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KRANKENVERSICHERUNG

Leistungen der privaten Krankenversicherung im Ausland

Lutz Gottschlich
Lutz Gottschlich
Zuletzt aktualisiert: 8. Sep. 2026

Wer privat versichert ist und ins Ausland reist oder umzieht, bekommt oft zu hören: „Kein Problem, Du bist ja weltweit versichert.“ Das stimmt so halb. Ob und was die PKV im Ausland tatsächlich bezahlt, hängt von Deinem Tarif, dem Aufenthaltsland, der Dauer des Aufenthalts und der Art der Behandlung ab. Weltweiter Geltungsbereich bedeutet nicht weltweite Kostenübernahme ohne Grenzen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die meisten PKV-Volltarife gelten innerhalb Europas unbegrenzt und weltweit für einen bis sechs Monate.
  • Ob die Rechnung vollständig gedeckt wird, hängt von der Tarifkonstruktion ab: Manche Tarife kappen Auslandskosten auf deutsches Kostenniveau, andere nicht.
  • Bei einem Umzug innerhalb der EU und des EWR läuft die PKV unverändert weiter, Alterungsrückstellungen bleiben erhalten.
  • Bei einem dauerhaften Umzug außerhalb der EU ist der Versicherer in der Regel nicht verpflichtet, den Vertrag fortzuführen.
  • Ein Rücktransport ist versichert, wenn er medizinisch notwendig ist. Tarife mit der weitergehenden Formulierung „medizinisch sinnvoll und vertretbar“ leisten früher.
  • Vor jeder planbaren Auslandsbehandlung braucht es eine schriftliche Leistungszusage mit Eurobetrag, keine allgemeine Bestätigung des Auslandsschutzes.

Ist man mit der PKV auch im Ausland versichert?

Wer dauerhaft in ein anderes EU-Land oder nach Island, Liechtenstein oder Norwegen zieht, kann seine private Krankenversicherung unverändert fortführen. Der Versicherer ist weiterhin zu den Leistungen verpflichtet, die er auch in Deutschland erbringen würde. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur GKV, die ihren Schutz bei Wohnsitzverlegung ins Nicht-EU-Ausland verliert.

Für vorübergehende Aufenthalte gilt: Außerhalb Europas gilt der private Vollschutz mindestens einen Monat, bei vielen Versicherungsunternehmen bis zu drei Monate oder sogar länger. Die Geltungsdauer kann durch besondere Vereinbarung vor Reisebeginn auch über diesen Zeitraum hinaus ausgeweitet werden.

Darüber hinaus gilt aber immer: „Weltweiter Versicherungsschutz“ beantwortet nur die Frage, wo eine Behandlung unter den Vertrag fallen kann. Ob die Rechnung vollständig bezahlt wird, hängt zusätzlich von medizinischer Notwendigkeit, örtlicher Abrechnungsfähigkeit, Tarifbaustein, Selbstbeteiligung, deutschen Vergleichskosten und Gebührenbegrenzungen ab.

Welche Leistungen übernimmt eine PKV im Ausland?

Was genau erstattet wird, hängt direkt davon ab, welchen Tarif Du hast. Zwei Bausteine sind für den Auslandsschutz entscheidend: der ambulante und der stationäre Tarif. Beide funktionieren nach einer ähnlichen Logik, aber der Teufel steckt in einer einzelnen Klausel.

Ambulante Leistungen im Ausland

Ambulante Auslandsleistungen werden nach denselben Grundsätzen geprüft wie in Deutschland: medizinische Notwendigkeit, tarifliche Erstattungsfähigkeit und Angemessenheit. Der entscheidende Unterschied zwischen einem leistungsstarken und einem beitragsorientierten Tarif liegt in einer einzigen Klausel: ob Dein Tarif eine generelle Begrenzung auf deutsches Kostenniveau enthält oder nicht.

Beim SDK-Tarif AM10 gibt es im Auslandsabschnitt keine generelle Kappung auf deutsches Kostenniveau. AM33 hingegen begrenzt ambulante Auslandsleistungen auf das, was eine vergleichbare Behandlung in Deutschland gekostet hätte, und zieht zusätzlich eine Selbstbeteiligung von 2.400 Euro ab. Was das konkret bedeutet:

  • Bei AM10 wird bei einer Auslandsrechnung von 25.000 Euro der volle Betrag als Berechnungsgrundlage herangezogen
  • Bei AM33 landet nur der deutsche Vergleichsbetrag von zum Beispiel 8.000 Euro auf dem Tisch
  • Von diesen 8.000 Euro geht dann noch die offene Selbstbeteiligung von 2.400 Euro ab
  • Ergebnis AM33: 5.600 Euro Erstattung, 19.400 Euro Eigenanteil
  • Ergebnis AM10: 25.000 Euro Erstattung, 0 Euro Eigenanteil

Der Eigenanteil bei AM33 setzt sich dabei aus zwei Teilen zusammen: 17.000 Euro liegen schlicht oberhalb der deutschen Vergleichskosten und sind damit nicht erstattungsfähig. Die restlichen 2.400 Euro sind die Selbstbeteiligung. Das ist kein Fehler des Versicherers, sondern exakt das, was dieser Tarif verspricht.

Stationäre Leistungen im Ausland

Stationär ist der Unterschied noch gravierender. Der leistungsstarke SDK-Tarif S1 versichert privatärztliche Behandlung, Ein- oder Zweibettzimmer und Privatkliniken auch im Ausland, ohne generelle DRG-Kappung. Der beitragsorientierte SDK-Tarif S3 deckt im Kern allgemeine Krankenhausleistungen und begrenzt die Auslandserstattung auf ein hypothetisches deutsches Krankenhaus mit dem höchsten Landesbasisfallwert.

Um zu verstehen, was das in der Praxis heißt: Ein Krankenhausaufenthalt in den USA oder der Schweiz kostet schnell ein Vielfaches dessen, was ein deutsches Krankenhaus abrechnen würde. S3 erstattet im Ausland maximal das, was ein Belegarzt bis zum GOÄ-Höchstsatz verdient hätte und was ein deutsches Krankenhaus nach KHEntgG abgerechnet hätte. Alles darüber liegt beim Versicherten.

Was S1 und S3 im Ausland konkret unterscheidet:

  • S1 erstattet privatärztliche Behandlung, S3 nicht
  • S1 erstattet Ein- und Zweibettzimmer, S3 nicht
  • S1 erstattet Privatkliniken, S3 schließt sie im deutschen Leistungsteil aus
  • S1 enthält keine allgemeine Vergleichskostenkappung, S3 kappt auf deutsches Niveau
  • Bei S3 wird als Vergleichswert das deutsche Krankenhaus mit dem höchsten Landesbasisfallwert herangezogen

Bei einer Klinikrechnung von 230.000 Euro und einem S3-Vergleichsbetrag von 45.000 Euro verbleiben 185.000 Euro als Eigenanteil. Auch das ist keine Ausnahme, sondern Tarifmechanik.

Das beantwortet, warum der Auslandsschutz selbst bei „weltweit gilt“ nicht immer bedeutet, dass die Klinikrechnung gedeckt wird.

Was bedeutet dieser Unterschied im Alltag für Dich?

Das ist die Frage, die in der Beratung am häufigsten kommt. Die Antwort hängt davon ab, wie oft Du in Hochpreisländer reist und was Dir passiert, wenn dort eine größere Behandlung nötig wird.

Weltweit gültig heißt nicht automatisch voll bezahlt. Ob Deine Klinikrechnung im Ausland gedeckt ist, hängt am Tarif und an einer einzigen Klausel.

Wer selten reist und nur innerhalb Europas unterwegs ist, spürt den Unterschied zwischen AM10 und AM33 kaum. Wer regelmäßig in den USA, der Schweiz, Japan oder Kanada ist, trägt mit AM33 oder S3 ein substanzielles Restrisiko, das im Ernstfall sechsstellig werden kann.

Diese Punkte solltest Du für Deinen Tarif vorab prüfen:

  • Gibt es eine generelle Begrenzung der Kostenerstattung auf deutsches Kostenniveau?
  • Sind privatärztliche Leistungen und Wahlunterkunft auch im Ausland versichert?
  • Ab wann endet der weltweite Schutz zeitlich und was braucht es für eine Verlängerung?
  • Ist ein Rücktransport versichert und unter welcher Bedingung genau?
  • Gibt es Direktabrechnungsoptionen mit ausländischen Kliniken?

Für geplante Auslandsbehandlungen gilt ein eigener Maßstab. Der Versicherer benötigt vorab Befundberichte, eine medizinische Begründung der Methode, die Qualifikation der behandelnden Klinik und einen detaillierten Kostenvoranschlag. Eine allgemeine Bestätigung des weltweiten Schutzes reicht nicht aus.

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Lutz Gottschlich, Ansprechpartner bei COVAGOLutz Gottschlich

Unterschied zwischen Billig- und Premiumtarif bei Auslandsaufenthalt

Hier zeigt sich, warum der Tarif entscheidender ist als der Aufenthaltsort. Am Beispiel der SDK lässt sich die Unterschied sehr konkret zeigen, weil die Modullogik des Anbieters die Wirkung klar macht. Das Prinzip gilt aber für alle PKV-Anbieter mit vergleichbarer Tarifstruktur.

Die SDK bietet zwei grundlegend verschiedene Tarifpakete an. Das leistungsstarke Paket ist für internationalen Spitzenschutz ausgelegt, das beitragsorientierte Paket für Versicherte, die den Monatsbeitrag niedrig halten wollen und das Restrisiko bewusst selbst tragen.

Der Unterschied zeigt sich nicht beim geografischen Geltungsbereich, der ist bei beiden Paketen weltweit. Er zeigt sich bei der Frage, bis zu welchem Betrag und unter welchen Bedingungen eine Auslandsrechnung erstattet wird. Ein Blick auf die Module:

ModulLeistungsstarkes PaketBeitragsorientiertes Paket
AmbulantAM10AM33
StationärS1S3
ZahnZ9Z6SB

Beim ambulanten Tarif ist der Unterschied im Ausland erheblich. AM10 enthält im Auslandsabschnitt keine generelle Kappung auf deutsches Kostenniveau. AM33 begrenzt ambulante Auslandsleistungen auf das, was bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wäre, und verlangt zudem eine jährliche Selbstbeteiligung von 2.400 Euro. Was das rechnerisch bedeutet, zeigt ein Modellfall mit 25.000 Euro Auslandsrechnung und 8.000 Euro deutschen Vergleichskosten:

RechenschrittAM10AM33
Auslandsrechnung25.000 Euro25.000 Euro
Tariflich berücksichtigter Betrag25.000 Euro8.000 Euro
Offene Selbstbeteiligung0 Euro2.400 Euro
Modellhafte Erstattung25.000 Euro5.600 Euro
Modellhafter Eigenanteil0 Euro19.400 Euro

Der Eigenanteil im AM33-Szenario setzt sich aus 17.000 Euro oberhalb der deutschen Vergleichskosten und 2.400 Euro Selbstbeteiligung zusammen. Das ist kein Fehler des Versicherers, sondern exakt das, was dieser Tarif verspricht.

Stationär ist der Unterschied noch gravierender. S1 versichert privatärztliche Behandlung, Ein- oder Zweibettzimmer und Privatkliniken auch im Ausland, ohne generelle DRG-Kappung. S3 begrenzt die Erstattung im Ausland auf ein hypothetisches deutsches Krankenhaus mit dem höchsten Landesbasisfallwert. Bei einer Klinikrechnung von 230.000 Euro und einem S3-Vergleichsbetrag von 45.000 Euro verbleiben im schlechtesten Fall 185.000 Euro als Eigenanteil.

Diese Zahlen sind Modellrechnungen, keine Preisangaben. Sie zeigen die Tarifmechanik, nicht einen konkreten Marktpreis.

Beim Zahnbereich gilt dasselbe Muster. Z9 erstattet 90 Prozent der Auslandsrechnung ohne generelle Vergleichskosten-Kappung. Z6SB begrenzt auf das deutsche Kostenniveau und erstattet davon 60 Prozent, abzüglich der 480-Euro-Jahresselbstbeteiligung.

Bei 20.000 Euro Auslandsrechnung und 15.000 Euro deutschen Vergleichskosten liegt der Eigenanteil bei Z6SB im Modellfall bei rund 11.480 Euro statt 2.000 Euro bei Z9. Wer umfangreichen Zahnersatz oder Implantate im Ausland plant, sollte vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan einreichen und eine schriftliche Leistungszusage einholen.

Was passiert mit meiner PKV bei einem Umzug ins Ausland?

Die Antwort hängt davon ab, ob Du in die EU gehst oder nicht.

Umzug innerhalb Europas: PKV läuft unverändert

Bei einem dauerhaften Umzug ins europäische Ausland gilt die private Krankenversicherung ebenfalls unverändert fort. Das gilt für alle EU-Mitgliedstaaten sowie für Island, Liechtenstein und Norwegen als EWR-Mitglieder. Deine Alterungsrückstellungen bleiben bei einem EU-Umzug erhalten, der Vertrag läuft mit den gewohnten Konditionen weiter. Fremdwährungsrechnungen rechnet der Versicherer zum Tageskurs um; Übersetzungs- und Überweisungskosten können abgezogen werden.

In manchen europäischen Ländern besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht im landeseigenen System. Eine Ausnahmegenehmigung erhält, wer ein Formular zur Bestätigung einer bestehenden Krankenversicherung in Deutschland vorlegt.

Trotzdem gibt es Punkte, die vorab schriftlich geklärt werden sollten:

  • Muss die PKV über den Wohnsitzwechsel informiert werden?
  • Gibt es Klauseln, die einen Beitragszuschlag für dauerhafte Auslandsaufenthalte vorsehen?
  • Wie wird das Rücktransportziel definiert, wenn kein Wohnsitz mehr in Deutschland besteht?
  • Gelten Anzeigepflichten für zusammenhängende Aufenthalte über 182 Tage?

Die meisten etablierten deutschen PKV-Anbieter führen den Vertrag bei einem EU-Umzug ohne Probleme fort. Explizit bestätigt ist das unter anderem für Anbieter wie AXA, Allianz, DKV, Debeka, Hallesche, Signal Iduna und die SDK. In der Praxis ist eine formlose Wohnsitzmeldung an den Versicherer sinnvoll, auch wenn der Vertrag automatisch fortbesteht.

Ein möglicher Stolperstein: Manche Tarife haben Klauseln, die bei einem dauerhaften Wegzug aus Deutschland einen Beitragszuschlag vorsehen oder bestimmte Erstattungsmodalitäten ändern. Das muss im eigenen Vertrag geprüft werden.

Umzug außerhalb Europas: PKV endet in der Regel

Wer dauerhaft ins Nicht-EU-Ausland auswandert, verliert den PKV-Vertrag in der Regel. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, den Vertrag außerhalb Europas fortzuführen.

Einige Versicherer bieten auf Anfrage eine Fortsetzung des Vertrags gegen Beitragszuschlag an. Das hängt stark vom Zielland, dem Tarif und der individuellen Risikobewertung ab. Explizit für Expats konzipierte Produkte kommen dabei von anderen Anbietern als dem klassischen deutschen PKV-Markt: Tarife mit weltweitem Leistungsversprechen ohne Wohnsitzbindung wie von Allianz Care, Cigna Global oder AXA International sind explizit für Expatriates konzipiert.

Für alle, die irgendwann zurückkehren könnten, ist die Anwartschaftsversicherung der wichtigste Hebel. Die Anwartschaftsversicherung sichert den Wiedereinstieg: Du zahlst einen kleinen Beitrag, und bei Rückkehr nimmst Du Deinen alten Status inklusive Alterungsrückstellungen und ohne neue Gesundheitsprüfung einfach wieder auf. Ohne Anwartschaft kann die Rückkehr ins deutsche System schwierig bis unmöglich werden, besonders im Alter und besonders für ehemals Privatversicherte.

Wer diese Anwartschaft nicht abschließt und nach Jahren aus dem Ausland zurückkommt, muss eine neue Gesundheitsprüfung durchlaufen. Mit zunehmendem Alter und etwaigen Vorerkrankungen kann das bedeuten, dass der frühere Tarif nicht mehr zu den alten Konditionen verfügbar ist.

Gut zu wissen

Wer ins Nicht-EU-Ausland zieht und später zurück nach Deutschland will, sichert sich mit einer Anwartschaftsversicherung den Wiedereinstieg, inklusive Alterungsrückstellungen und ohne neue Gesundheitsprüfung.

Die Optionen bei Umzug außerhalb der EU im Überblick:

SituationEmpfehlung
Befristete Entsendung unter 6 MonatePKV-Schutz prüfen und ggf. schriftlich verlängern lassen
Befristete Entsendung über 6 MonateLokale oder internationale Krankenversicherung ergänzen
Dauerhafter Umzug mit RückkehrabsichtAnwartschaftsversicherung plus lokale/internationale Lösung
Dauerhafter Umzug ohne RückkehrabsichtInternationale Krankenversicherung, PKV kündigen
Expat-Entsendung innerhalb eines KonzernsBilaterales Sozialversicherungsabkommen prüfen

Fallbeispiel: Übernahme von Behandlungskosten durch die PKV im Ausland

Ein privat versicherter Geschäftsreisender mit einem Premiumtarif erleidet während eines dreimonatigen USA-Aufenthalts einen Bandscheibenvorfall. Er wird stationär in einer amerikanischen Privatklinik behandelt und operiert. Die Gesamtrechnung beläuft sich auf 230.000 US-Dollar.

Szenario A: Leistungsstarker Tarif

Der Tarif versichert privatärztliche Behandlung und stationäre Leistungen im Ausland ohne generelle Kappung auf deutsches Kostenniveau. Die medizinische Notwendigkeit ist durch ärztliche Berichte belegt, die Wahl der Klinik medizinisch begründbar. Der Versicherer prüft Notwendigkeit und Angemessenheit, erkennt die Rechnung nach Umrechnung und Angemessenheitsabzug zu einem erheblichen Teil an. Der Eigenanteil des Versicherten liegt im einstelligen Tausend-Euro-Bereich.

Szenario B: Beitragsorientierter Tarif mit Vergleichskostenkappung

Der Tarif begrenzt die stationäre Auslandserstattung auf das Niveau eines deutschen Krankenhauses mit dem höchsten Landesbasisfallwert. Für den Eingriff ermittelt der Versicherer einen deutschen Vergleichsbetrag von 45.000 Euro. Der über diesem Betrag liegende Teil der Auslandsrechnung ist nicht erstattungsfähig. Von den 45.000 Euro erstattet der Tarif die anerkannten allgemeinen Krankenhausleistungen, privatärztliche Behandlung ist nicht versichert. Der Eigenanteil liegt bei weit über 150.000 Euro.

Was dieser Unterschied im Alltag bedeutet: Wer regelmäßig in Hochpreisländern wie den USA, der Schweiz, Kanada oder Japan unterwegs ist oder dort länger lebt, trägt mit einem beitragsorientierten Tarif ein erhebliches Restrisiko. Der Tarif ist weltweit gültig, deckt aber im stationären Bereich nur das deutsche Kostenniveau.

Für solche Konstellationen sind zwei Maßnahmen sinnvoll: erstens ein Tarif mit echtem Premiumschutz im Ausland, und zweitens eine zusätzliche Auslandsreisekrankenversicherung, die mindestens den Rücktransport bei medizinisch sinnvollem und vertretbarem Bedarf abdeckt, nicht erst dann, wenn der Transport medizinisch zwingend notwendig ist.

Hast Du schon nachgeschaut, ob Dein Tarif im Ausland auf deutsches Kostenniveau knappt oder die Rechnung vor Ort anerkennt?

Lutz Gottschlich
Lutz Gottschlich
Sales Expert und Teamleiter Arbeitskraftsicherung

Lutz Gottschlich ist Sales Expert und Teamleiter Arbeitskraftsicherung bei der COVAGO Versicherungsmakler GmbH. Mit über 15 Jahren Erfahrung in der Beratung zu Berufsunfähigkeit, Lebens- und Krankenversicherung ist er interner Ansprechpartner für Kollegen und Kunden gleichermaßen. Bekannt ist er für seine ruhige, unaufgeregte Art und die Fähigkeit, auch komplexe Versicherungsthemen verständlich auf den Punkt zu bringen.

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