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Leistungskatalog für die Beihilfe in Hessen (Stand: 2026)

Rechtsgrundlage: Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) i. V. m. den Verwaltungsvorschriften, zuletzt geändert; Anlage 4 (Heilpraktiker), Anlage 3 (Hilfsmittel/Sehhilfen), Anlage Heilbehandlungen (ab 01.02.2025). Zuständige Beihilfestelle: Regierungspräsidium Kassel, Dezernat Beihilfen, Niedertor 13, 36086 Hünfeld, Tel. 0561 106-1550. Stand: Juni 2026.

Hessen hat bundesweit eines der komplexesten, aber auch vorteilhaftesten Beihilfesysteme für Beamte. Das familienbezogene Staffelmodell, der einzigartig hohe Anwärterbemessungssatz und das Opt-in-Modell für Wahlleistungen machen die hessische Beihilfe zu einem System, das man kennen und verstehen muss – bevor man eine PKV abschließt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Hessen ist das einzige Bundesland, das Beamtenanwärtern einen erhöhten Beihilfesatz gewährt: 70 Prozent ambulant und 85 Prozent stationär, unabhängig vom Familienstand.
  • Das familienbezogene Staffelsystem erhöht den Beihilfesatz für alle Familienmitglieder gemeinsam um je 5 Prozentpunkte pro berücksichtigungsfähiger Person.
  • Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer sind nur bei aktivem Opt-in über einen Gehaltsabzug von 18,90 Euro monatlich beihilfefähig.
  • Die Antragsfrist beträgt nur ein Jahr nach Rechnungsdatum – die kürzeste in Deutschland außer Berlin. Rechnungen unter 250 Euro können frühestens nach zehn Monaten eingereicht werden.

Wie hoch sind die Beihilfesätze in Hessen?

Hessen verwendet ein familienbezogenes Staffelmodell: Alle Familienmitglieder teilen sich einen einheitlichen Satz, der sich für jede berücksichtigungsfähige Person um 5 Prozentpunkte erhöht. Zusätzlich gilt in Hessen ein Differenzsatz zwischen ambulanten und stationären Leistungen – stationär ist der Satz immer 15 Prozentpunkte höher.

Die vollständige Übersicht:

PersonenkonstellationAmbulant und zahnärztlichStationär
Beamtenanwärter und Referendare, unabhängig vom Familienstand70 %85 %
Alleinstehender Beamter ohne Angehörige50 %65 %
Beamter plus ein Angehöriger, z. B. Ehegatte55 %70 %
Beamter plus zwei Angehörige, z. B. Ehegatte und ein Kind60 %75 %
Beamter plus drei Angehörige, z. B. Ehegatte und zwei Kinder65 %80 %
Beamter plus vier oder mehr Angehörige (Maximum)70 %85 %
Versorgungsempfänger alleinstehend60 %75 %
Pensionär plus ein Angehöriger65 %80 %
Pensionär plus zwei oder mehr Angehörige (Maximum)70 %85 %
Witwen- und Witwergeldbezieherbisheriger Satz plus 5 %bisheriger Satz plus 5 %
Kinder mit Kindergeld- oder Familienzuschlagsanspruchbis max. 70 %bis max. 85 %

Erhöht sich der Satz durch ein neues Kind, profitiert die gesamte Familie davon. Nicht jedoch rückwirkend für bereits eingereichte Rechnungen.

In einigen Situationen mindert sich der Bemessungssatz. Wer einen Arbeitgeberzuschuss zum PKV-Beitrag aus einer anderen Beschäftigung erhält, bekommt den Satz um 50 Prozent ermäßigt – also von 70 auf 35 Prozent. Wer einen anderen Zuschuss zum PKV-Beitrag von mindestens 41 Euro monatlich erhält, etwa vom Rentenversicherungsträger, bekommt den Satz um 20 Prozent gekürzt.

Ist der Ehegatte in der GKV pflichtversichert, selbst beihilfeberechtigt oder über der Einkommensgrenze, fällt der Erhöhungsschritt für den Ehegatten weg.

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Die Einkommensgrenze für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner liegt 2026 bei 24.696 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte im vorvergangenen Kalenderjahr. Das entspricht dem doppelten steuerlichen Grundfreibetrag und wird jährlich angepasst. Die ältere Angabe von 19.488 Euro ist überholt.

Was leistet die Beihilfe bei ambulanten Arztrechnungen?

Ärztliche Leistungen sind beihilfefähig, wenn sie nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden. Es gelten folgende Erstattungsstufen:

GOÄ-SatzBeihilfestatus
Bis 2,3-facher Satz, also der RegelhöchstsatzVollständig beihilfefähig
Zwischen 2,3-fach und 3,5-fachBeihilfefähig bei schriftlicher Begründung des Arztes
Über 3,5-fachen SatzNicht beihilfefähig, Eigenanteil des Patienten
Individuelle Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄNicht beihilfefähig

Beihilfefähig sind alle Standardleistungen der Allgemeinmedizin und aller Fachgebiete, Diagnostik und Labor bis zum GOÄ-Satz, Ultraschall, Röntgen, MRT und CT bei GOÄ-konformer Abrechnung, ambulante Operationen, Hausbesuche inklusive Wegekostenpauschale sowie STIKO-empfohlene Impfungen.

Nicht beihilfefähig sind Atteste ohne medizinische Notwendigkeit, IGeL-Leistungen ohne wissenschaftliche Evidenz, ästhetische Eingriffe ohne medizinische Indikation und nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden.

Bei Arzneimitteln gilt: Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind beihilfefähig. OTC-Medikamente ohne Rezept sind für Erwachsene grundsätzlich nicht beihilfefähig, für Kinder unter 18 Jahren schon. Bei schwerwiegenden Erkrankungen wie Krebstherapien können ärztlich verordnete OTC-Mittel ausnahmsweise erstattet werden. Der Eigenanteil je Arzneimittel ab 18 Jahren beträgt 4,50 Euro pro Mittel. Vitaminpräparate und Nahrungsergänzungsmittel sind generell nicht beihilfefähig.

Was gilt für Hilfsmittel und Sehhilfen?

Hilfsmittel sind nach Anlage 3 HBeihVO beihilfefähig und unterliegen einem Eigenanteil von 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro je Hilfsmittel. Beihilfefähig sind Hörgeräte, Rollstühle, Gehhilfen, orthopädische Schuhe und Einlagen, Arm- und Beinprothesen, Kompressionsstrümpfe, CPAP-Geräte bei Schlafapnoe, Blutzuckermessgeräte und Insulinpumpen sowie Inkontinenzartikel bei medizinischer Notwendigkeit. Betrieb und Unterhaltung von Geräten sind beihilfefähig, wenn die Kosten im Kalenderjahr 100 Euro übersteigen. Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie einen medizinischen Nutzen haben.

Für Sehhilfen gelten hessische Höchstbeträge aus der Anlage 3 HBeihVO. Die Brillenfassung ist nie beihilfefähig, nur die Gläser. Für die Erstbeschaffung ist eine schriftliche ärztliche Verordnung des Augenarztes erforderlich, bei erneuter Beschaffung genügt eine Refraktionsbestimmung eines Augenoptikers. Die Refraktionsbestimmung selbst ist bis 13 Euro beihilfefähig.

GlasartSphärischCylindrisch
Einstärkengläser vergütet und entspiegelt bis plus-minus 6 dpt31 Euro41 Euro
Mehrstärkengläser vergütet und entspiegelt bis plus-minus 6 dpt72 Euro92 Euro
Aufschlag bei Glasstärken über plus-minus 6 dptplus 21 Euro je Glasplus 21 Euro je Glas

Zum Vergleich: Die Bundesbeihilfe gewährt ab 2026 pauschal 110 Euro bei Einstärkengläsern und 260 Euro bei Mehrstärkengläsern – deutlich großzügiger als Hessen.

Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen beihilfefähig, etwa bei Myopie ab 8,0 dpt, Keratokonus oder Anisometropie ab 2 dpt. Sphärische Kurzzeitlinsen sind bis 154 Euro jährlich beihilfefähig, torische bis 230 Euro.

Fahrtkosten zum Arzt sind beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig sind, etwa bei Bettlägerigkeit, zur Dialyse oder zur Chemotherapie. Der Eigenanteil beträgt 10 Euro je Fahrt. Krankenwagen- und Rettungsfahrten sind zum Niedrigsttarif vollständig beihilfefähig.

Was leistet die Beihilfe bei Heilpraktikerbehandlungen?

Hessen erstattet Heilpraktikerleistungen gemäß Anlage 4 HBeihVO – jedoch nur bis zur Höhe der Mindestsätze des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker. Berechnet der Heilpraktiker einen Betrag zwischen Mindest- und Höchstsatz, zahlt die Beihilfe nur den Mindestsatz. Die Differenz trägt der Beamte selbst.

Grundvoraussetzungen: Nur wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden sind beihilfefähig. Die Behandlung muss vom Heilpraktiker persönlich durchgeführt werden, eine Delegation an Angestellte für Therapiemaßnahmen ist nicht zulässig.

Ausgewählte GebüH-Mindestsätze:

LeistungMindestsatzHöchstsatz
Eingehende Untersuchung12,30 Euro20,50 Euro
Vollständiges Krankenexamen mit Repertorisation (Homöopathie)15,40 Euro41,00 Euro
Eingehende Beratung ab 10 Minuten16,40 Euro22,00 Euro
Beratung auch telefonisch8,20 Euro20,50 Euro
Beratung außerhalb der Sprechstundenzeit17,00 Euro24,50 Euro

Nicht beihilfefähig sind komplementärmedizinische Methoden ohne wissenschaftliche Anerkennung sowie Methoden wie Bioresonanz oder Applied Kinesiology als Behandlungsform.

Was leistet die Beihilfe bei Heilmitteln und Heilbehandlungen?

Heilbehandlungen sind nur beihilfefähig, wenn sie schriftlich ärztlich verordnet wurden, von Angehörigen staatlich anerkannter Heilhilfsberufe erbracht werden und wissenschaftlich anerkannt sind. Die Höchstbeträge wurden mit Wirkung ab dem 1. Februar 2025 neu festgesetzt.

Bei der Physiotherapie und Krankengymnastik gelten folgende Höchstbeträge:

LeistungHöchstbetrag ab 01.02.2025
KG Einzelbehandlung, Richtwert 15 bis 25 Minuten27,80 Euro
KG-ZNS nach Bobath, Vojta oder PNF für Erwachsene ab 18 Jahren, Richtwert 25 bis 35 Minuten44,20 Euro
KG-ZNS für Kinder bis 18 Jahren, Richtwert 30 bis 45 Minuten55,20 Euro
KG Gruppe 2 bis 5 Personen, je Person, Richtwert 20 bis 30 Minuten12,50 Euro
KG Atemtherapie bei Mukoviszidose, Richtwert 60 Minuten83,50 Euro
Manuelle Therapie, Richtwert 15 bis 25 Minuten33,40 Euro
Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP), Richtwert 120 Minuten je Behandlungstag115,30 Euro
Gerätegestützte KG, je Sitzung, Richtwert 60 Minuten, max. 25 Behandlungen je Krankheitsfall52,40 Euro

Für Massagen gelten folgende Höchstbeträge:

LeistungHöchstbetrag
Klassische Massagetherapie, Segment-, Periost-, Reflexzonen- oder Colonmassage, Richtwert 15 bis 20 Minuten20,30 Euro
Bindegewebsmassage, Richtwert 20 bis 30 Minuten24,40 Euro
Manuelle Lymphdrainage Teilbehandlung, Richtwert 30 Minuten33,80 Euro
Manuelle Lymphdrainage Großbehandlung, Richtwert 45 Minuten50,60 Euro
Manuelle Lymphdrainage Ganzbehandlung, Richtwert 60 Minuten67,50 Euro
Kompressionsbandagierung einer Extremität inklusive Material21,50 Euro
Unterwasserdruckstrahlmassage inklusive Nachruhe, Richtwert 15 bis 20 Minuten31,70 Euro

Für Packungen und Bäder gilt: Warmpackungen, Kaltpackungen, Hydrotherapiebäder und Naturmoor- oder Sandbäder sind beihilfefähig. Bäder mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern erhalten einen Aufschlag von jeweils 4,10 Euro auf die jeweiligen Höchstbeträge.

Für Elektrotherapie und Kälte- und Wärmebehandlung gelten Höchstbeträge zwischen 7,50 Euro für einfache Heißluftbehandlungen und 29,00 Euro für hydroelektrische Vollbäder.

Bei Logopädie und Stimmtherapie gelten seit dem 1. Februar 2025:

LeistungHöchstbetrag
Erstdiagnostik zur Behandlungsplanung, einmal je Behandlungsfall, Richtwert 60 Minuten117,30 Euro
Bedarfsdiagnostik, bis zweimal je Kalenderhalbjahr, Richtwert 30 Minuten58,70 Euro
Einzelbehandlung Stimmtherapie, Richtwert 30 Minuten52,20 Euro
Einzelbehandlung, Richtwert 45 Minuten71,70 Euro
Einzelbehandlung, Richtwert 60 Minuten91,30 Euro

Für Ergotherapie sind Einzelbehandlungen bei motorisch-funktionellen Störungen bis 52,80 Euro je 45 Minuten beihilfefähig, bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen bis 70,40 Euro je 60 Minuten, bei psychisch-funktionellen Störungen bis 88,00 Euro je 75 Minuten.

Podologische Behandlungen sind bis 34,20 Euro für kleine Behandlungen (Richtwert 35 Minuten) und bis 49,20 Euro für große Behandlungen (Richtwert 50 Minuten) beihilfefähig. Nagelkorrekturspangen werden mit 96,40 Euro für einteilige Ross-Fraser-Spangen gefördert.

Ernährungstherapie ist beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet ist. Einzelbehandlungen werden je nach Dauer zwischen 38,70 Euro (30 Minuten) und 77,40 Euro (60 Minuten) erstattet.

Was leistet die Beihilfe bei stationären Behandlungen?

Allgemeine Krankenhausleistungen sind vollständig beihilfefähig: Unterbringung im Mehrbettzimmer, ärztliche Behandlung durch den Stationsarzt, pflegerische Versorgung, Medikamente, Diagnostik und stationäre Operationen.

Hessen hat ein bundesweit einzigartiges Opt-in-System für stationäre Wahlleistungen. Voraussetzung ist ein monatlicher Gehaltsabzug von 18,90 Euro. Dieser Beitrag deckt den Anspruch für die gesamte Familie.

WahlleistungStatus bei aktivem Opt-in
Unterbringung im ZweibettzimmerBeihilfefähig, zzgl. 16 Euro Eigenbeteiligung je Tag
Chefarztbehandlung nach GOÄ bis 3,5-fachBeihilfefähig
Unterbringung im EinbettzimmerNicht beihilfefähig, weder mit noch ohne Opt-in
PrivatklinikGrundsätzlich nicht beihilfefähig

Die Eigenbeteiligung von 16 Euro täglich für das Zweibettzimmer ist nicht durch die PKV erstattbar – sie ist von der Beihilfe als Eigenanteil konzipiert. Wer kein Opt-in hat, hat keinen Anspruch auf Wahlleistungen, auch nicht rückwirkend.

Anschlussheilbehandlungen sind beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet wurden, sich innerhalb von 14 Tagen direkt an einen Krankenhausaufenthalt anschließen und medizinisch notwendig sind. Beihilfefähig sind Regelleistungen, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz der Einrichtung sowie Fahrtkosten bis 2. Klasse Bahn oder 0,20 Euro je Kilometer.

Was leistet die Beihilfe bei zahnärztlichen Behandlungen?

Für Zahnbehandlungen gelten dieselben GOZ-Erstattungsstufen wie für GOÄ-Leistungen: bis 2,3-fach vollständig beihilfefähig, bis 3,5-fach mit schriftlicher Begründung, über 3,5-fach nicht beihilfefähig.

Beihilfefähig sind konservierend-chirurgische Behandlungen wie Füllungen, Extraktionen und Wurzelbehandlungen, Parodontosebehandlung, Röntgenaufnahmen und zahnärztliche Chirurgie.

Zahnersatz ist in Hessen erst nach mindestens einem Jahr im öffentlichen Dienst beihilfefähig. Das entspricht der bundesweiten Anwärterausschlussregel, die Hessen als Einjahres-Wartezeit formuliert. Für langjährige Beamte besteht kein Problem.

LeistungBeihilfestatusBesonderheit
Zahnprothesen, Brücken, Kronen, InlaysBeihilfefähig ab einem Jahr öDGOZ bis 3,5-fach
ImplantateBis 2 Stück je Kieferhälfte, also 4 gesamt je KieferOhne Begrenzung bei Tumor, Unfall oder Kieferatrophie
Material- und Laborkosten zahntechnischer Leistungen50 % der beihilfefähigen KostenGilt auch für Edelmetall und Keramik

Ohne Umrechnungsnachweis beim Zahnarzt werden nur 75 Prozent der Laborkosten berücksichtigt. Mit aufgeschlüsseltem Nachweis sind es 100 Prozent der angemessenen Kosten.

Kieferorthopädie ist vollständig beihilfefähig, wenn sie vor dem 18. Lebensjahr begonnen wird. Ab 18 Jahren ist sie grundsätzlich nicht beihilfefähig – außer bei schweren skelettalen Anomalien, die eine kombinierte kieferorthopädisch-kieferchirurgische Behandlung erfordern. Diese Ausnahme gilt ohne Altersgrenze.

Was gilt für Psychotherapie?

Beihilfefähig sind in Hessen nur wissenschaftlich anerkannte Verfahren: Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie, systemische Therapie seit 2021 sowie psychosomatische Grundversorgung. Die psychotherapeutische Sprechstunde ist nicht beihilfefähig – sie ist eine GKV-Leistung, die nicht in die HBeihVO aufgenommen wurde.

Die Sitzungsgrenzen und Genehmigungspflichten im Überblick:

VerfahrenKontingentGenehmigung erforderlich?
Psychotherapeutische AkutbehandlungBis 24 SitzungenNein
Kurzzeittherapie Einzel- oder GruppentherapieBis 24 SitzungenNein
Probatorische Sitzungen Tiefenpsychologie und VerhaltenstherapieBis 5 SitzungenNein
Probatorische Sitzungen Analytische PsychotherapieBis 8 SitzungenNein
Tiefenpsychologisch fundierte PT Langzeit, 1. Abschnitt60 SitzungenJa
Tiefenpsychologisch fundierte PT gesamtBis 100 SitzungenJa
Analytische Psychotherapie Kurzzeit80 SitzungenJa
Analytische Psychotherapie LangzeitBis 300 SitzungenJa
Verhaltenstherapie Langzeit, 1. Abschnitt60 SitzungenJa
Verhaltenstherapie gesamtBis 80 SitzungenJa
Systemische Therapie Einzel36 Sitzungen, plus 12 VerlängerungJa

Personen unter 21 Jahren und Menschen mit geistiger Behinderung erhalten bis zu 30 Sitzungen für den stärkeren Einbezug von Bezugspersonen bei systemischer Therapie.

Das Genehmigungsverfahren läuft über einen anonymisierten Therapeutenbericht und einen externen Gutachter. Die Bearbeitungszeit beträgt vier bis acht Wochen. Behandlungen, die Genehmigung erfordern, sind vor der Zusage nicht beihilfefähig – außer bei Akutbehandlung und Kurzzeittherapie.

Was leistet die Beihilfe bei Pflegeleistungen?

Die Beihilfe gewährt Pflegeleistungen in gleicher Höhe wie die gesetzliche Pflegeversicherung gemäß SGB XI, also je 50 Prozent der Gesamtleistung aus Pflegeversicherung und Beihilfe. Für Pflege gilt ein eigener Beihilfesatz: aktive Beamte erhalten 50 Prozent, Versorgungsempfänger und Ehegatten 70 Prozent, Kinder 80 Prozent. Das ist eine eigenständige Regelung innerhalb der HBeihVO, die vom allgemeinen Bemessungssatz abweicht.

Beim Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegepersonen:

PflegegradPflegegeld monatlich gesamtBeihilfeanteil bei aktiven Beamten 50 %
Pflegegrad 2347 Euroca. 174 Euro
Pflegegrad 3599 Euroca. 300 Euro
Pflegegrad 4800 Euroca. 400 Euro
Pflegegrad 5990 Euroca. 495 Euro

Bei ambulanten Sachleistungen durch professionelle Pflegedienste liegt der Beihilfeanteil bei Pflegegrad 2 bei ca. 398 Euro, Pflegegrad 3 bei ca. 749 Euro, Pflegegrad 4 bei ca. 930 Euro und Pflegegrad 5 bei ca. 1.150 Euro monatlich. Verhinderungspflege ist bis 843 Euro jährlich (Beihilfeanteil 50 Prozent) beihilfefähig, Kurzzeitpflege bis 927 Euro jährlich, der Entlastungsbetrag beläuft sich auf ca. 66 Euro monatlich.

Was gilt für Vorsorge, Schwangerschaft und Geburt?

Vorsorge- und Früherkennungsleistungen sind in § 10 HBeihVO geregelt und grundsätzlich beihilfefähig, wenn sie nach ärztlicher Verordnung oder einem gesetzlichen Programm erfolgen. Beihilfefähig sind Krebsvorsorgeuntersuchungen, Früherkennungsuntersuchungen für Kinder (U1 bis U9, J1 und J2), Koloskopie ab 50 Jahren, Mammografie-Screening, Hautkrebs-Screening, Check-up-Untersuchungen und STIKO-empfohlene Impfungen. Die professionelle Zahnreinigung ist nur beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet und medizinisch notwendig ist. Schönheits- und Anti-Aging-Leistungen sind nicht beihilfefähig.

Für Schwangerschaft, Geburt und Sterilisation gilt: Empfängnisverhütungsmittel sind bis zum 22. Lebensjahr beihilfefähig. Schwangerschaftsabbrüche bei medizinischer und sozialer Indikation sind beihilfefähig. Hebammenleistungen, stationäre und ambulante Entbindung, Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft und Wochenbettbetreuung sind vollständig beihilfefähig.

Was gilt für Kuren und Rehabilitation?

Heilkuren sind nur für aktive Beamte beihilfefähig, nicht für Versorgungsempfänger oder berücksichtigungsfähige Angehörige. Voraussetzungen sind eine amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung, eine Genehmigung der Beihilfestelle vor Beginn und ein Mindestabstand von fünf Jahren zwischen zwei Kuren. Beihilfefähig sind Unterkunft und Verpflegung bis 16 Euro täglich für maximal 23 Tage, Fahrtkosten bis 2. Klasse Bahn abzüglich 10 Euro Eigenanteil je einfache Fahrt, GOÄ-konforme ärztliche Behandlungen, Heilmittel nach Höchstbeträgen und die Kurtaxe.

Mutter-Kind- und Vater-Kind-Kuren sowie Müttergenesungskuren gelten nach denselben Regeln wie Heilkuren, also ebenfalls nur für aktive Beamte und alle fünf Jahre.

Stationäre Rehabilitation ist – anders als die Heilkur – auch für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig. Voraussetzungen sind ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, der Nachweis, dass ambulante Maßnahmen nicht ausreichen, und eine Vorabinformation der Beihilfestelle. Die maximale Dauer beträgt drei Wochen (21 Tage), eine Verlängerung ist bei medizinischer Begründung möglich. Fahrtkosten werden bis 2. Klasse Bahn oder 0,20 Euro je Kilometer bis maximal 300 Euro erstattet.

Was ist bei Auslandsbehandlungen zu beachten?

Hessen ist im Bundesvergleich großzügig bei Auslandsbehandlungen:

BehandlungsortBeihilfestatus
Innerhalb der EUVollständig beihilfefähig, kein Vergleich mit deutschen Kosten erforderlich
Außerhalb der EU, aber in EuropaBeihilfefähig, bei Gesamtkosten über 1.000 Euro maximal bis zum deutschen Kostenniveau
Außerhalb EuropasBeihilfefähig, bei Gesamtkosten über 1.000 Euro maximal bis zum deutschen Kostenniveau
AuslandsrücktransportNicht beihilfefähig, PKV oder Reisekrankenversicherung notwendig

Die Bundesbeihilfe begrenzt Auslandsleistungen grundsätzlich auf das deutsche Kostenniveau. Hessen erstattet EU-Behandlungen ohne Deckelung.

Was ist nicht beihilfefähig?

Diese Leistungen lehnt die hessische Beihilfe grundsätzlich ab:

LeistungGrund
Zahnersatz, Inlays, Kronen und Implantate für Anwärter auf Widerruf unter einem Jahr öD§ 6 HBeihVO
GOÄ- und GOZ-Rechnungen über dem 3,5-fachen SatzNicht angemessen nach HBeihVO
Individuelle Honorarvereinbarungen§ 5 Abs. 1 HBeihVO
Nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden§ 5 Abs. 1 HBeihVO
Einbettzimmer im KrankenhausKein Anspruch, auch nicht mit Opt-in
Schönheitsoperationen ohne medizinische IndikationHBeihVO
OTC-Arzneimittel für ErwachseneGrundsätzlich ausgeschlossen
Vitaminpräparate und NahrungsergänzungsmittelKeine medizinische Notwendigkeit
Psychotherapeutische SprechstundeNicht in HBeihVO aufgenommen
AuslandsrücktransportNicht beihilfefähig
BrillenfassungNur Gläser sind beihilfefähig
Kieferorthopädie ab 18 Jahren ohne schwere Anomalie§ 6 HBeihVO
Heilpraktikerleistungen über GebüH-MindestsatzEigenanteil der Differenz

Wie funktioniert die Antragstellung in Hessen?

Die Antragsfrist beträgt ein Jahr nach Rechnungsdatum. Das ist die kürzeste Frist in Deutschland außer Berlin und Niedersachsen. Wer Rechnungen sammelt und zu spät einreicht, verliert den Anspruch unwiederbringlich.

Die Mindestbetragsregelung in Hessen:

RechnungshöheRegelung
Unter 25 Euro nach zehn MonatenKeine Beihilfe
25 bis 249 EuroErst nach Ablauf von zehn Monaten möglich
Ab 250 EuroSofortiger Antrag möglich
AbschlagszahlungNur bei stationären Behandlungen möglich

Die Bearbeitungszeit beträgt rund zehn Tage plus Banklaufzeit. Digitale Antragstellung ist über die eBeihilfe-App Hessen vollständig möglich.

Erforderliche Unterlagen je Leistungsart:

LeistungsartErforderliche Belege
ArztbehandlungGOÄ-Rechnung mit Gebührenziffern
ZahnbehandlungGOZ-Rechnung mit Ziffern, Heil- und Kostenplan empfohlen
ZahnersatzGOZ-Rechnung und aufgeschlüsselte Laborrechnung
HeilmittelGOÄ-Verordnung des Arztes und Rechnung des Therapeuten
ArzneimittelVerordnungsblatt (Rezept) und Apothekenrechnung
Krankenhaus mit WahlleistungenNachweis Opt-in (18,90 Euro monatlich) und Krankenhausrechnung
Kur und RehaÄrztliches Attest, amtsärztliches Gutachten und Genehmigung der Beihilfestelle
Psychotherapie mit GenehmigungspflichtGenehmigung der Beihilfestelle und Therapeutenrechnung

Eine Kostendämpfungspauschale erhebt Hessen nicht. Das unterscheidet Hessen von Baden-Württemberg (100 bis 480 Euro jährlich) oder Rheinland-Pfalz (150 bis 750 Euro jährlich).

Lutz Gottschlich
Experte für Versicherungen
Über den Autor
Lutz Gottschlich ist Sales Expert und Teamleiter Arbeitskraftsicherung bei der COVAGO Versicherungsmakler GmbH. Mit über 15 Jahren Erfahrung in der Beratung zu Berufsunfähigkeit, Lebens- und Krankenversicherung ist er interner Ansprechpartner für Kollegen und Kunden gleichermaßen. Bekannt ist er für seine ruhige, unaufgeregte Art und die Fähigkeit, auch komplexe Versicherungsthemen verständlich auf den Punkt zu bringen.
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