Arbeitgeber über Wechsel informieren

Nach dem Wechsel:

  • Arbeitgeber sendet Beginn-Meldung an neue Krankenkasse
  • Mitgliedsbescheinigung und neue Versichertenkarte erhalten
  • Bei freiwilliger Versicherung Beitragshöhe von neuer Kasse prüfen lassen
  • Laufende Behandlungen: Ärzte und Therapeuten über neue Kasse informieren

FAQ: Häufige Fragen zum Kassenwechsel in Elternzeit

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Kassenwechsel während der Elternzeit findest du hier kompakt zusammengefasst.

Muss ich die Krankenkasse selbst über die Elternzeit informieren?

Nein, der Arbeitgeber meldet Beginn und Ende der Elternzeit elektronisch. Eine zusätzliche Information durch dich ist nicht zwingend, kann aber bei freiwilliger Versicherung sinnvoll sein.

Wird Elterngeld bei der Beitragsberechnung angerechnet?

Nein, Elterngeld ist kein beitragspflichtiges Einkommen. Es ist jedoch steuerlich relevant und wird bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts berücksichtigt.

Kann ich während Elternzeit nicht wechseln?

Doch, ein Wechsel ist jederzeit möglich, solange die regulären Fristen eingehalten werden. Die Elternzeit ist kein Hindernis für einen Kassenwechsel.

Muss ich die Krankenkasse bei Verlängerung der Elternzeit informieren?

Nein, die Information erfolgt automatisch durch den Arbeitgeber über die Sozialversicherungsmeldungen. Bei freiwilliger Versicherung oder Teilzeit sollte dennoch Rücksprache gehalten werden.

Was passiert bei Kündigung während der Elternzeit?

Bei Kündigung während der Elternzeit unter Einhaltung der 3-monatigen Sonderkündigungsfrist gibt dein Arbeitgeber eine Ende-Meldung mit dem Datum des Beschäftigungsendes ab. Die Versicherungspflicht endet mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Eine Anschlussversicherung muss sichergestellt werden, beispielsweise über Arbeitslosengeld, Familienversicherung oder freiwillige Versicherung.

Fazit: Kassenwechsel in Elternzeit funktioniert reibungslos

Der Krankenkassenwechsel in der Elternzeit ist seit den Meldereformen 2024 gut reguliert und verläuft in der Regel problemlos. Entscheidend ist die korrekte Angabe des Arbeitgebers auf dem Aufnahmeantrag und die Information des Arbeitgebers über den Wechsel, damit dieser die erforderliche Beginn-Meldung an die neue Krankenkasse abgeben kann.

Pflichtversicherte profitieren von der beitragsfreien Mitgliedschaft während der Elternzeit. Freiwillig Versicherte sollten prüfen, ob ein Anspruch auf Familienversicherung besteht, um Beiträge zu sparen. Privat Versicherte müssen den vollen Beitrag selbst zahlen, können aber oft eine Beitragsfreistellung bei Elterngeldbezug nutzen.

Dein Mutterschaftsgeld läuft beim Wechsel während des Mutterschutzes nahtlos weiter. Laufende Behandlungen werden fortgesetzt. Die Elternzeit ist kein Hindernis für einen Kassenwechsel, sondern bietet dir die gleichen Wahlmöglichkeiten wie in jeder anderen Lebensphase auch.

Schiffgens Thorsten
Thorsten Schiffgens
Experte für Versicherungen
Über den Autor

Als geschäftsführender Gesellschafter von COVAGO berate ich seit über 20 Jahren Unternehmen und Privatkunden in allen Versicherungsfragen – unabhängig, ganzheitlich und immer am echten Bedarf orientiert. Mir geht es nicht um Produktverkauf, sondern um Lösungen, die wirklich passen. Ob im persönlichen Gespräch oder digital: Partnerschaftliche Beratung auf Augenhöhe ist für mich keine Floskel, sondern Arbeitsweise.

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