Rechtsgrundlage: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) i. V. m. den Verwaltungsvorschriften, zuletzt geändert; Anlage 4 (Heilpraktiker), Anlage 3 (Hilfsmittel/Sehhilfen), Anlage Heilbehandlungen (ab 01.02.2025). Zuständige Beihilfestelle: Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Beihilfen, Niedertor 13, 36086 Hünfeld, Tel. 0561 106-1550. Stand: Juni 2026.
Hessen hat bundesweit eines der komplexesten, aber auch vorteilhaftesten Beihilfesysteme für Beamte. Das familienbezogene Staffelmodell, der einzigartig hohe Anwärterbemessungssatz und das Opt-in-Modell für Wahlleistungen machen die hessische Beihilfe zu einem System, das man kennen und verstehen muss – bevor man eine PKV abschließt.
Das Wichtigste in Kürze:
- Hessen ist das einzige Bundesland, das Beamtenanwärtern einen erhöhten Beihilfesatz gewährt: 70 Prozent ambulant und 85 Prozent stationär, unabhängig vom Familienstand.
- Das familienbezogene Staffelsystem erhöht den Beihilfesatz für alle Familienmitglieder gemeinsam um je 5 Prozentpunkte pro berücksichtigungsfähiger Person.
- Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer sind nur bei aktivem Opt-in über einen Gehaltsabzug von 18,90 Euro monatlich beihilfefähig.
- Die Antragsfrist beträgt nur ein Jahr nach Rechnungsdatum – die kürzeste in Deutschland außer Berlin. Rechnungen unter 250 Euro können frühestens nach zehn Monaten eingereicht werden.
Wie hoch sind die Beihilfesätze in Hessen?
Hessen verwendet ein familienbezogenes Staffelmodell: Alle Familienmitglieder teilen sich einen einheitlichen Satz, der sich für jede berücksichtigungsfähige Person um 5 Prozentpunkte erhöht. Zusätzlich gilt in Hessen ein Differenzsatz zwischen ambulanten und stationären Leistungen – stationär ist der Satz immer 15 Prozentpunkte höher.
Die vollständige Übersicht:
| Personenkonstellation | Ambulant und zahnärztlich | Stationär |
| Beamtenanwärter und Referendare, unabhängig vom Familienstand | 70 % | 85 % |
| Alleinstehender Beamter ohne Angehörige | 50 % | 65 % |
| Beamter plus ein Angehöriger, z. B. Ehegatte | 55 % | 70 % |
| Beamter plus zwei Angehörige, z. B. Ehegatte und ein Kind | 60 % | 75 % |
| Beamter plus drei Angehörige, z. B. Ehegatte und zwei Kinder | 65 % | 80 % |
| Beamter plus vier oder mehr Angehörige (Maximum) | 70 % | 85 % |
| Versorgungsempfänger alleinstehend | 60 % | 75 % |
| Pensionär plus ein Angehöriger | 65 % | 80 % |
| Pensionär plus zwei oder mehr Angehörige (Maximum) | 70 % | 85 % |
| Witwen- und Witwergeldbezieher | bisheriger Satz plus 5 % | bisheriger Satz plus 5 % |
| Kinder mit Kindergeld- oder Familienzuschlagsanspruch | bis max. 70 % | bis max. 85 % |
Erhöht sich der Satz durch ein neues Kind, profitiert die gesamte Familie davon. Nicht jedoch rückwirkend für bereits eingereichte Rechnungen.
In einigen Situationen mindert sich der Bemessungssatz. Wer einen Arbeitgeberzuschuss zum PKV-Beitrag aus einer anderen Beschäftigung erhält, bekommt den Satz um 50 Prozent ermäßigt – also von 70 auf 35 Prozent. Wer einen anderen Zuschuss zum PKV-Beitrag von mindestens 41 Euro monatlich erhält, etwa vom Rentenversicherungsträger, bekommt den Satz um 20 Prozent gekürzt.
Ist der Ehegatte in der GKV pflichtversichert, selbst beihilfeberechtigt oder über der Einkommensgrenze, fällt der Erhöhungsschritt für den Ehegatten weg.
Die Einkommensgrenze für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner liegt 2026 bei 24.696 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte im vorvergangenen Kalenderjahr. Das entspricht dem doppelten steuerlichen Grundfreibetrag und wird jährlich angepasst. Die ältere Angabe von 19.488 Euro ist überholt.
Was leistet die Beihilfe bei ambulanten Arztrechnungen?
Ärztliche Leistungen sind beihilfefähig, wenn sie nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden. Es gelten folgende Erstattungsstufen:
| GOÄ-Satz | Beihilfestatus |
| Bis 2,3-facher Satz, also der Regelhöchstsatz | Vollständig beihilfefähig |
| Zwischen 2,3-fach und 3,5-fach | Beihilfefähig bei schriftlicher Begründung des Arztes |
| Über 3,5-fachen Satz | Nicht beihilfefähig, Eigenanteil des Patienten |
| Individuelle Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ | Nicht beihilfefähig |
Beihilfefähig sind alle Standardleistungen der Allgemeinmedizin und aller Fachgebiete, Diagnostik und Labor bis zum GOÄ-Satz, Ultraschall, Röntgen, MRT und CT bei GOÄ-konformer Abrechnung, ambulante Operationen, Hausbesuche inklusive Wegekostenpauschale sowie STIKO-empfohlene Impfungen.
Nicht beihilfefähig sind Atteste ohne medizinische Notwendigkeit, IGeL-Leistungen ohne wissenschaftliche Evidenz, ästhetische Eingriffe ohne medizinische Indikation und nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden.
Bei Arzneimitteln gilt: Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind beihilfefähig. OTC-Medikamente ohne Rezept sind für Erwachsene grundsätzlich nicht beihilfefähig, für Kinder unter 18 Jahren schon. Bei schwerwiegenden Erkrankungen wie Krebstherapien können ärztlich verordnete OTC-Mittel ausnahmsweise erstattet werden. Der Eigenanteil je Arzneimittel ab 18 Jahren beträgt 4,50 Euro pro Mittel. Vitaminpräparate und Nahrungsergänzungsmittel sind generell nicht beihilfefähig.
Was gilt für Hilfsmittel und Sehhilfen?
Hilfsmittel sind nach Anlage 3 HBeihVO beihilfefähig und unterliegen einem Eigenanteil von 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro je Hilfsmittel. Beihilfefähig sind Hörgeräte, Rollstühle, Gehhilfen, orthopädische Schuhe und Einlagen, Arm- und Beinprothesen, Kompressionsstrümpfe, CPAP-Geräte bei Schlafapnoe, Blutzuckermessgeräte und Insulinpumpen sowie Inkontinenzartikel bei medizinischer Notwendigkeit. Betrieb und Unterhaltung von Geräten sind beihilfefähig, wenn die Kosten im Kalenderjahr 100 Euro übersteigen. Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie einen medizinischen Nutzen haben.
Für Sehhilfen gelten hessische Höchstbeträge aus der Anlage 3 HBeihVO. Die Brillenfassung ist nie beihilfefähig, nur die Gläser. Für die Erstbeschaffung ist eine schriftliche ärztliche Verordnung des Augenarztes erforderlich, bei erneuter Beschaffung genügt eine Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers. Die Refraktionsbestimmung selbst ist bis 13 Euro beihilfefähig.
| Glasart | Sphärisch | Cylindrisch |
| Einstärkengläser vergütet und entspiegelt bis plus-minus 6 dpt | 31 Euro | 41 Euro |
| Mehrstärkengläser vergütet und entspiegelt bis plus-minus 6 dpt | 72 Euro | 92 Euro |
| Aufschlag bei Glasstärken über plus-minus 6 dpt | plus 21 Euro je Glas | plus 21 Euro je Glas |
Zum Vergleich: Die Bundesbeihilfe gewährt ab 2026 pauschal 110 Euro bei Einstärkengläsern und 260 Euro bei Mehrstärkengläsern – deutlich großzügiger als Hessen.
Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen beihilfefähig, etwa bei Myopie ab 8,0 dpt, Keratokonus oder Anisometropie ab 2 dpt. Sphärische Kurzzeitlinsen sind bis 154 Euro jährlich beihilfefähig, torische bis 230 Euro.
Fahrtkosten zum Arzt sind beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig sind, etwa bei Bettlägerigkeit, zur Dialyse oder zur Chemotherapie. Der Eigenanteil beträgt 10 Euro je Fahrt. Krankenwagen- und Rettungsfahrten sind zum Niedrigsttarif vollständig beihilfefähig.
Was leistet die Beihilfe bei Heilpraktikerbehandlungen?
Hessen erstattet Heilpraktikerleistungen gemäß Anlage 4 HBeihVO – jedoch nur bis zur Höhe der Mindestsätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker. Berechnet der Heilpraktiker einen Betrag zwischen Mindest- und Höchstsatz, zahlt die Beihilfe nur den Mindestsatz. Die Differenz trägt der Beamte selbst.
Grundvoraussetzungen: Nur wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden sind beihilfefähig. Die Behandlung muss vom Heilpraktiker persönlich durchgeführt werden, eine Delegation an Angestellte für Therapiemaßnahmen ist nicht zulässig.
Ausgewählte GebüH-Mindestsätze:
| Leistung | Mindestsatz | Höchstsatz |
| Eingehende Untersuchung | 12,30 Euro | 20,50 Euro |
| Vollständiges Krankenexamen mit Repertorisation (Homöopathie) | 15,40 Euro | 41,00 Euro |
| Eingehende Beratung ab 10 Minuten | 16,40 Euro | 22,00 Euro |
| Beratung auch telefonisch | 8,20 Euro | 20,50 Euro |
| Beratung außerhalb der Sprechstundenzeit | 17,00 Euro | 24,50 Euro |
Nicht beihilfefähig sind komplementärmedizinische Methoden ohne wissenschaftliche Anerkennung sowie Methoden wie Bioresonanz oder Applied Kinesiology als Behandlungsform.
Was leistet die Beihilfe bei Heilmitteln und Heilbehandlungen?
Heilbehandlungen sind nur beihilfefähig, wenn sie schriftlich ärztlich verordnet wurden, von Angehörigen staatlich anerkannter Heilhilfsberufe erbracht werden und wissenschaftlich anerkannt sind. Die Höchstbeträge wurden mit Wirkung ab dem 1. Februar 2025 neu festgesetzt.
Bei der Physiotherapie und Krankengymnastik gelten folgende Höchstbeträge:
| Leistung | Höchstbetrag ab 01.02.2025 |
| KG Einzelbehandlung, Richtwert 15 bis 25 Minuten | 27,80 Euro |
| KG-ZNS nach Bobath, Vojta oder PNF für Erwachsene ab 18 Jahren, Richtwert 25 bis 35 Minuten | 44,20 Euro |
| KG-ZNS für Kinder bis 18 Jahren, Richtwert 30 bis 45 Minuten | 55,20 Euro |
| KG Gruppe 2 bis 5 Personen, je Person, Richtwert 20 bis 30 Minuten | 12,50 Euro |
| KG Atemtherapie bei Mukoviszidose, Richtwert 60 Minuten | 83,50 Euro |
| Manuelle Therapie, Richtwert 15 bis 25 Minuten | 33,40 Euro |
| Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert 120 Minuten je Behandlungstag | 115,30 Euro |
| Gerätegestützte KG, je Sitzung, Richtwert 60 Minuten, max. 25 Behandlungen je Krankheitsfall | 52,40 Euro |
Für Massagen gelten folgende Höchstbeträge:
| Leistung | Höchstbetrag |
| Klassische Massagetherapie, Segment-, Periost-, Reflexzonen- oder Colonmassage, Richtwert 15 bis 20 Minuten | 20,30 Euro |
| Bindegewebsmassage, Richtwert 20 bis 30 Minuten | 24,40 Euro |
| Manuelle Lymphdrainage Teilbehandlung, Richtwert 30 Minuten | 33,80 Euro |
| Manuelle Lymphdrainage Großbehandlung, Richtwert 45 Minuten | 50,60 Euro |
| Manuelle Lymphdrainage Ganzbehandlung, Richtwert 60 Minuten | 67,50 Euro |
| Kompressionsbandagierung einer Extremität inklusive Material | 21,50 Euro |
| Unterwasserdruckstrahlmassage inklusive Nachruhe, Richtwert 15 bis 20 Minuten | 31,70 Euro |
Für Packungen und Bäder gilt: Warmpackungen, Kaltpackungen, Hydrotherapiebäder und Naturmoor- oder Sandbäder sind beihilfefähig. Bäder mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhalten einen Aufschlag von jeweils 4,10 Euro auf die jeweiligen Höchstbeträge.
Für Elektrotherapie und Kälte- und Wärmebehandlung gelten Höchstbeträge zwischen 7,50 Euro für einfache Heißluftbehandlungen und 29,00 Euro für hydroelektrische Vollbäder.
Bei Logopädie und Stimmtherapie gelten seit dem 1. Februar 2025:
| Leistung | Höchstbetrag |
| Erstdiagnostik zur Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall, Richtwert 60 Minuten | 117,30 Euro |
| Bedarfsdiagnostik, bis zweimal je Kalenderhalbjahr, Richtwert 30 Minuten | 58,70 Euro |
| Einzelbehandlung Stimmtherapie, Richtwert 30 Minuten | 52,20 Euro |
| Einzelbehandlung, Richtwert 45 Minuten | 71,70 Euro |
| Einzelbehandlung, Richtwert 60 Minuten | 91,30 Euro |
Für Ergotherapie sind Einzelbehandlungen bei motorisch-funktionellen Störungen bis 52,80 Euro je 45 Minuten beihilfefähig, bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen bis 70,40 Euro je 60 Minuten, bei psychisch-funktionellen Störungen bis 88,00 Euro je 75 Minuten.
Podologische Behandlungen sind bis 34,20 Euro für kleine Behandlungen (Richtwert 35 Minuten) und bis 49,20 Euro für große Behandlungen (Richtwert 50 Minuten) beihilfefähig. Nagelkorrekturspangen werden mit 96,40 Euro für einteilige Ross-Fraser-Spangen gefördert.
Ernährungstherapie ist beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet ist. Einzelbehandlungen werden je nach Dauer zwischen 38,70 Euro (30 Minuten) und 77,40 Euro (60 Minuten) erstattet.
Was leistet die Beihilfe bei stationären Behandlungen?
Allgemeine Krankenhausleistungen sind vollständig beihilfefähig: Unterbringung im Mehrbettzimmer, ärztliche Behandlung durch den Stationsarzt, pflegerische Versorgung, Medikamente, Diagnostik und stationäre Operationen.
Hessen hat ein bundesweit einzigartiges Opt-in-System für stationäre Wahlleistungen. Voraussetzung ist ein monatlicher Gehaltsabzug von 18,90 Euro. Dieser Beitrag deckt den Anspruch für die gesamte Familie.
| Wahlleistung | Status bei aktivem Opt-in |
| Unterbringung im Zweibettzimmer | Beihilfefähig, zzgl. 16 Euro Eigenbeteiligung je Tag |
| Chefarztbehandlung nach GOÄ bis 3,5-fach | Beihilfefähig |
| Unterbringung im Einbettzimmer | Nicht beihilfefähig, weder mit noch ohne Opt-in |
| Privatklinik | Grundsätzlich nicht beihilfefähig |
Die Eigenbeteiligung von 16 Euro täglich für das Zweibettzimmer ist nicht durch die PKV erstattbar – sie ist von der Beihilfe als Eigenanteil konzipiert. Wer kein Opt-in hat, hat keinen Anspruch auf Wahlleistungen, auch nicht rückwirkend.
Anschlussheilbehandlungen sind beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet wurden, sich innerhalb von 14 Tagen direkt an einen Krankenhausaufenthalt anschließen und medizinisch notwendig sind. Beihilfefähig sind Regelleistungen, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz der Einrichtung sowie Fahrtkosten bis 2. Klasse Bahn oder 0,20 Euro je Kilometer.
Was leistet die Beihilfe bei zahnärztlichen Behandlungen?
Für Zahnbehandlungen gelten dieselben GOZ-Erstattungsstufen wie für GOÄ-Leistungen: bis 2,3-fach vollständig beihilfefähig, bis 3,5-fach mit schriftlicher Begründung, über 3,5-fach nicht beihilfefähig.
Beihilfefähig sind konservierend-chirurgische Behandlungen wie Füllungen, Extraktionen und Wurzelbehandlungen, Parodontosebehandlung, Röntgenaufnahmen und zahnärztliche Chirurgie.
Zahnersatz ist in Hessen erst nach mindestens einem Jahr im öffentlichen Dienst beihilfefähig. Das entspricht der bundesweiten Anwärterausschlussregel, die Hessen als Einjahres-Wartezeit formuliert. Für langjährige Beamte besteht kein Problem.
| Leistung | Beihilfestatus | Besonderheit |
| Zahnprothesen, Brücken, Kronen, Inlays | Beihilfefähig ab einem Jahr öD | GOZ bis 3,5-fach |
| Implantate | Bis 2 Stück je Kieferhälfte, also 4 gesamt je Kiefer | Ohne Begrenzung bei Tumor, Unfall oder Kieferatrophie |
| Material- und Laborkosten zahntechnischer Leistungen | 50 % der beihilfefähigen Kosten | Gilt auch für Edelmetall und Keramik |
Ohne Umrechnungsnachweis beim Zahnarzt werden nur 75 Prozent der Laborkosten berücksichtigt. Mit aufgeschlüsseltem Nachweis sind es 100 Prozent der angemessenen Kosten.
Kieferorthopädie ist vollständig beihilfefähig, wenn sie vor dem 18. Lebensjahr begonnen wird. Ab 18 Jahren ist sie grundsätzlich nicht beihilfefähig – außer bei schweren skelettalen Anomalien, die eine kombinierte kieferorthopädisch-kieferchirurgische Behandlung erfordern. Diese Ausnahme gilt ohne Altersgrenze.
Was gilt für Psychotherapie?
Beihilfefähig sind in Hessen nur wissenschaftlich anerkannte Verfahren: Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie, systemische Therapie seit 2021 sowie psychosomatische Grundversorgung. Die psychotherapeutische Sprechstunde ist nicht beihilfefähig – sie ist eine GKV-Leistung, die nicht in die HBeihVO aufgenommen wurde.
Die Sitzungsgrenzen und Genehmigungspflichten im Überblick:
| Verfahren | Kontingent | Genehmigung erforderlich? |
| Psychotherapeutische Akutbehandlung | Bis 24 Sitzungen | Nein |
| Kurzzeittherapie Einzel- oder Gruppentherapie | Bis 24 Sitzungen | Nein |
| Probatorische Sitzungen Tiefenpsychologie und Verhaltenstherapie | Bis 5 Sitzungen | Nein |
| Probatorische Sitzungen Analytische Psychotherapie | Bis 8 Sitzungen | Nein |
| Tiefenpsychologisch fundierte PT Langzeit, 1. Abschnitt | 60 Sitzungen | Ja |
| Tiefenpsychologisch fundierte PT gesamt | Bis 100 Sitzungen | Ja |
| Analytische Psychotherapie Kurzzeit | 80 Sitzungen | Ja |
| Analytische Psychotherapie Langzeit | Bis 300 Sitzungen | Ja |
| Verhaltenstherapie Langzeit, 1. Abschnitt | 60 Sitzungen | Ja |
| Verhaltenstherapie gesamt | Bis 80 Sitzungen | Ja |
| Systemische Therapie Einzel | 36 Sitzungen, plus 12 Verlängerung | Ja |
Personen unter 21 Jahren und Menschen mit geistiger Behinderung erhalten bis zu 30 Sitzungen für den stärkeren Einbezug von Bezugspersonen bei systemischer Therapie.
Das Genehmigungsverfahren läuft über einen anonymisierten Therapeutenbericht und einen externen Gutachter. Die Bearbeitungszeit beträgt vier bis acht Wochen. Behandlungen, die Genehmigung erfordern, sind vor der Zusage nicht beihilfefähig – außer bei Akutbehandlung und Kurzzeittherapie.
Was leistet die Beihilfe bei Pflegeleistungen?
Die Beihilfe gewährt Pflegeleistungen in gleicher Höhe wie die gesetzliche Pflegeversicherung gemäß SGB XI, also je 50 Prozent der Gesamtleistung aus Pflegeversicherung und Beihilfe. Für Pflege gilt ein eigener Beihilfesatz: aktive Beamte erhalten 50 Prozent, Versorgungsempfänger und Ehegatten 70 Prozent, Kinder 80 Prozent. Das ist eine eigenständige Regelung innerhalb der HBeihVO, die vom allgemeinen Bemessungssatz abweicht.
Beim Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegepersonen:
| Pflegegrad | Pflegegeld monatlich gesamt | Beihilfeanteil bei aktiven Beamten 50 % |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | ca. 174 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | ca. 300 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | ca. 400 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | ca. 495 Euro |
Bei ambulanten Sachleistungen durch professionelle Pflegedienste liegt der Beihilfeanteil bei Pflegegrad 2 bei ca. 398 Euro, Pflegegrad 3 bei ca. 749 Euro, Pflegegrad 4 bei ca. 930 Euro und Pflegegrad 5 bei ca. 1.150 Euro monatlich. Verhinderungspflege ist bis 843 Euro jährlich (Beihilfeanteil 50 Prozent) beihilfefähig, Kurzzeitpflege bis 927 Euro jährlich, der Entlastungsbetrag beläuft sich auf ca. 66 Euro monatlich.
Was gilt für Vorsorge, Schwangerschaft und Geburt?
Vorsorge- und Früherkennungsleistungen sind in § 10 HBeihVO geregelt und grundsätzlich beihilfefähig, wenn sie nach ärztlicher Verordnung oder einem gesetzlichen Programm erfolgen. Beihilfefähig sind Krebsvorsorgeuntersuchungen, Früherkennungsuntersuchungen für Kinder (U1 bis U9, J1 und J2), Koloskopie ab 50 Jahren, Mammografie-Screening, Hautkrebs-Screening, Check-up-Untersuchungen und STIKO-empfohlene Impfungen. Die professionelle Zahnreinigung ist nur beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet und medizinisch notwendig ist. Schönheits- und Anti-Aging-Leistungen sind nicht beihilfefähig.
Für Schwangerschaft, Geburt und Sterilisation gilt: Empfängnisverhütungsmittel sind bis zum 22. Lebensjahr beihilfefähig. Schwangerschaftsabbrüche bei medizinischer und sozialer Indikation sind beihilfefähig. Hebammenleistungen, stationäre und ambulante Entbindung, Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft und Wochenbettbetreuung sind vollständig beihilfefähig.
Was gilt für Kuren und Rehabilitation?
Heilkuren sind nur für aktive Beamte beihilfefähig, nicht für Versorgungsempfänger oder berücksichtigungsfähige Angehörige. Voraussetzungen sind eine amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung, eine Genehmigung der Beihilfestelle vor Beginn und ein Mindestabstand von fünf Jahren zwischen zwei Kuren. Beihilfefähig sind Unterkunft und Verpflegung bis 16 Euro täglich für maximal 23 Tage, Fahrtkosten bis 2. Klasse Bahn abzüglich 10 Euro Eigenanteil je einfache Fahrt, GOÄ-konforme ärztliche Behandlungen, Heilmittel nach Höchstbeträgen und die Kurtaxe.
Mutter-Kind- und Vater-Kind-Kuren sowie Müttergenesungskuren gelten nach denselben Regeln wie Heilkuren, also ebenfalls nur für aktive Beamte und alle fünf Jahre.
Stationäre Rehabilitation ist – anders als die Heilkur – auch für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig. Voraussetzungen sind ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, der Nachweis, dass ambulante Maßnahmen nicht ausreichen, und eine Vorabinformation der Beihilfestelle. Die maximale Dauer beträgt drei Wochen (21 Tage), eine Verlängerung ist bei medizinischer Begründung möglich. Fahrtkosten werden bis 2. Klasse Bahn oder 0,20 Euro je Kilometer bis maximal 300 Euro erstattet.
Was ist bei Auslandsbehandlungen zu beachten?
Hessen ist im Bundesvergleich großzügig bei Auslandsbehandlungen:
| Behandlungsort | Beihilfestatus |
| Innerhalb der EU | Vollständig beihilfefähig, kein Vergleich mit deutschen Kosten erforderlich |
| Außerhalb der EU, aber in Europa | Beihilfefähig, bei Gesamtkosten über 1.000 Euro maximal bis zum deutschen Kostenniveau |
| Außerhalb Europas | Beihilfefähig, bei Gesamtkosten über 1.000 Euro maximal bis zum deutschen Kostenniveau |
| Auslandsrücktransport | Nicht beihilfefähig, PKV oder Reisekrankenversicherung notwendig |
Die Bundesbeihilfe begrenzt Auslandsleistungen grundsätzlich auf das deutsche Kostenniveau. Hessen erstattet EU-Behandlungen ohne Deckelung.
Was ist nicht beihilfefähig?
Diese Leistungen lehnt die hessische Beihilfe grundsätzlich ab:
| Leistung | Grund |
| Zahnersatz, Inlays, Kronen und Implantate für Anwärter auf Widerruf unter einem Jahr öD | § 6 HBeihVO |
| GOÄ- und GOZ-Rechnungen über dem 3,5-fachen Satz | Nicht angemessen nach HBeihVO |
| Individuelle Honorarvereinbarungen | § 5 Abs. 1 HBeihVO |
| Nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden | § 5 Abs. 1 HBeihVO |
| Einbettzimmer im Krankenhaus | Kein Anspruch, auch nicht mit Opt-in |
| Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation | HBeihVO |
| OTC-Arzneimittel für Erwachsene | Grundsätzlich ausgeschlossen |
| Vitaminpräparate und Nahrungsergänzungsmittel | Keine medizinische Notwendigkeit |
| Psychotherapeutische Sprechstunde | Nicht in HBeihVO aufgenommen |
| Auslandsrücktransport | Nicht beihilfefähig |
| Brillenfassung | Nur Gläser sind beihilfefähig |
| Kieferorthopädie ab 18 Jahren ohne schwere Anomalie | § 6 HBeihVO |
| Heilpraktikerleistungen über GebüH-Mindestsatz | Eigenanteil der Differenz |
Wie funktioniert die Antragstellung in Hessen?
Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Rechnungsdatum. Das ist die kürzeste Frist in Deutschland außer Berlin und Niedersachsen. Wer Rechnungen sammelt und zu spät einreicht, verliert den Anspruch unwiederbringlich.
Die Mindestbetragsregelung in Hessen:
| Rechnungshöhe | Regelung |
| Unter 25 Euro nach zehn Monaten | Keine Beihilfe |
| 25 bis 249 Euro | Erst nach Ablauf von zehn Monaten möglich |
| Ab 250 Euro | Sofortiger Antrag möglich |
| Abschlagszahlung | Nur bei stationären Behandlungen möglich |
Die Bearbeitungszeit beträgt rund zehn Tage plus Banklaufzeit. Digitale Antragstellung ist über die eBeihilfe-App Hessen vollständig möglich.
Erforderliche Unterlagen je Leistungsart:
| Leistungsart | Erforderliche Belege |
| Arztbehandlung | GOÄ-Rechnung mit Gebührenziffern |
| Zahnbehandlung | GOZ-Rechnung mit Ziffern, Heil- und Kostenplan empfohlen |
| Zahnersatz | GOZ-Rechnung und aufgeschlüsselte Laborrechnung |
| Heilmittel | GOÄ-Verordnung des Arztes und Rechnung des Therapeuten |
| Arzneimittel | Verordnungsblatt (Rezept) und Apothekenrechnung |
| Krankenhaus mit Wahlleistungen | Nachweis Opt-in (18,90 Euro monatlich) und Krankenhausrechnung |
| Kur und Reha | Ärztliches Attest, amtsärztliches Gutachten und Genehmigung der Beihilfestelle |
| Psychotherapie mit Genehmigungspflicht | Genehmigung der Beihilfestelle und Therapeutenrechnung |
Eine Kostendämpfungspauschale erhebt Hessen nicht. Das unterscheidet Hessen von Baden-Württemberg (100 bis 480 Euro jährlich) oder Rheinland-Pfalz (150 bis 750 Euro jährlich).