Politisch ist die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige näher als je zuvor.
Beschlossen ist sie nicht. Am 10. September 2026 gibt es keinen veröffentlichten Regierungsentwurf, der Stichtag, Beitragshöhe, Befreiungsregeln und betroffenen Personenkreis rechtsverbindlich festlegt.
Was es gibt: einen Koalitionsvertrag, der neue Selbstständige gründerfreundlich in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen will, und Empfehlung 22 der Alterssicherungskommission vom Juni 2026, die noch einen Schritt weitergeht. Bundeskanzler Friedrich Merz hat angekündigt, die Empfehlungen der Kommission in vollem Umfang umsetzen zu wollen.
- Die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige ist am 10. September 2026 politisch wahrscheinlich, aber rechtlich noch nicht beschlossen.
- Der Koalitionsvertrag 2025 sieht eine gründerfreundliche Einbeziehung neuer Selbstständiger vor, lässt aber andere Vorsorgeformen ausdrücklich zu.
- Empfehlung 22 der Alterssicherungskommission ist strenger: Neue Selbstständige zwingend in die GRV, kein privates Opt-out per Rürup-Rente oder ETF-Depot.
- Der Regelbeitrag würde sich an der bestehenden Handwerkerversicherung orientieren: 735,63 Euro monatlich (Wert 2026), in der Gründerphase 367,82 Euro.
- Bestandsselbstständige sollen laut Kommission voraussetzungslos herausoptieren dürfen, ohne eine Privatvorsorge nachweisen zu müssen.
- Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte und andere Angehörige berufsständischer Versorgungswerke sind nicht von der Neuregelung betroffen.
Was ist die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige?
Heute sind die meisten Selbstständigen in Deutschland nicht verpflichtend rentenversichert. Wer als Freiberufler, Soloselbstständiger oder Unternehmer arbeitet und keinem berufsständischen Versorgungswerk angehört, keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und nicht unter eine der engen Sonderregelungen des § 2 SGB VI fällt, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung schlicht nicht dabei.
Das soll sich ändern. Die geplante Rentenversicherungspflicht würde diese bisher nicht erfasste Gruppe in das gesetzliche System einbeziehen und monatliche Pflichtbeiträge verlangen, entweder als pauschalen Regelbeitrag oder einkommensbezogen mit 18,6 Prozent des Gewinns.
Noch ist nichts beschlossen. Wer jetzt hektisch eine Rürup-Police abschließt, um einer Pflicht zu entgehen, die es rechtlich noch gar nicht gibt, riskiert eine teure Fehlentscheidung.
Politischer Hintergrund ist eine dokumentierte Versorgungslücke: Ehemals Selbstständige beziehen im Alter wesentlich häufiger Grundsicherungsleistungen als Personen, die ihr Leben lang rentenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Die Deutsche Rentenversicherung hat in einer Bundestagsanhörung ausdrücklich darauf hingewiesen.
Wie ist der aktuelle Stand der Diskussionen zur Rentenversicherungspflicht für Selbstständige?
Es gibt derzeit zwei nicht deckungsgleiche politische Positionen, die noch aufeinander abgestimmt werden müssen:
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD aus dem Jahr 2025 formuliert drei Kernelemente: Einbezogen werden sollen alle neuen Selbstständigen ohne obligatorisches Alterssicherungssystem. Andere Vorsorgeformen bleiben möglich, sofern sie eine verlässliche Absicherung im Alter gewährleisten. Die Einbeziehung soll gründerfreundlich ausgestaltet werden.
Empfehlung 22 der Alterssicherungskommission vom Juni 2026 ist strenger. Sie schlägt vor, neue Selbstständige ohne Opt-out zwingend in die GRV einzubeziehen. Eine Rürup-Rente, ein ETF-Depot, eine Immobilie oder sonstiges Privatvermögen soll neue Selbstständige nach diesem Modell nicht aus der GRV befreien können. Das BMAS erklärt dazu ausdrücklich, dass private Altersvorsorgeprodukte das umfassende Leistungsspektrum der GRV, also Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente, nicht vollständig abdecken.
In der Bundestagsaktuelle Stunde vom 26. Juni 2026 hat Bundeskanzler Friedrich Merz die Umsetzung der Empfehlungen in vollem Umfang angekündigt. Das war eine politische Erklärung, kein Gesetzesbeschluss.
Die entscheidende Frage, die kein Dokument bisher beantwortet hat: Setzt sich die strikte Kommissionslinie ohne Opt-out durch, oder folgt die Regierung der offeneren Formulierung des Koalitionsvertrags? Erst der Regierungsentwurf wird das zeigen.
Welche Selbstständigen soll die Rentenversicherungspflicht betreffen?
Zielgruppe sind Selbstständige, die bisher keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind. Wer bereits Pflichtmitglied ist, braucht sich keine Sorgen zu machen.
Diese Gruppen sind bereits heute obligatorisch abgesichert und wären nach aktuellem Diskussionsstand nicht von der Neuregelung betroffen:
- Angehörige berufsständischer Versorgungswerke wie Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater (411.183 Versicherte, Stand 2023)
- Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse (172.683 Versicherte, Stand 2024)
- In die Handwerksrolle eingetragene Handwerker (62.727 Versicherte, Stand 2024)
- Selbstständige Lehrer und Erzieher ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer nach § 2 SGB VI
- Sonstige heute bereits kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtige Selbstständige (74.362 Versicherte, Stand 2024)
- Selbstständige Landwirte über die Alterssicherung der Landwirte (149.306 Versicherte, Stand 2024)
Die Bundesregierung schätzte die Zahl der im Haupterwerb tätigen, nicht obligatorisch abgesicherten Selbstständigen für 2021 auf rund 2,15 Millionen. Das ist die Kernzielgruppe der geplanten Pflicht. Dazu kommen weitere rund 554.000 Personen im Nebenerwerb, für die noch unklar ist, ob und wie sie erfasst werden.
Offen ist außerdem, wie diese Grenzfälle behandelt werden:
- GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (beherrschend vs. nicht beherrschend)
- Nebenberuflich Selbstständige mit Hauptjob als Angestellter
- Plattformarbeiter und Auftragnehmer ohne klassisches Gewerbeverhältnis
- Selbstständige mit stark schwankenden oder sehr niedrigen Gewinnen
Wie hoch sollen die neuen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für Selbstständige sein?
Die Alterssicherungskommission orientiert sich am bestehenden Modell der Handwerkerversicherung. Daraus ergeben sich auf Basis der Rechengrößen 2026 drei Beitragsvarianten:
Regelbeitrag: Der volle Regelbeitrag berechnet sich aus 18,6 Prozent der Bezugsgröße 2026 von 3.955 Euro monatlich: 18,6 % × 3.955 Euro = 735,63 Euro monatlich.
Halber Regelbeitrag in der Gründerphase: Für die ersten drei Jahre nach Gründung soll der Beitrag halbiert werden, also 367,82 Euro monatlich.
Einkommensbezogener Beitrag: Als Alternative zum Regelbeitrag soll 18,6 Prozent des nachgewiesenen Arbeitseinkommens gezahlt werden können. Der Korridor reicht 2026 vom Mindestbeitrag von 112,16 Euro (bei Einkommen an der Mindestbemessungsgrundlage) bis zum Höchstbeitrag von 1.571,70 Euro monatlich (bei Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze von 8.454 Euro monatlich).
Diese Tabelle zeigt, welche Beitragsoption jeweils günstiger ist:
| Monatlicher Gewinn | Einkommensbezogen (18,6 %) | Halber Regelbeitrag (Gründer) | Voller Regelbeitrag |
| 500 Euro | 93 Euro | 367,82 Euro | 735,63 Euro |
| 1.000 Euro | 186 Euro | 367,82 Euro | 735,63 Euro |
| 2.000 Euro | 372 Euro | 367,82 Euro | 735,63 Euro |
| 3.000 Euro | 558 Euro | 367,82 Euro | 735,63 Euro |
| 4.000 Euro | 744 Euro | 367,82 Euro | 735,63 Euro |
| 5.000 Euro | 930 Euro | — | 735,63 Euro |
| 8.454 Euro | 1.571,70 Euro (Höchstbeitrag) | — | 735,63 Euro |
Für Gewinne bis rund 2.000 Euro monatlich ist der einkommensbezogene Beitrag günstiger. Ab rund 4.000 Euro wird der Regelbeitrag günstiger als der einkommensbezogene Beitrag. Während der dreijährigen Gründerphase ist der halbe Regelbeitrag für alle mit einem Gewinn über 1.978 Euro günstiger als die einkommensbezogene Variante.
Diese Werte sind Referenzwerte auf Basis der Rechengrößen 2026, keine beschlossenen Beiträge. Im Startjahr der Pflicht werden die dann geltenden Rechengrößen maßgeblich sein.
Praxisbeispiele für Gründer: Rentenversicherungspflicht für Selbstständige
Wie stark die Beitragspflicht tatsächlich trifft, hängt weniger vom Beitragssatz ab als davon, wie hoch der Gewinn ist und ob die einkommensbezogene Alternative wählbar ist.
Freelancer mit 1.500 Euro Gewinn im ersten Jahr
Einkommensbezogen wären das 279 Euro monatlich, also 18,6 % von 1.500 Euro. Der halbe Regelbeitrag als Gründer läge bei 367,82 Euro. Die einkommensbezogene Variante ist hier günstiger, aber 18,6 % Rentenversicherung plus laufende GKV-Beiträge von oft 300 bis 500 Euro bedeuten, dass über ein Drittel des Gewinns für Sozialversicherung fließt, bevor Einkommensteuer und Betriebskosten berücksichtigt sind.
Designerin mit 3.000 Euro Gewinn im zweiten Jahr
Einkommensbezogen: 558 Euro. Halber Regelbeitrag noch möglich: 367,82 Euro. Hier rechnet sich die pauschale Gründervariante besser. Nach drei Jahren endet die Vergünstigung, und der volle Regelbeitrag von 735,63 Euro wäre bei diesem Gewinn erheblich teurer als die dann einkommensbezogene Alternative von 558 Euro.
IT-Berater mit 5.000 Euro Gewinn nach vier Jahren
Einkommensbezogen: 930 Euro monatlich. Regelbeitrag: 735,63 Euro. Der Regelbeitrag ist günstiger. Ein solcher Berater hätte bei einem GKV-Beitrag von 1.000 bis 1.200 Euro monatlich und dem Rentenversicherungsbeitrag eine Gesamtsozialabgabenbelastung von rund 1.700 bis 2.000 Euro monatlich, bevor Einkommensteuer anfällt.
Unternehmer mit 10.000 Euro Gewinn
Einkommensbezogener Rechenwert wäre 1.860 Euro, aber die Beitragsbemessungsgrenze deckt nur 8.454 Euro monatlich ab, sodass der Höchstbeitrag bei 1.571,70 Euro liegt. Der Regelbeitrag mit 735,63 Euro wäre deutlich günstiger. Dieser Unternehmer hat aber wahrscheinlich bereits private Altersvorsorge aufgebaut und fragt sich als Bestandsselbstständiger vor allem: Muss ich trotzdem einzahlen?
Wie können sich Selbstständige von der Rentenversicherungspflicht befreien?
Das ist die zentrale Frage, die noch keine abschließende Antwort hat. Die Befreiungsmöglichkeiten hängen davon ab, ob Du als Neu- oder Bestandsselbstständiger eingestuft wirst und welches der beiden politischen Modelle letztlich Gesetz wird.
Bestandsselbstständige: voraussetzungsloses Opt-out geplant
Nach Empfehlung 22 sollen bereits tätige Selbstständige voraussetzungslos herausoptieren dürfen. Das bedeutet: kein Nachweis einer Rürup-Rente, kein ETF-Mindestvolumen, keine Immobilienbewertung. Die Entscheidung des Bestandsselbstständigen soll genügen.
Was dabei noch vollständig ungeklärt ist: Wer gilt als Bestandsselbstständiger? Genügt eine geringfügige frühere Tätigkeit? Gibt es eine Frist für das Opt-out? Ist es widerruflich oder dauerhaft? Was passiert bei einer Unterbrechung und Wiederaufnahme?
Bis ein Gesetzentwurf vorliegt, gibt es auf diese Fragen keine verlässlichen Antworten.
Neue Selbstständige nach dem Stichtag: kein privates Opt-out
Nach dem Kommissionsmodell gibt es für neue Selbstständige nach dem Stichtag keine Befreiung durch Privatvorsorge. Weder eine Basisrente noch ein ETF-Depot noch eine Immobilie noch eine Lebensversicherung würde ausreichen, um aus der GRV herauszukommen.
Nach dem Koalitionsvertrag ist dagegen eine Befreiung bei verlässlicher anderweitiger Vorsorge denkbar. Historische Bundestagsdiskussionen nennen als mögliche Anforderungen an eine anerkannte Alternativvorsorge: lebenslange Altersleistung, Leistungsbeginn frühestens im Rentenalter, Insolvenz- und Pfändungsschutz, Beitrag in ausreichender Höhe und eingeschränkte vorzeitige Verfügbarkeit. Ob Berufsunfähigkeitsschutz ebenfalls gefordert würde, ist unklar.
Die Versicherungswirtschaft favorisiert die Basisrente (Rürup) als mögliches Opt-out-Instrument, weil sie lebenslange Leistungen und weitgehenden Pfändungsschutz bietet. Das ist eine Verbandsposition, keine feststehende gesetzliche Anerkennung.
Welche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Selbstständige gelten aktuell schon?
Diese Regelungen gelten heute und sind unabhängig von der geplanten Reform:
| Fall | Aktuelle Voraussetzung | Wirkung |
| Berufsständisches Versorgungswerk | Pflichtmitgliedschaft in Kammer und Versorgungswerk | Befreiung von der GRV für diese Tätigkeit |
| Handwerker | Mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge | Befreiung auf Antrag |
| Arbeitnehmerähnliche Selbstständige (1 Auftraggeber) | Erstmalige Aufnahme der Tätigkeit | Befreiung für bis zu drei Jahre |
| Späteinstieg bei 1 Auftraggeber | Vollendung des 58. Lebensjahres, erstmalige Pflicht | Unbefristete Befreiungsmöglichkeit |
Diese heutigen Befreiungsregeln gelten für bereits heute pflichtversicherte Selbstständige nach § 2 SGB VI. Sie werden durch die neue allgemeine Pflicht nicht automatisch übernommen, können sich aber mit ihr überschneiden. Anträge zur heutigen Befreiung werden über Formular V0050 der DRV gestellt.
Unser Tipp: Das solltest Du als Selbstständiger jetzt tun
Bis ein Gesetzentwurf vorliegt, ist keine kostspielige Gestaltung sinnvoll. Was jetzt sinnvoll ist:
- Beginn und tatsächliche Ausübung der Selbstständigkeit sauber dokumentieren: Gewerbeanmeldung, steuerlicher Erfassungsbogen, erste Rechnungen, Verträge
- Heutigen Versicherungsstatus durch Kontenklärung und schriftliche DRV-Auskunft prüfen
- Bestehende Vorsorgeverträge auf Beitrag, Rentenbeginn, Pfändungsschutz und Kündbarkeit prüfen
- Liquidität mit dem Szenario 18,6 % des Gewinns plus halber Regelbeitrag in den ersten drei Jahren stresstest-rechnen
- Bei berufsständischem Versorgungswerk: tätigkeitsbezogene Befreiung dokumentieren
Was nicht verlässlich funktioniert: eine leere Gewerbeanmeldung als Bestandsschutzstrategie, kurzfristiger Rürup-Abschluss in der Annahme automatischer Befreiung, GmbH-Gründung allein zur Vermeidung der Beitragspflicht.
Häufige Fragen
Ab wann müssten Selbstständige verpflichtend einzahlen?
Einen verbindlichen Stichtag gibt es am 10. September 2026 nicht. Es existieren nur ein Koalitionsvertrag und eine Kommissionsempfehlung. Erst ein Regierungsentwurf legt Start, Beitragshöhe und Ausnahmen fest.
Schützt mich eine bestehende Rürup-Rente vor der Pflicht?
Das ist offen. Das strengere Kommissionsmodell lässt für neue Selbstständige kein privates Opt-out zu, der Koalitionsvertrag hält eine Befreiung bei verlässlicher Vorsorge dagegen für möglich. Sicher ist das erst mit dem Gesetz.
Bin ich als bereits tätiger Selbstständiger betroffen?
Nach der Kommissionsempfehlung sollen Bestandsselbstständige voraussetzungslos herausoptieren dürfen, ohne Nachweis einer Privatvorsorge. Wie „Bestand“ genau definiert wird und ob eine Frist gilt, steht noch nicht fest.
Gilt die Pflicht auch für GmbH-Geschäftsführer?
Das ist einer der offenen Grenzfälle. Ob beherrschende und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer erfasst werden, legt bisher kein Dokument fest. Bis zum Entwurf lässt sich das nicht sicher beantworten.
Hast Du schon geprüft, ob Du heute bereits unter eine der bestehenden Versicherungspflichten des § 2 SGB VI fällst?

