Als Beamter in Elternzeit läuft die private Krankenversicherung weiter, und Du zahlst den Beitrag selbst. Was sich ändert, ist der Beihilfesatz, und damit die Restkostenquote, die Deine PKV absichern muss. Der Dienstherr erstattet keinen hälftigen Beitragsanteil, sondern einen separaten Zuschuss: beim Bund pauschal 31 Euro monatlich, in Bayern bis zu 80 Euro, in Baden-Württemberg bis zu 42 Euro.
- Die PKV läuft in der Elternzeit vollständig weiter. Du zahlst den Beitrag selbst.
- Der Dienstherr erstattet einen gesonderten Zuschuss, beim Bund typischerweise bis zu 31 Euro monatlich, nicht 50 Prozent des Beitrags.
- Steigt der Beihilfesatz auf 70 Prozent, sinkt die versicherte PKV-Quote von 50 auf 30 Prozent. Das bedeutet einen anderen Tarif, keinen halbierten Beitrag.
- Nicht jedes Bundesland erhöht den Beihilfesatz in der Elternzeit automatisch auf 70 Prozent. NRW, Hamburg und Rheinland-Pfalz tun das bei einem Kind in der Regel nicht.
- Wer bis Besoldungsgruppe A8 eingestuft ist, kann beim Bund, NRW, Bayern und anderen Ländern auf Antrag mehr als den Pauschalbetrag bekommen, in manchen Fällen die vollständige Erstattung des beihilfekonformen Beitrags.
- Mutterschutz und Elternzeit sind nicht dasselbe. Beim Bund steigt der Satz erst taggenau ab Elternzeitbeginn, nicht schon während der Mutterschutzfristen.
Wer zahlt die private Krankenversicherung während der Elternzeit?
Du selbst. Die PKV-Prämie läuft während der Elternzeit unverändert weiter, auch wenn die Besoldung ruht. Der Dienstherr beteiligt sich nicht über einen Arbeitgeberanteil wie in der GKV, sondern über eine separate Beitragserstattungsregelung, die im Beamtenrecht verankert ist.
Zwei Dinge sollten dabei nicht verwechselt werden: Der Beihilfesatz regelt, welchen Anteil beihilfefähiger Behandlungskosten der Dienstherr bei einer Arztrechnung übernimmt. Die Beitragserstattung ist ein familienpolitischer Zuschuss zum monatlichen Versicherungsbeitrag. Beide laufen parallel, sind aber völlig getrennte Systeme.
Die Formel für die monatliche Eigenbelastung lautet deshalb:
Eigenbelastung = laufender PKV- und PPV-Gesamtbeitrag − Dienstherrenerstattung − tarifliche Beitragsbefreiung
Vor der Berechnung müssen zwei Dinge feststehen: der vom Versicherer bestätigte Beitrag nach Quotenumstellung und die konkrete Erstattungshöhe des Dienstherrn. Beides variiert je nach Bundesland, Besoldungsgruppe und Teilzeitstatus. Wie sich der Beitrag als Beamter überhaupt zusammensetzt, erklärt der Beitrag PKV-Kosten als Beamter berechnen.
Wie wirkt sich die Elternzeit auf die private Krankenversicherung von Beamten aus?
Die Elternzeit verändert zwei Stellschrauben gleichzeitig: den Beihilfesatz und damit die benötigte PKV-Quote. Beim Bund steigt der persönliche Beihilfesatz taggenau ab Beginn der Elternzeit von 50 auf 70 Prozent. Das bedeutet, dass der Dienstherr im Leistungsfall 70 statt 50 Prozent beihilfefähiger Rechnungen übernimmt. Die PKV muss dann nur noch die fehlenden 30 Prozent absichern, nicht mehr 50 Prozent. Der Versicherungsschutz wird entsprechend von einem 50-Prozent- auf einen 30-Prozent-Restkostentarif umgestellt.
Dieser Tarifwechsel muss innerhalb von sechs Monaten nach Änderung des Beihilfesatzes beantragt werden. Er ist kein automatischer Prozess. Wer den Antrag versäumt, zahlt weiterhin Beiträge für einen Schutz, den er nicht mehr in dieser Höhe braucht.
Wichtig: Ein 50-Prozent-Beitrag von zum Beispiel 349 Euro wird durch die Umstellung auf 30 Prozent nicht mathematisch auf 209 Euro halbiert. PKV-Prämien enthalten Alterungsrückstellungen, fixe Kostenbestandteile, Pflegepflichtversicherung und tarifindividuelle Kalkulation. Der 30-Prozent-Beitrag muss beim Versicherer schriftlich angefordert werden und kann je nach Tarif und Anbieter zwischen 200 und 280 Euro liegen. Eine erste Orientierung nach Alter und Leistungsniveau liefert unser PKV-Rechner für Beamte.
Wer nach der Elternzeit wieder in den aktiven Dienst zurückkehrt, muss den Schutz auf 50 Prozent zurückstellen. Wird die Rückumstellung vergessen, ist man unterversichert.
Welche Beihilfe erhalten Beamte während der Elternzeit?
Das hängt vom Dienstherrn ab und ist einer der am häufigsten falsch eingeschätzten Punkte. Es gibt kein bundeseinheitliches Elternzeit-Beihilfesystem.
Diese Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede nach Bundesland (Stand: 22. September 2026):
| Dienstherr | Beihilfesatz in Elternzeit | Regelzuschuss zum Beitrag | Bis A8 / Anwärter | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| Bund | 70 % ab Beginn der Elternzeit | bis 31 Euro | volle Erstattung beihilfekonformer KV/PV auf Antrag | Nur für den Elternteil mit Familienzuschlag |
| Baden-Württemberg | 50 % mit 0–1 Kind; 70 % ab 2 Kindern oder bei Elternzeit ohne Bezüge unter Voraussetzungen | bis 42 Euro | bis A8: bis 120 Euro, keine Vollerstattung | Kein Zuschuss bei Teilzeit ab 50 % |
| Bayern | 70 % während Elternzeit | bis 30 Euro; bis A11: bis 80 Euro | bis A8: volle Erstattung bei höchstens hälftiger Teilzeit | 80-Euro-Stufe gilt bis A11 |
| Berlin | 70 % (BBhV entsprechend) | bis 31 Euro | bis A8: volle Erstattung wie Bund | Familienzuschlag entscheidet |
| Brandenburg | 70 % (§ 62 LBG) | 31-Euro-System | Vollerstattung bis A8 unter Bundesvoraussetzungen | Pauschale Beihilfe alternativ möglich |
| Bremen | 50 % mit 0–1 Kind; 70 % ab 2 Kindern | bis 31 Euro | bis A8: volle Erstattung; kein Zusatzschutz | Pauschale Beihilfe läuft fort |
| Hamburg | Keine automatische 70 %-Elternzeitquote; 50 % bis 1 Kind; 70 % ab 2 Kindern | bis 42 Euro | bis A8: bis 120 Euro bei höchstens hälftiger Beschäftigung | Pauschale Beihilfe separat |
| Hessen | Familienbezogene Quote: 50 % + 5 Prozentpunkte je Person, max. 70 %; stationär +15 Punkte | bis 31 Euro | bis A8: volle Erstattung unter landesrechtlichen Voraussetzungen | Ambulant, Zahn und stationär können unterschiedliche Quoten erfordern |
| Mecklenburg-Vorpommern | Im Einzelfall prüfen | bis 31 Euro | bis A8: volle Erstattung | Fortzahlung bei unter hälftiger Beschäftigung |
| Niedersachsen | 50 % mit 0–1 Kind; 70 % ab 2 Kindern | bis 31 Euro | Vollerstattung bis A8 nicht belastbar bestätigt, schriftlich klären | Bescheinigung des Versicherers erforderlich |
| Nordrhein-Westfalen | 50 % mit 0–1 Kind; 70 % erst ab 2 Kindern | bis 31 Euro | bis A8: volle Erstattung; gekoppelt an Basiselterngeld | Keine automatische 70 %-Quote bei 1 Kind |
| Rheinland-Pfalz | 50 % mit 0–1 Kind; 70 % nur wenn vor Elternzeit bereits bestehend | ca. 30,68 Euro | Umfang der A8-Regel schriftlich bestätigen lassen | Monatsbeihilfe für Wahlleistungen kann einbezogen werden |
| Saarland | Nach saarländischer BVO und Familienlage | bis 30,70 Euro | bis A8 während Elterngeld: volle Erstattung | Familienzuschlag entscheidet bei gemeinsamer Elternzeit |
| Sachsen | 50 % ohne Kind; dauerhaft 70 % ab 1 Kind; dauerhaft 90 % ab 2 Kindern | bis 31 Euro | bis A8: volle Erstattung, Kinderbeiträge eingeschlossen | Schärfstes System, Sachsen gilt als Sonderfall |
| Sachsen-Anhalt | 70 % in Elternzeit mit max. 1 Kind; 70 % ab 2 Kindern | ca. 31 Euro | bis A8 während Elterngeld: Vollerstattung genannt | Seit 2026 zusätzlich Zuschussmodell für freiwillige GKV |
| Schleswig-Holstein | 70 % in Elternzeit | bis 31 Euro inkl. Kinderbeiträge | bis A8: bis 80 Euro gesamt, keine Vollerstattung | Festsetzung von Amts wegen |
| Thüringen | 50 % ohne Kind; 70 % ab 2 Kindern | Detailrechnung nach § 20 ThürUrlVO | § 20 erfasst auch Kinderbeiträge | Bezügestelle schriftlich fragen |
Der Tabelle ist zu entnehmen: Wer in NRW, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Thüringen oder Bremen mit nur einem Kind in Elternzeit geht, bekommt in der Regel keine automatische 70-Prozent-Quote und damit keinen neuen Restkostentarif. Der bestehende 50-Prozent-Tarif läuft zu vollem Preis weiter, und nur der Pauschalbetrag von 31 oder 42 Euro wird erstattet.
Welche Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen erhalten Beamte während der Elternzeit?
Die Erstattung hängt von drei Faktoren ab: Bundesland, Besoldungsgruppe und ob die Vorbezüge die Versicherungspflichtgrenze überschritten haben.
Regelfall für die meisten Beamten ab A9: Der Pauschalbetrag des jeweiligen Bundeslands. Beim Bund, NRW und den meisten anderen Ländern sind das 31 Euro monatlich. Bayern zahlt bis A11 stattdessen 80 Euro. Baden-Württemberg und Hamburg zahlen bis zu 42 Euro pauschal.
Besonderheit für Besoldungsgruppen bis A8 und Anwärter: Beim Bund, NRW, Bayern, Sachsen und weiteren Ländern kann auf Antrag der beihilfekonforme Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeitrag vollständig erstattet werden. „Vollständig“ bedeutet hier aber nur den Teil, den der Versicherer als beihilfekonform ausweist. Komfortbausteine, Krankentagegeld oder Beitragsentlastungsbausteine sind in der Regel nicht erstattungsfähig.
Was nicht erstattungsfähig ist, macht einen erheblichen Unterschied. Wer einen Tarif mit 30 Euro Krankentagegeld und 20 Euro Beitragsentlastungsbaustein abschließt, zahlt diese Anteile auch als A8-Beamter selbst.
Voraussetzung für den Zuschuss: Die Bezüge im letzten Monat vor der Elternzeit müssen unter der maßgeblichen Versicherungspflichtgrenze liegen. Wer darüber liegt, kann bereits den Regelzuschuss verlieren.
Gemeinsame Elternzeit beider Elternteile: Der Zuschuss wird typischerweise nur dem Elternteil gewährt, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird. Zwei Zuschüsse für dieselbe Elternzeit sind nicht möglich.
Teilzeit in der Elternzeit: Wer während der Elternzeit mehr als die Hälfte der regulären Arbeitszeit arbeitet, verliert in vielen Ländern die erhöhte Erstattung. Exakt 50 Prozent Teilzeit gilt in den meisten Regelungen nicht als „weniger als die Hälfte“.
Was passiert mit der PKV als Beamter während der Elternzeit?
Die PKV macht drei Dinge während der Elternzeit: Sie läuft weiter, sie ändert die Tarifquote wenn der Beihilfesatz steigt, und sie kann unter bestimmten Voraussetzungen eine tarifliche Beitragsbefreiung gewähren.
Tarifquotenanpassung: Wenn der Beihilfesatz von 50 auf 70 Prozent steigt, muss der PKV-Tarif von 50 auf 30 Prozent Restkostenquote umgestellt werden. Das ist eine beitragsrelevante Vertragsänderung, die beim Versicherer beantragt werden muss. Der Versicherer gibt daraufhin einen Änderungsnachtrag heraus, der den neuen Beitrag ausweist. Dieser Nachtrag ist die Grundlage für die Berechnung der Eigenbelastung und für den Erstattungsantrag beim Dienstherrn.
Tarifliche Beitragsbefreiung: Manche PKV-Tarife enthalten eine zeitlich begrenzte Beitragsbefreiung bei Elterngeldbezug. Ein veröffentlichtes Barmenia-Merkblatt nennt für bestimmte Vollversicherungslinien bis zu sechs Monate Befreiung. Diese Regelung gilt aber nicht für jede Tarifkombination und muss im eigenen Vertrag geprüft werden. Wenn eine tarifliche Befreiung besteht, ist die Bezügestelle darüber zu informieren, weil eine Doppelerstattung über den tatsächlich gezahlten Beitrag hinaus ausgeschlossen ist.
Rückumstellung nach Elternzeit: Nach der Rückkehr in den aktiven Dienst muss der Beihilfesatz wieder auf 50 Prozent sinken. Die PKV muss entsprechend auf 50 Prozent Restkostenschutz zurückgestellt werden. Wer das vergisst, ist unterversichert.
Ist die Beamten-PKV in der Elternzeit beitragsfrei und was gilt bei der Debeka?
Nein, generell nicht. Die Debeka bietet, wie andere PKV-Anbieter auch, keine automatische vollständige Beitragsbefreiung während der Elternzeit. Einzelne Tarife der Debeka können eine zeitlich begrenzte Beitragsreduzierung oder -befreiung bei Elterngeldbezug enthalten, aber das ist eine tarifindividuelle Regelung, die im konkreten Vertrag geprüft werden muss.
Was bei der Debeka und allen anderen Versicherern gilt: Der Beitrag läuft weiter, bis ein schriftlich bestätigter Nachtrag etwas anderes regelt. Wer annimmt, er zahlt während der Elternzeit nichts, ohne das schriftlich vom Versicherer bestätigt zu haben, riskiert Beitragsrückstände.
Die Frage nach der Debeka taucht in der Beratung häufig auf, weil die Debeka traditionell sehr viele Beamte versichert. Das macht sie aber nicht zum Standard für PKV-Vergleiche. Die Hochleistungsvergleiche aus dem Franke-und-Bornberg-Ranking für Beamte 2026 zeigen SIGNAL IDUNA mit 97 von 100 Punkten, Barmenia mit 96 Punkten und ARAG mit 90 Punkten als Spitzentrio.
Fallbeispiel: Wie hoch ist die PKV-Eigenbelastung einer Bundesbeamtin in der Elternzeit?
Das Fallbeispiel rechnet mit einer 30-jährigen Bundesbeamtin, Besoldungsgruppe A10, erstes Kind, Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung, keine tarifliche Beitragsbefreiung. Tarifbasis ist Barmenia mit 349,74 Euro monatlich beim veröffentlichten 50-Prozent-Musterprofil.
Vor der Elternzeit liegt der Monatsbeitrag beim 50-Prozent-Tarif bei 349,74 Euro, im Jahr also 4.196,88 Euro.
Ab Beginn der Elternzeit erhöht der Bund den Beihilfesatz auf 70 Prozent. Der Tarif wird von 50 auf 30 Prozent Restkostenquote umgestellt. Ein veröffentlichter echter 30-Prozent-Beitrag für Barmenia liegt nicht vor. Für eine 30-jährige Lehrkraft mit 70 Prozent Beihilfe werden 2026 durchschnittlich etwa 230 bis 270 Euro genannt. Da A10 nicht unter die A8-Vollerstattung fällt, greift nur der Bundespauschalzuschuss von 31 Euro.
| Konstellation | Monatsbeitrag 30 % | Zuschuss Bund | Eigenbelastung |
|---|---|---|---|
| Variante A (günstigerer 30-%-Tarif) | 230,00 Euro | 31,00 Euro | 199,00 Euro |
| Variante B (teurerer 30-%-Tarif) | 270,00 Euro | 31,00 Euro | 239,00 Euro |
Auf das Jahr hochgerechnet liegt die Eigenbelastung zwischen 2.388 Euro und 2.868 Euro. Erst der Änderungsnachtrag des Versicherers liefert den echten Betrag.
Wäre dieselbe Beamtin als A8 eingestuft und der Versicherer bestätigt einen Gesamtbeitrag von 250 Euro, davon 235 Euro beihilfekonformer KV/PV-Anteil und 15 Euro nicht erstattungsfähiger Zusatzbaustein, bleibt bei voller Erstattung des beihilfekonformen Anteils eine Eigenbelastung von nur 15 Euro. Wäre der Gesamttarif vollständig beihilfekonform und entsprechend bescheinigt, könnte die Eigenbelastung 0 Euro betragen. „Volle Erstattung“ bedeutet also nicht, dass jeder Vertragsbestandteil übernommen wird.
Fallbeispiel: Wie unterscheidet sich die Eigenbelastung in NRW im Vergleich zum Bund?
Eine 30-jährige NRW-Beamtin A10 mit einem Kind bekommt in der Elternzeit in der Regel keine automatische 70-Prozent-Beihilfequote. Der bestehende 50-Prozent-Tarif läuft weiter.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Monatsbeitrag (50-%-Tarif, Barmenia) | 349,74 Euro |
| NRW-Zuschuss | 31,00 Euro |
| Eigenbelastung | 318,74 Euro |
| Jahresbelastung | 3.824,88 Euro |
Die Differenz zum Bundesfall liegt nicht am Versicherer, sondern an der anderen Beihilfequote. In NRW bleibt es bei einem Kind bei 50 Prozent Beihilfe, also auch beim teureren 50-Prozent-Tarif.
Fallbeispiel: Wie rechnet Bayern in der Elternzeit?
Eine 30-jährige bayerische Beamtin A10 wechselt auf 70 Prozent Beihilfe. Bayern erstattet bis A11 bis zu 80 Euro monatlich. Bei einem vom Versicherer bestätigten 30-Prozent-Gesamtbeitrag von 250 Euro:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Bestätigter 30-%-Gesamtbeitrag | 250,00 Euro |
| Bayern-Zuschuss bis A11 | 80,00 Euro |
| Eigenbelastung | 170,00 Euro |
Für A8 kann in Bayern zusätzlich die Erstattung verbleibender beihilfekonformer Beiträge beantragt werden, sofern keine oder höchstens hälftige Teilzeit vorliegt.
Wie berechnen Beamte ihre PKV-Eigenbelastung in der Elternzeit Schritt für Schritt?
Diese sechs Schritte liefern das richtige Ergebnis, wenn sie in dieser Reihenfolge abgearbeitet werden:
Zuerst lässt Du Dir vom Dienstherrn schriftlich bestätigen, welcher Beihilfesatz ab wann gilt. Nicht mündlich, schriftlich. Dann bittest Du den Versicherer um einen verbindlichen Änderungsnachtrag auf die neue Restkostenquote zum genauen Stichtag.
Danach forderst Du eine Versichererbescheinigung mit getrenntem Ausweis von beihilfekonformer Krankenversicherung, Pflegepflichtversicherung, Risikozuschlag, gesetzlichem Zuschlag, Beihilfeergänzungsbaustein und sonstigen Zusatzbausteinen. Ohne diese Aufteilung kann die Bezügestelle die erstattungsfähigen Anteile nicht berechnen.
Anschließend klärst Du mit der Bezügestelle, welcher Zuschuss bei Deiner Besoldungsgruppe, Deinen Vorbezügen und Deinem Teilzeitstatus gilt. Danach ziehst Du eine etwaige tarifliche Beitragsbefreiung ab. Erst dann steht die monatliche Eigenbelastung fest. Nur dieser verbleibende Betrag ist steuerlich als eigener Aufwand anzusetzen.
Welche Rechenfehler kosten Beamte in der PKV-Elternzeit am meisten?
Diese zehn Fehler kosten Geld oder führen zu Unterversicherung. Die meisten entstehen, weil Beamte das Beihilfesystem mit dem Arbeitgeberzuschuss in der GKV vergleichen. Beide Systeme funktionieren aber grundlegend anders.
- 70 Prozent Beihilfe als 70 Prozent Beitragszuschuss interpretieren. Der Beihilfesatz betrifft Rechnungen, nicht die Prämie.
- Für alle Bundesländer automatisch 70 Prozent Beihilfe annehmen. NRW, Hamburg, Rheinland-Pfalz und andere erhöhen bei einem Kind nicht automatisch.
- Den 50-Prozent-Beitrag per Dreisatz auf den 30-Prozent-Tarif umrechnen. Das ist fachlich falsch. Nur der Versicherer liefert den echten Beitrag.
- „Bis A8 volle Erstattung“ auf Baden-Württemberg oder Schleswig-Holstein übertragen. Dort gibt es Deckel von 120 beziehungsweise 80 Euro, keine Vollerstattung.
- Komfortbausteine und Tagegeld ungeprüft als erstattungsfähig ansetzen. Nur beihilfekonforme Anteile werden erstattet.
- Mutterschutz und Elternzeit gleichsetzen. Beim Bund greift der erhöhte Satz erst taggenau ab Elternzeitbeginn.
- Teilzeit exakt 50 Prozent als unterhälftig behandeln. Die Schwelle für erhöhte Erstattung liegt bei weniger als der Hälfte.
- Pauschale und individuelle Beihilfe vermischen. Wer pauschale Beihilfe gewählt hat, rechnet nach anderen Regeln.
- Die Rückumstellung nach der Elternzeit vergessen. Wer mit 30 Prozent Quote zurückkehrt, ist unterversichert.
- Keinen Antrag stellen. Nur Schleswig-Holstein setzt den Zuschuss von Amts wegen fest. Überall sonst gilt: kein Antrag, kein Geld.
Wer diese zehn Fehler kennt, hat die häufigsten Quellen für unnötige Mehrkosten und Erstattungsausfälle abgedeckt. Das Wichtigste: alles schriftlich, nie pauschal, und den Änderungsnachtrag des Versicherers abwarten, bevor die Eigenbelastung final berechnet wird.
Was müssen Beamte für die PKV-Beitragserstattung in der Elternzeit beantragen?
Beim Dienstherrn brauchst Du typischerweise bestimmte Unterlagen. Was viele Beamte unterschätzen: Eine einfache Policenkopie reicht fast nirgendwo. Die Bezügestelle braucht eine spezifische Versichererbescheinigung, die jeden Tarifbestandteil einzeln ausweist. Ohne diese Aufteilung kann sie den erstattungsfähigen Anteil nicht von Komfort- und Zusatzbausteinen trennen.
Bitte diese Unterlagen vollständig zusammenstellen, bevor Du den Antrag stellst:
- Elternzeitbewilligung oder Personalverfügung
- Elterngeldbescheid
- Letzte Bezügemitteilung vor der Elternzeit
- Aktuellen PKV- und PPV-Beitragsnachweis
- Versichererbescheinigung mit getrenntem Ausweis aller Tarifbestandteile
- Nachweis über Familienzuschlag und Kindergeldzuordnung
- Bei Teilzeit: Nachweis über den genauen Beschäftigungsumfang
- Bei gemeinsamer Elternzeit: Erklärung, welchem Elternteil die Erstattung zugeordnet wird
- Nach Tarifumstellung: den Änderungsnachtrag mit neuem Beitrag
Niedersachsen verlangt ausdrücklich eine Versichererbescheinigung; eine Policenkopie reicht nach dem offiziellen Informationsblatt nicht aus. Beim Bund ist außerdem der Änderungsnachtrag des Versicherers mit dem neuen Beitrag nach Quotenumstellung einzureichen. Wer diesen Nachtrag nicht hat, weil er die Tarifumstellung noch nicht beantragt hat, sollte das zuerst klären.
Hast Du Deinen Dienstherrn schon schriftlich gefragt, welcher Beihilfesatz für Dich ab dem ersten Tag der Elternzeit gilt?


