Nein. Die PKV zahlt kein Krankengeld. Das ist einer der meistverkannten Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung – und ein Fehler, der existenzielle Konsequenzen haben kann. Wer privat versichert ist und längere Zeit krank wird, hat ohne eine separate Absicherung kein Sicherheitsnetz.
Nicht für das Einkommen. Nicht für die PKV-Beiträge.
Das Wichtigste in Kürze
- Krankengeld ist eine gesetzliche Leistung der GKV. PKV-Versicherte haben keinen Anspruch darauf.
- Das private Äquivalent heißt Krankentagegeld und muss als eigenständige Zusatzversicherung separat abgeschlossen werden.
- Nach sechs Wochen Krankheit fällt bei Angestellten der Arbeitgeberzuschuss zur PKV weg – ein Kostenschock, den viele nicht einkalkulieren.
- 81 Prozent aller PKV-Verträge sind laut einer Analyse mit zu niedrig dimensioniertem Krankentagegeld ausgestattet.
Zahlt mir die PKV Krankengeld?
Nein. Das ist keine Ausnahmeregelung und kein Tariflücke – es gibt das Produkt schlicht nicht. Krankengeld ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach §§ 44 ff. SGB V. PKV-Versicherte sind aus diesem System herausgelöst und haben auf diesen Anspruch verzichtet, bewusst oder unbewusst.
Was PKV-Versicherte stattdessen absichern können, ist das private Krankentagegeld. Das ist eine eigenständige Zusatzversicherung, die separat abgeschlossen und separat bezahlt werden muss. Sie ist in keiner PKV-Vollversicherung automatisch enthalten. Wer sie nicht hat, hat im langen Krankheitsfall gar nichts.
Wer zahlt Krankengeld bei privat Versicherten?
Niemand – es sei denn, Du hast vorgesorgt. Das private System kennt keine staatlich organisierte Lohnersatzleistung bei Krankheit. Stattdessen bist Du auf drei Quellen angewiesen:
Erstens auf den Arbeitgeber: Als Angestellter zahlt Dir Dein Arbeitgeber sechs Wochen lang das volle Gehalt weiter – das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Das gilt für PKV-Versicherte genauso wie für GKV-Versicherte.
Zweitens auf Dein privates Krankentagegeld: Wenn Du eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen hast, zahlt diese ab dem vertraglich vereinbarten Tag. Ab wann genau, hängt von der Karenzzeit ab – das ist der Zeitraum, den Du selbst überbrücken musst, bevor die Versicherung einspringt.
Drittens auf Deine eigenen Rücklagen: Wer weder ein ausreichendes Krankentagegeld hat noch Rücklagen, sitzt nach sechs Wochen ohne Einkommen da – und zahlt trotzdem weiterhin seine PKV-Beiträge, jetzt vollständig aus eigener Tasche.
Selbstständige und Freiberufler sind dabei besonders gefährdet. Sie haben keine Lohnfortzahlung. Ab dem ersten Krankheitstag fallen Einnahmen weg, während Fixkosten weiterlaufen. Ohne Krankentagegeld gibt es für sie buchstäblich nichts.
Was passiert nach 6 Wochen krank als privat Versicherter?
Hier beginnt der kritische Bereich. Nach sechs Wochen – also nach 42 Karenztagen – enden gleich zwei Zahlungen gleichzeitig: die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers und der Arbeitgeberzuschuss zur PKV.
Der PKV-Beitrag läuft weiter. Vollständig. Und jetzt musst Du ihn alleine tragen. Bei einem PKV-Beitrag von 800 Euro bedeutet das: Ab der siebten Krankheitswoche fallen monatlich 400 Euro weg, die bisher der Arbeitgeber übernommen hat. Wer das beim Abschluss eines Krankentagegeldes nicht einkalkuliert hat, deckt seinen tatsächlichen Bedarf nicht.
Die richtige Rechnung für Angestellte sieht so aus: Nettoeinkommen durch 30 ergibt den täglichen Einkommensbedarf. Dazu kommt der halbe PKV-Beitrag durch 30, weil dieser nach der sechsten Krankheitswoche wegfällt. Wer 4.000 Euro netto verdient und einen PKV-Beitrag von 800 Euro hat, braucht rechnerisch rund 147 Euro Krankentagegeld pro Tag – nicht die häufig abgeschlossenen 100 Euro.
Das hat konkrete Folgen: Wer pauschal 100 Euro pro Tag versichert hat, trägt ab der siebten Krankheitswoche monatlich rund 1.400 Euro selbst. Das ist keine Kleinigkeit – das ist ein Strukturfehler in der Absicherung.
Was ist der Unterschied zwischen Krankengeld und Krankentagegeld?
Begrifflich klingt es ähnlich. Inhaltlich sind es zwei grundlegend verschiedene Systeme.
| Merkmal | GKV-Krankengeld | PKV-Krankentagegeld |
| Rechtsgrundlage | §§ 44 ff. SGB V | § 192 Abs. 5 VVG, MB/KT 2009 |
| Pflichtleistung | Ja, automatisch | Nein, separat abzuschließen |
| Höhe | 70 % des Brutto, maximal 90 % des Netto | Frei vereinbar, bis zum Nettoeinkommen |
| Maximale Dauer | 78 Wochen für dieselbe Erkrankung | Unbegrenzt, solange Arbeitsunfähigkeit vorliegt |
| Aussteuerung | Ja, nach 78 Wochen endet die Zahlung | Nein, keine Aussteuerung |
| Besteuerung | Steuerfrei, aber mit Progressionsvorbehalt | Steuerfrei, ohne Progressionsvorbehalt |
| Sozialversicherungsbeiträge | Abzug von ca. 10 bis 12 Prozent auf die Auszahlung | Keine Abzüge, volle Auszahlung |
Drei Unterschiede stechen besonders heraus.
Unbegrenzte Laufzeit. Das private Krankentagegeld hat keine Aussteuerung. Das GKV-Krankengeld endet nach 78 Wochen – auch wenn man danach noch genauso krank ist. Im privaten System zahlt die Versicherung so lange, wie die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wird. Das ist bei langen Erkrankungen ein erheblicher struktureller Vorteil.
Steuerlicher Vorteil. Das private Krankentagegeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG vollständig steuerfrei und taucht in der Steuererklärung nicht auf. Das GKV-Krankengeld ist zwar auch steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das bedeutet: Es erhöht den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Wer beispielsweise 20.000 Euro Krankengeld und 40.000 Euro sonstiges Einkommen hat, wird steuerlich so behandelt als hätte er 60.000 Euro verdient – der höhere Grenzsteuersatz trifft dann die 40.000 Euro. Das kann zu empfindlichen Steuernachforderungen führen.
Individuelle Höhe. Das GKV-Krankengeld ist auf 70 Prozent des Bruttoeinkommens gedeckelt und hat einen gesetzlichen Maximalbetrag. Das private Krankentagegeld kannst Du frei wählen – bis zur Höhe Deines Nettoeinkommens. Das Bereicherungsverbot nach § 4 Abs. 2 MB/KT 2009 sorgt dabei dafür, dass das Krankentagegeld zusammen mit anderen Lohnersatzleistungen das tatsächliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate nicht übersteigen darf.
Wie hoch sollte das Krankentagegeld sein?
Das hängt von der Berufsgruppe ab, aber es gibt klare Formeln.
Für Angestellte gilt: Nettoeinkommen geteilt durch 30, plus halber PKV-Beitrag geteilt durch 30. Der halbe Beitrag kommt dazu, weil der Arbeitgeberanteil ab der siebten Woche wegfällt.
Für Selbstständige ist die Rechnung aufwändiger: Nettoeinkommen geteilt durch 30, plus voller PKV-Beitrag geteilt durch 30, plus laufende Fixkosten geteilt durch 30. Bei einem Selbstständigen mit 5.000 Euro Nettoeinkommen, 700 Euro PKV-Beitrag und 500 Euro monatlichen Fixkosten ergibt das rund 207 Euro täglich.
Ein häufiger Fehler ist, dass das Krankentagegeld bei Vertragsabschluss korrekt kalkuliert wurde, dann aber über Jahre nicht angepasst wird. Wer mit 30 Jahren 80 Euro täglich versichert und sein Einkommen bis 40 um 50 Prozent steigert, hat im Leistungsfall eine faktisch wertlose Absicherung. Die gute Nachricht: Nach § 4 Abs. 3 MB/KT kann das Krankentagegeld bei nachweisbarer Einkommenssteigerung ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden – wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Einkommenssteigerung gestellt wird.
Wann zahlt das Krankentagegeld nicht?
Das private Krankentagegeld hat klare Grenzen, die man kennen sollte.
Während Kur- und Sanatoriumsbehandlungen zahlt das Krankentagegeld nach § 5 MB/KT 2009 standardmäßig nicht. Es gibt tarifliche Ausnahmen, wenn vor dem Kuraufenthalt mindestens vier Wochen ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.
Bei Berufsunfähigkeit endet das Krankentagegeld, sobald der Arzt keine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt, sondern dauerhaft kein Zurückkehren in den Beruf mehr für möglich hält. Dann zahlt das Krankentagegeld nicht mehr – und die Berufsunfähigkeitsversicherung muss einspringen. Zwischen diesen beiden Leistungen kann eine gefährliche Lücke entstehen, wenn BU- und KTG-Versicherung nicht aufeinander abgestimmt sind.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht korrekt bescheinigt wird – also nicht von einem niedergelassenen Arzt, nicht mit vollständiger Diagnose nach ICD-10 – kann die PKV die Leistung verweigern. Wer im Krankheitsfall ist, sollte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung lückenlos und wöchentlich dokumentieren lassen.
Für Selbstständige kommt eine zusätzliche Falle hinzu: Die PKV prüft im Leistungsfall das tatsächliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Wer im Vorjahr schlechte Zahlen hatte – durch Steuernachzahlungen, hohe Betriebsausgaben oder ein schwaches Geschäftsjahr – erhält entsprechend weniger, auch wenn die Prämie auf Basis eines früheren, höheren Einkommens berechnet wurde. Die PKV stellt auf den steuerlichen Gewinn ab, nicht auf Umsatz oder Entnahmen.
Was passiert, wenn die PKV das Krankentagegeld verweigert?
Dann nicht gleich aufgeben. Die häufigsten Ablehnungsgründe sind: bestrittene vollständige Arbeitsunfähigkeit, fehlender Einkommensnachweis, angebliche Übersicherung oder die Behauptung, die Versicherungsfähigkeit sei entfallen. In allen Fällen ist ein schriftlicher Widerspruch per Einschreiben sinnvoll – mit vollständiger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung inklusive ICD-10-Diagnose und aufbereitetem Einkommensnachweis aus Steuerbescheid, BWA und Kontoauszügen.
Wichtig zu wissen: Das BGH-Urteil vom 6. Juli 2016 (Az. IV ZR 44/15) hat eine früher verbreitete Klausel für unwirksam erklärt, die es dem Versicherer erlaubte, das Krankentagegeld bei gesunkenem Einkommen einseitig zu kürzen. Eine laufende Krankentagegeld-Zahlung darf für einen bereits laufenden Krankheitsfall nicht rückwirkend reduziert werden. Wer eine solche Kürzung erlebt, kann sich auf dieses Urteil berufen.