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Krankenversicherung wechseln als Rentner: So geht’s

Viele Rentner zahlen bei ihrer Krankenkasse mehr als nötig, weil sie nicht wissen, dass das Wechselrecht im Rentenalter genauso gilt wie für Berufstätige. Keine Gesundheitsprüfung, kein Aufnahmeproblem, kein Alterslimit. Wer jetzt bei einer Kasse mit hohem Zusatzbeitrag ist und auf eine günstigere wechselt, spart monatlich echtes Geld. Wie das läuft und worauf es ankommt, zeigt dieser Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rentner dürfen ihre gesetzliche Krankenkasse ohne Altersbegrenzung wechseln. Gesundheitsprüfungen sind in der GKV verboten.
  • Die Mindestbindungsfrist beträgt 12 Monate, danach läuft die Kündigungsfrist zwei volle Monate zum Monatsende.
  • Wer in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert ist, bleibt das nach dem Wechsel, nur die Kasse ändert sich.
  • Bei einer Zusatzbeitragserhöhung entsteht sofort ein Sonderkündigungsrecht, unabhängig von der Bindungsfrist.
  • Rückkehr von der PKV in die GKV ist für Rentner über 55 nicht möglich, mit einer engen Ausnahme.

Wer darf als Rentner die Krankenkasse wechseln?

Alle Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung können wechseln. Gesetzliche Krankenkassen unterliegen dem Kontrahierungszwang: Sie müssen jeden aufnehmen, egal wie alt, krank oder teuer der Versicherte für sie ist. Eine Gesundheitsprüfung gibt es nicht.

Wichtig zu verstehen: Der Kassenwechsel im Rentenalter ändert nur die Kasse, nicht den Versicherungsstatus. Wer als Rentner in der KVdR pflichtversichert ist, bleibt pflichtversichert. Die neue Kasse bietet denselben Status wie die alte, nur zu möglicherweise günstigeren Konditionen.

Was ist die KVdR und welche Rentner werden dort pflichtversichert?

Die KVdR ist kein eigener Kassentyp, sondern ein Versicherungsstatus. Pflichtversichert in der KVdR wird, wer eine gesetzliche Rente bezieht oder beantragt hat: Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten. Dazu muss die sogenannte 9/10-Regelung erfüllt sein.

Diese Regelung besagt: In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens muss der Versicherte zu mindestens 90 Prozent Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein, ob pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert. Ausgangspunkt ist der erste Tag der ersten Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Berufsausbildung, auch wenn diese im Ausland war.

Was bei der 9/10-Regelung oft übersehen wird:

  • Eltern bekommen für jedes Kind pauschal drei zusätzliche Jahre auf die Mitgliedszeiten angerechnet, auch für Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder
  • Bei Neurentnern prüft die Krankenkasse die 9/10-Regelung automatisch bei Rentenantragstellung
  • Bestandsrentner, die bislang freiwillig oder privat versichert waren, können nachträglich einen Antrag auf Überprüfung ihres Versicherungsstatus stellen

Wann dürfen Rentner die Krankenkasse wechseln?

Die Bindungsfrist beträgt 12 Monate. Wer erst vor einem halben Jahr gewechselt hat, muss noch warten. Nach Ablauf der 12 Monate gilt eine zweimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende nach § 175 Abs. 4 SGB V.

Seit dem 1. Januar 2021 muss niemand mehr selbst kündigen. Es reicht, bei der neuen Kasse einen Aufnahmeantrag zu stellen. Die neue Kasse kündigt die alte eigenständig und regelt die gesamte Kommunikation. Einzige Ausnahme: Wer die GKV vollständig verlassen möchte, muss selbst kündigen und einen Nachweis über anderweitige Absicherung vorlegen.

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Beim Übergang von der Erwerbstätigkeit in die Rente entsteht ein einmaliges sofortiges Wahlrecht: Innerhalb von 14 Tagen nach diesem Statuswechsel kann ohne Bindungsfrist eine neue Kasse gewählt werden.

Der Antrag auf Meldung zur KVdR über das Formular R0810 sollte zusammen mit dem Rentenantrag gestellt werden, am besten rund drei Monate vor Rentenbeginn.

Wann haben Rentner ein Sonderkündigungsrecht?

Erhöht die aktuelle Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, entsteht sofort ein Sonderkündigungsrecht, unabhängig davon, ob die 12-monatige Bindungsfrist bereits abgelaufen ist. Die Kündigung muss bis zum Ende des Monats erfolgen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wird. Bis zum tatsächlichen Wechsel bleibt der erhöhte Beitrag zu zahlen.

Angesichts der im Zuge der GKV-Reform für das Jahr 2027 erwarteten weiteren Zusatzbeitragssteigerungen ist dieses Recht für Rentner besonders relevant. Wer die Ankündigung seiner Kasse erhält, sollte sofort handeln.

Wie läuft der Kassenwechsel als Rentner ab?

Der Wechsel ist einfacher als viele Rentner denken. Seit dem Jahr 2021 organisiert die neue Kasse die Kündigung der alten eigenständig. Was bleibt, sind sechs überschaubare Schritte:

  • Aktuelle Beitragsabrechnung und Zusatzbeitragssatz prüfen, um das Einsparpotenzial zu kennen
  • Neue Krankenkasse über einen Vergleichsrechner oder mit fachkundiger Beratung auswählen
  • Online-Aufnahmeantrag bei der gewünschten neuen Kasse stellen
  • Die neue Kasse übernimmt die Kündigung bei der alten Kasse und kommuniziert direkt mit ihr
  • Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse an die Deutsche Rentenversicherung weiterleiten, damit die Beitragsabführung angepasst wird
  • Bei laufendem Hilfsmittelbedarf bestehende Bewilligungen beim neuen Sachbearbeiter melden

Was bleibt beim Kassenwechsel als Rentner unverändert?

Laufende Behandlungen, Medikamente und alle bereits bewilligten Verordnungen übernimmt die neue Kasse direkt zum Wechselstichtag. Das betrifft unter anderem:

  • Physiotherapie und Rehasport
  • Begonnene Zahnbehandlungen
  • Bereits bewilligte Hilfsmittelverordnungen
  • Bestehende Zuzahlungsbefreiung, die bis zum Jahresende gültig bleibt

Trotzdem lohnt ein kurzer Check vor dem Wechsel: Hat die neue Kasse die Zusatzleistungen, die man nutzt? Sind Servicelevel und Erreichbarkeit vergleichbar? Ein günstiger Zusatzbeitrag nützt wenig, wenn die neue Kasse bei Hilfsmittelgenehmigungen langsamer oder restriktiver ist.

Können Rentner von der PKV in die GKV zurückwechseln?

Das ist der Punkt, der in der Beratung am häufigsten falsch eingeschätzt wird. Für privat krankenversicherte Rentner über 55 Jahren ist die Rückkehr in die GKV nicht möglich, unabhängig von Vorerkrankungen oder finanzieller Situation.

Eine enge Ausnahme gilt: Wer die 9/10-Regelung erfüllt, also in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent in der GKV versichert war, kann auch von der PKV noch in die KVdR wechseln. Das trifft auf die meisten langjährigen PKV-Versicherten nicht zu, weil sie genau diese GKV-Vorversicherungszeiten nicht vorweisen können.

Wer Mandanten hat, die über 55 sind und privat versichert, sollte ihnen frühzeitig klar machen: Der Rückweg in die GKV ist versperrt. Wer das erst im Rentenalter realisiert, hat keine Handlungsoptionen mehr.

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Attila Huck
Experte für Versicherungen
Über den Autor
Attila Huck ist Geschäftsführer der COVAGO Finanzmanagement BW GmbH und spezialisiert auf betriebliche Benefits, insbesondere Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherung für Mitarbeiter:innen. Er unterstützt Unternehmen dabei, ihren Teams bezahlbare und wertschätzende Vorsorgelösungen anzubieten.
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