Viele hoffen beim PKV-Selbstbehalt auf eine doppelte Ersparnis: niedrigerer Beitrag und zusätzliche Steuerersparnis. Der zweite Teil stimmt so nicht. Ein Selbstbehalt ist kein Versicherungsbeitrag und deshalb nicht als Sonderausgabe absetzbar. Wer als kinderloses Alleinstehender mit 100.000 Euro Einkommen nur den Selbstbehalt von 600 Euro ausschöpft, spart keinen einzigen Euro an Steuern — die persönliche Belastungsschwelle liegt bei 6.335,30 Euro und ein isolierter Selbstbehalt kommt da nie ran.
Das Wichtigste in Kürze:
- Der vertragliche Selbstbehalt ist nach § 10 EStG nicht als Sonderausgabe absetzbar, weil er kein Versicherungsbeitrag ist.
- Absetzbar sind die PKV-Basisbeiträge und die private Pflegepflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
- Tatsächlich gezahlte Behandlungskosten im Selbstbehalt können als außergewöhnliche Belastung wirken, aber nur soweit sie gemeinsam mit allen anderen anerkannten Krankheitskosten die zumutbare Belastungsschwelle übersteigen.
- Bei einem Einkommen von 100.000 Euro liegt diese Schwelle für Kinderlose bei 6.335,30 Euro — ein isolierter Selbstbehalt von 600 Euro bewirkt daher 0 Euro Steuerersparnis.
- Der BFH hat in X R 43/14 entschieden, dass ein Selbstbehalt nicht durch wirtschaftliche Betrachtung in einen Versicherungsbeitrag umqualifiziert werden kann.
Kann man den Selbstbehalt in der PKV von der Steuer absetzen?
Nein, nicht als Sonderausgabe. Der Bundesfinanzhof hat in X R 43/14 ausdrücklich entschieden, welche Rolle der Selbstbehalt steuerlich spielen darf.
Der BFH hat in X R 43/14 vier Punkte festgehalten:
- Der vereinbarte und tatsächlich getragene Selbstbehalt ist kein Beitrag zur Krankenversicherung.
- Er ist deshalb nicht als Sonderausgabe nach § 10 EStG abziehbar.
- Er kann nur als außergewöhnliche Belastung wirken, soweit die zumutbare Belastung überschritten wird.
- Daran ändert nichts, dass ein Tarif ohne Selbstbehalt einen höheren und steuerlich besser abziehbaren Beitrag gekostet hätte.
Die Begründung ist systematisch: Mit der Prämie wird Versicherungsschutz erworben. In Höhe des Selbstbehalts übernimmt der Versicherer das Risiko gerade nicht, es verbleibt beim Versicherungsnehmer. Daher kann auch die Überlegung „höherer Selbstbehalt entspricht einer niedrigeren Prämie“ den Selbstbehalt nicht in einen Versicherungsbeitrag umdeuten.
Was steuerlich wie behandelt wird, zeigt diese Übersicht:
| Zahlung | Steuerliche Kategorie | Behandlung |
| PKV-Basisbeitrag | Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG | In tatsächlicher Höhe abziehbar, kein allgemeiner Höchstbetrag |
| Private Pflegepflichtversicherung | Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG | In tatsächlicher Höhe abziehbar |
| Beitragsanteil für Mehrleistungen | Sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG | Nur im Rahmen des Höchstbetrags, häufig keine Zusatzwirkung |
| Separates Krankentagegeld | Sonstige Vorsorgeaufwendungen | Nicht Bestandteil des unbegrenzt abziehbaren Basisbeitrags |
| Vertraglicher Selbstbehalt | Keine Sonderausgabe | Nicht als Versicherungsbeitrag abziehbar |
| Tatsächlich bezahlte Behandlung im Selbstbehalt | Außergewöhnliche Belastung | Nur der die zumutbare Belastung übersteigende Gesamtbetrag kann sich auswirken |
| Freiwillig nicht eingereichte Rechnung für Beitragsrückerstattung | Keine Sonderausgabe | Darf die steuerpflichtig zu berücksichtigende Beitragsrückerstattung nicht saldieren |
| Beruflich verursachte Krankheitskosten | Ausnahmsweise Betriebsausgabe oder Werbungskosten | Nur bei typischer Berufskrankheit oder eindeutigem beruflichem Verursachungszusammenhang |
Wichtig für Selbstständige: Reguläre PKV-Beiträge und gewöhnliche private Krankheitskosten sind keine Betriebsausgaben der EÜR. Die Beiträge gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand; gewöhnliche selbst getragene Behandlungskosten können, soweit die Voraussetzungen vorliegen, bei den außergewöhnlichen Belastungen landen.
Ein nicht intuitiver Punkt betrifft den Selbstbehalt selbst: Der im Vertrag genannte Jahresselbstbehalt ist nur eine maximale Eigenbeteiligungsgrenze. Wer einen Tarif mit 600 Euro Selbstbehalt hat, aber im Kalenderjahr nur 180 Euro berücksichtigungsfähige Behandlungskosten bezahlt, kann auch nur diese 180 Euro prüfen lassen, nicht pauschal 600 Euro.
Wo trägt man den Selbstbehalt in der Steuererklärung ein?
Der Selbstbehalt gehört nicht in die Anlage Vorsorgeaufwand. Tatsächlich im Selbstbehalt bezahlte Behandlungskosten werden bei den außergewöhnlichen Belastungen erklärt.
Das Finanzamt erkennt nur endgültig selbst getragene, medizinisch erforderliche und hinreichend belegte Kosten an. Diese Unterlagen brauchst Du:
- Arztrechnungen, Zahnarztrechnungen und Heilbehandlerrechnungen
- Rezepte sowie ärztliche oder heilpraktische Verordnungen
- Zahlungsnachweise
- Leistungsabrechnung der PKV, aus der Eigenanteil und Erstattungen hervorgehen
- Aufstellung der Fahrten und sonstigen Nebenkosten
- Bei besonderen Maßnahmen der vorgeschriebene qualifizierte medizinische Nachweis
Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist in der Regel eine Verordnung erforderlich. Für bestimmte Fälle wie wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, Bade- oder Heilkuren oder bestimmte allgemeine Gebrauchsgegenstände verlangt § 64 EStDV ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes, in der Regel vor Beginn der Maßnahme.
Die PKV-Basisbeiträge und Pflegepflichtbeiträge erfasst man dagegen in der Anlage Vorsorgeaufwand. Dabei ist die Jahresbescheinigung des Versicherers maßgeblich, nicht eine pauschale Internetquote. Der Versicherer ermittelt den steuerlich berücksichtigungsfähigen Betrag tarifbezogen und übermittelt ihn elektronisch an die Finanzverwaltung.
Ist ein Selbstbehalt bei der privaten Krankenversicherung sinnvoll?
Ein Selbstbehalt senkt den monatlichen Beitrag, aber die einfache Rechnung „Prämienersparnis größer als Selbstbehalt“ genügt nicht. Das liegt an der Steuerwirkung: Eine niedrigere Prämie durch den Selbstbehalt verringert zugleich den Sonderausgabenabzug und erhöht dadurch die Steuer. Ein hochwertiger PKV-Tarif sollte nicht wegen eines vermeintlichen Steuervorteils auf einen unpassend hohen Selbstbehalt umgestellt werden.
Die richtige Formel lautet:
Nettovorteil der höheren SB-Stufe = Brutto-Prämienersparnis − verlorene Steuerentlastung − zusätzliche Eigenkosten + sichere Erstattungen nach Steuern.
Wie das am Tarif ARAG MedBest aussieht, lässt sich anhand historisch veröffentlichter Beiträge bei Eintrittsalter 40 illustrieren (ältere Tarifdarstellung, keine aktuellen Angebote):
| Tarifstufe | Jahresprämie | Maximaler SB | Steuer inkl. Soli | Prämie und Steuer ohne Kosten | Prämie, Steuer und voller SB |
| MB0 | 8.285,04 Euro | 0 Euro | 29.015,54 Euro | 37.300,58 Euro | 37.300,58 Euro |
| MB300 | 7.836,96 Euro | 300 Euro | 29.183,39 Euro | 37.020,35 Euro | 37.320,35 Euro |
| MB600 | 7.306,92 Euro | 600 Euro | 29.381,45 Euro | 36.688,37 Euro | 37.288,37 Euro |
Modellannahme: 100.000 Euro Einkommen vor PKV-Sonderausgaben, Basisquote 79,59 Prozent, Einkommensteuertarif im Jahr 2026, kein Kirchensteuerverpflichtung. Die niedrigere Prämie der höheren Selbstbehaltsstufe spart zunächst Geld, verringert aber zugleich den Sonderausgabenabzug und erhöht dadurch die Steuer. Im historischen Beitragsbild wäre MB600 gegenüber MB0 ohne Behandlungskosten nach Steuer rund 612 Euro günstiger. Bei vollständiger Ausschöpfung des Selbstbehalts verbliebe nur ein Vorteil von rund 12 Euro.
Ob ein Selbstbehalt für die eigene Situation passt, hängt von mehreren Faktoren ab. Die Entscheidung sollte nie allein am niedrigsten Ausgangsbeitrag festgemacht werden.
Stell Dir vorher diese Fragen:
- Ist die Liquiditätsreserve vorhanden, um den vollen Selbstbehalt jederzeit aus eigenen Mitteln zu tragen?
- Übersteigt die garantierte jährliche Prämienersparnis nach dem verlorenen Steuerabzug das zusätzliche Eigenrisiko ausreichend?
- Bietet der Tarif mit Selbstbehalt echte Leistungsäquivalenz zum Vollschutztarif?
- Ist die steuerliche Nettowirkung durchgerechnet, also nicht nur die Bruttoersparnis betrachtet?
Der Selbstbehalt sollte bei der Tarifwahl zunächst brutto und ohne Steuerbonus als mögliche Jahresausgabe eingeplant werden. Erst wenn weitere außergewöhnliche Belastungen die persönliche Schwelle voraussichtlich überschreiten, darf eine mögliche Steuerwirkung in die Jahresplanung aufgenommen werden.
Wann kann der Selbstbehalt dennoch steuerlich wirken? Wenn im selben Jahr zusätzlich hohe Zahn-, Operations-, Medikamenten-, Fahrt-, Hilfsmittel- oder sonstige anerkannte Krankheitskosten anfallen und die Gesamtsumme die zumutbare Belastung übersteigt. Bei einem Einkommen von 100.000 Euro bedeutet das, dass alle anerkannten Krankheitskosten zusammen mehr als 6.335,30 Euro erreichen müssen, bevor der erste Euro steuerlich wirkt. Bei 8.000 Euro Gesamtkosten wären 1.664,70 Euro abziehbar, was modellhaft einer Steuer- und Soliersparnis von rund 782 Euro entspricht.
Ein Blick auf die zumutbare Belastungsschwelle nach Einkommen und Familienstand zeigt, wie weit ein typischer Selbstbehalt davon entfernt liegt:
| Gesamtbetrag der Einkünfte | Single, keine Kinder | Ein oder zwei Kinder | Drei oder mehr Kinder |
| 30.000 Euro | 1.646,60 Euro | 746,60 Euro | 300,00 Euro |
| 50.000 Euro | 2.846,60 Euro | 1.346,60 Euro | 500,00 Euro |
| 70.000 Euro | 4.235,30 Euro | 2.135,30 Euro | 888,70 Euro |
| 100.000 Euro | 6.335,30 Euro | 3.335,30 Euro | 1.488,70 Euro |
| 150.000 Euro | 9.835,30 Euro | 5.335,30 Euro | 2.488,70 Euro |
Die Tabelle zeigt: Bei Familien mit Kindern kann die Schwelle deutlich früher erreicht werden. Bei drei oder mehr Kindern und einem Einkommen von 30.000 Euro liegt sie bei nur 300 Euro, sodass schon ein kleiner Selbstbehalt gemeinsam mit anderen Krankheitskosten steuerlich relevant werden kann.
Häufige Fragen
Kann man den Selbstbehalt der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung absetzen?
Tatsächlich im Selbstbehalt gezahlte Behandlungskosten können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Eine Steuerersparnis entsteht aber nur, wenn die Gesamtsumme aller berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen im Kalenderjahr die persönliche zumutbare Belastungsschwelle übersteigt. Für Kinderlose mit 100.000 Euro Einkommen liegt diese Schwelle bei 6.335,30 Euro. Ein isolierter Selbstbehalt von 600 Euro erzeugt damit in der Regel keinen einzigen Euro Steuerersparnis. Erst wenn im selben Jahr weitere erhebliche Krankheitskosten hinzukommen und die Gesamtsumme die Schwelle überschreitet, wirkt der § 33 EStG tatsächlich.
Kann man den Selbstbehalt von der Steuer absetzen?
Den vertraglichen Selbstbehalt selbst kann man nicht als Sonderausgabe absetzen, weil er kein Versicherungsbeitrag ist. Das hat der BFH in X R 43/14 ausdrücklich entschieden. Was absetzbar ist, sind die PKV-Basisbeiträge und die private Pflegepflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Tatsächlich bezahlte Behandlungskosten im Selbstbehalt können nur über § 33 EStG wirken, und das nur, wenn sämtliche anerkannten Krankheitskosten des Jahres die zumutbare Belastungsschwelle übersteigen.
Müssen PKV-Beiträge dem Finanzamt gemeldet werden?
Ja, das übernimmt der Versicherer automatisch. Er ermittelt den steuerlich berücksichtigungsfähigen Basisbeitragsanteil tarifbezogen nach der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO), stellt darüber eine Jahresbescheinigung aus und übermittelt sowohl die geleisteten als auch die erstatteten Beiträge elektronisch an die Finanzverwaltung. In der Steuererklärung sind die von der Steuerverwaltung bereits vorabgefüllten Werte zu prüfen und bei Bedarf zu korrigieren. Für den endgültig abziehbaren Betrag ist die Bescheinigung des Versicherers maßgeblich, nicht ein eigenständig gerechneter Pauschalwert.
Hast Du die zumutbare Belastungsschwelle für Dein Einkommen schon ausgerechnet, um einzuschätzen, ab wann Deine Krankheitskosten steuerlich wirken?

